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Frage geschrieben am 05.11.2009 10:53:03

Stornierung und Annahmeverweigerung - trotzdem soll gezahlt werden

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1994
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Stornierung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend möchte ich Ihnen kurz mein Problem darlegen:

Am 13.10.2009 bestellte ich als Privatperson über das Internet einige Artikel, Zahlung per Nachnahme. Eine Bestellbestätigung habe ich erhalten (Bestellwert: 127 Euro).
Auf das von mir angelegte Kundenkonto hatte ich keinen Zugriff (trotz Zusendung eines neuen Passwortes). Mir wurde jedoch mehrmals nahegelegt, den Kundenservice anzurufen (für 1,99 Euro pro Minute)
Am 15.10.2009 fragte ich daher per Mail beim Anbieter nach dem voraussichtlichen Liefertermin, weil ich das Geld zum entsprechenden Zeitpunkt im Hause haben wollte.
Am 16.10.2009 kam die Antwort des Verkäufers, vollkommen ohne Namensangabe und ohne Anrede. Sinngemäß: wenn ich etwas wissen will, soll ich ins Kundenkonto gucken oder (wen wundert’s) den Kundenservice anrufen. Der Anbieter forderte mich auf, ihn zukünftig nicht mehr mit solchen Anfragen zu belästigen, da sich dies negativ auf die Kosten auswirken würde.
Ich trat daraufhin sofort von der Bestellung zurück und stornierte im Online-Formular des Anbieters.
Kurz darauf erhielt ich die Antwort des Verkäufers, sinngemäß: „... so sei es für alle das Beste..." Diese Antwort erhielt ich in einer Mail mit dem einsehbaren, vorhergegangenen Schriftverkehr – also auch mit meinem Stornierungs-Vermerk im angegeben Feld.
Am 20.10.2009 erhielt ich die Mitteilung des Verkäufers, dass meine Ware mit heutigem Datum versandt worden sei. In einer kurzen Mail verwies ich auf die Stornierung, kündigte die Annahmeverweigerung an und bat um Beendigung des Kontaktes.
Am 21.10.2009 wurde mir die Sendung zugestellt, deren Annahme ich verweigerte.
Am 23.10.2009 erhielt ich vom Verkäufer eine Mail mit der Bitte, umgehend in einer dringenden Angelegenheit zurückzurufen. Dies tat ich nun nicht mehr.
Am 04.11.2009 erhielt ich vom Verkäufer eine Rechnung, in der er Kosten für Verpackung und Transport und 20% Gebühr aufgrund der Stornierung forderte (insgesamt 40 Euro). Er beruft sich dabei auf seine AGB (Die Annahme der Ware sei Hauptpflicht des Käufers, sofern kein gültiger Widerruf erfolgt sei.).

Meine Vermutung: hier soll Geld verdient werden, egal auf welchem Wege. Die teure Hotline konnte ich umgehen. Nun werde ich mit Forderungen unter Druck gesetzt.
Ich kann versichern, keine Scherzbestellung getätigt zu haben (lt. AGB), weiterhin habe ich die Bestellung in einem eigens dafür angebotenen Formular storniert und dies noch zwei Werktage vor dem endgültigen Versand der Ware.

Im Internet fand ich dann – leider zu spät – Berichte von Kundenerfahrungen, die einfach nur verheerend waren; kein Geld, keine Ware, viel Ärger und Gerichtskosten.

Meine Frage: Wie soll ich mich nun verhalten? Und welche Möglichkeit habe ich, den Vorgang nicht zusätzlich zu einem Problem werden zu lassen.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Berlin


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.11.2009 12:28:56
Rechtsanwältin Katja Schulze
Zwickauer Straße 154, 09116 Chemnitz, Tel: 0371/433111-0, Fax: 0371/433111-11
Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 34
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich steht Ihnen als Verbraucher bei Abschluss eines Kaufvertrages über das Internet ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB, § 355 BGB zu. Für den Widerruf müssen keine Gründe angegeben werden. Vom Grundsatz her gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Diese beginnt frühestens mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Nach Ihren Schilderungen haben Sie 3 Tage nach der Bestellung der Waren diese bei dem Anbieter storniert. Diese Stornierung ist dem Anbieter ausweislich der weiteren E-Mail-Korrespondenz offensichtlich auch zugegangen. Dies kann grundsätzlich als Widerruf des Vertrages verstanden werden. Die Verwendung des Wortes „Widerruf" ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt eine entsprechende Erklärung des Verbrauchers, dass er an dem Vertrag nicht mehr festhalten will. Dies lässt sich aus der von Ihnen erklärten Stornierung hinreichend erkennen. Ein Widerruf kann auch grundsätzlich per E-Mail erfolgen. Die Erklärung muss jedoch den Anforderungen des § 126 b BGB (Textform) entsprechen. Insoweit müsste anhand Ihrer konkreten Unterlagen ggf. noch geprüft werden, ob diese Voraussetzungen durch das entsprechende Stornierungsformular des Anbieters gewahrt worden sind. Alternativ ließe sich aller Voraussicht nach jedenfalls ein Widerruf aus Ihrer weiteren E-Mail vom 20.10.2009 entnehmen, in der Sie nochmals auf die Stornierung hingewiesen haben.

Soweit Sie als Verbraucher von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, dürfen Ihnen grundsätzlich keine Stornogebühren berechnet werden. Der Verkäufer kann nach der derzeitigen Gesetzeslage unter bestimmten Voraussetzungen dem Verbraucher allenfalls die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegen, soweit der Bestellwert nicht über 40,00 € liegt.

Vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung Ihres Falles bestehen zumindest ausgehend von Ihren Angaben nach meiner Einschätzung durchaus realistische Chancen, dass Sie im Streitfalle die von der Gegenseite geltend gemachten Kosten nicht tragen müssen. Um die Angelegenheit für Sie zunächst erst einmal abzuschließen, bestünde die Möglichkeit, der Gegenseite unter Hinweis auf die oben aufgezeigte Gesetzeslage nochmals schriftlich darzulegen, dass Sie die erhobenen Forderungen nicht begleichen werden. Weitere Zahlungsaufforderungen könnten Sie dann grundsätzlich ignorieren. Allerdings steht es der Gegenseite frei, ihre vermeintlichen Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Dann müsste in einem Gerichtsverfahren geklärt werden, ob der von der Gegenseite behauptete Zahlungsanspruch tatsächlich berechtigt ist oder nicht. Sollte Ihnen in dieser Angelegenheit ein gerichtlicher Mahnbescheid zugehen, wäre dabei grundsätzlich die zweiwöchige Widerspruchsfrist zu berücksichtigen. Erst durch einen von Ihnen zu erklärenden Widerspruch gegen einen Mahnbescheid würde eine rechtliche Überprüfung der behaupteten Zahlungsansprüche ausgelöst.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Katja Schulze
Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.11.2009 16:13:48

Sehr geehrte Frau Schulze,

vielen Dank für Ihre kurzfristige und umfassende Antwort.
Gestatten Sie mir, dass ich die Möglichkeit nutze und noch einmal nachfrage.

Sie sprachen den Punkt an, dass eine Widerruferklärung den Anorderungen des § 126 b BGB entsprechen muss. Dazu kann ich folgendes anmerken:
Bei dem mir vorliegenden „Storno-Beleg" handelt es sich um ein Email-Protokoll, dass ich mir als pdf-Datei abgespeichert habe. Dort ersichtlich ist die Reaktion des Verkäufers auf meine Stornierung und im unteren Teil wird der vorangegangene Schriftverkehr ausgewiesen, Nach dem Prinzip „Folgende Mitteilung wurde an Sie versandt".
Vermerkt sind dort neben meinem Text, meinem Namen, der Mail-Adresse und dem Auftragsdatum auch die Auftragsnummer und der Hinweis „Stornierung: ja".
Diese Datei habe ich dem Verkäufer übrigens ebenfalls als Anlage zukommen lassen, um meinem Widerruf zu bestärken.
Entspricht dieses Dokument den o.g. Anforderungen?

Der Verkäufer beruft sich bei seinen Forderungen (ausgewiesen auf der Rechnung) auf seine AGB, in denen zum aktuellen Punkt steht:
„ ...Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Wird die Annahme einer Sendung per Nachnahme verweigert, obwohl kein gültiger Widerruf nach unsen AGB und kein Gewährleistungsfall vorliegt sind wir berechtigt eine Kostenpauschale in Höhe von 20% des Warenwertes zzgl. 13,00 EUR für die Versand- und Verpackungskosten und die angefallene Arbeit zu erheben. Nach Urteil des AG Niebüll vom 18.5.2005 (8 C 42/05). Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten..."
Ich habe sowohl das Urteil gelesen, als m.E. auch einen gültigen Widerruf vorgelegt. Kann ich davon ausgehen, dass dieser Passus für mich nicht relevant ist?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen von Berlin nach Chemnitz


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.11.2009 10:17:55

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihnen die Nachfragen wie folgt:

1.Die Formvorschrift des § 126 b BGB (Textform) erfordert insbesondere, dass die Person des Erklärenden genannt sein muss und dass aus dem Text ein Abschluss der Erklärung hinreichend erkennbar sein muss. Dies ist z. B. durch Datierung, Grußformel oder Unterschrift möglich. Es genügt aber auch eine sonstige Kennzeichnung, dass die Erklärung damit abgeschlossen ist. So wie ich Sie verstehe, handelte es sich um ein Formular, in dem Sie bestimmte Daten eintragen mussten. Ist dieses im Wesentlichen vollständig ausgefüllt, musste der Verkäufer als Empfänger daher davon ausgehen, dass Sie Ihre Erklärung damit vollständig abgegeben haben. Ich gehe daher aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass die Textform des § 126 b BGB gewahrt ist.

2. Das von der Gegenseite zitierte Urteil des AG Niebüll liegt mir derzeit leider nicht im Originalwortlaut vor. Aus dem in Ihrer Nachfrage verlinkten Beitrag geht jedoch hervor, dass sich das AG Niebüll in dem entschiedenen Fall offenbar nicht mit der Frage befasst hat, ob dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht und ob in diesem Fall die Geltendmachung der Stornogebühren rechtmäßig ist. Unter diesen Voraussetzungen wäre das von der Gegenseite zitierte Urteil für Ihren Fall gerade nicht einschlägig, da Sie sich nach meiner derzeitigen Einschätzung erfolgreich auf ein gesetzliches Widerrufsrecht berufen können. Darüber hinaus kommt in Ihrem Fall noch hinzu, dass Sie den Verkäufer mehrere Tage vor der Versendung der Artikel benachrichtigt hatten und dieser ausweislich seiner E-Mail-Antwort offenbar die Stornierung/den Widerruf auch akzeptiert hatte. Eine Verpackung und ein Versand der Artikel wäre daher gar nicht mehr erforderlich gewesen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Forderung des Verkäufers in meinen Augen unberechtigt ist.

Ich hoffe, Ihre Nachfragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen auf diesem Wege ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen


Katja Schulze
Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Stornierung und Annahmeverweigerung - trotzdem soll gezahlt werden | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-11-06
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Meine Bewertung fällt in jedem Falle positiv aus. Die Anwältin war sehr freundlich und sachlich, ich wurde nicht mit Paragraphen bombardiert sondern hatte das Gefühl, wirklich persönlich und hinsichtlich meines Problems betreut worden zu sein. So bekam ich auch auf meine Nachfrage eine schnelle und ausführliche Antwort. Ich erhielt neben der Darlegung der rechtlichen Situation auch hilfreiche Hinweise zum möglichen weiteren Verlauf meines Problems. Dies war mein erster Kontakt bei „frag-einen-anwalt“, und ich bin mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Vielen Dank!


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