Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Stornierung.
Situation: Es besteht ein Transportauftrag für einen Pkw von Deutschland nach Mallorca. Das Fahrzeug wurde bereits an den Spediteur übergeben. Die Frachtrechnung über 930,00 € netto zzgl. MwSt. liegt vor ist aber noch nicht ausgeglichen. Die Verladung und der Transport soll in den nächsten Tagen stattfinden. Ich habe mich nun umentschieden, da vor Ort in Spanien ein Autokauf sinnvoller ist wegen des nunmehr geplanten dauerhaften Verbleibs des Kfz. auf Mallorca.
Fragen: Habe ich das Recht zur Stornierung des Auftrages und wenn ja besteht in irgendeiner Weise und Höhe ein Kostenanspruch durch den beauftragten Spediteur. Kann er auf dem Transport bestehen und die Herausgabe des Pkw verweigern? Wo ist mein Vorgehen hierfür rechtlich gestützt, für die Stornierung, wie auch Herausgabeforderung?
Antwort geschrieben am 18.02.2011 22:46:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Sie können den Auftrag an den Spediteur prinzipiell jederzeit „stornieren" bzw. kündigen.
Grundsätzlich kann dann der Spediteur von Ihnen allerdings die Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw. der Ihnen bereits Rechnung verlangen.
Er muss sich allerdings seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
Das bedeutet konkret, dass er Ihnen nur die Kosten in Rechnung stellen kann, die Ihm tatsächlich entstanden sind.
Fallen durch den Wegfall des Auftrags auch Kosten weg (z.B. Kosten für den Transfer per Schiff o.Ä.) so müssen diese tatsächlich nicht entstehenden Kosten auch nicht von Ihnen getragen werden.
In Ihrem Fall würde ich davon ausgehen, dass Sie lediglich die Kosten für das zwischenlagern des Fahrzeug, unter Umständen für die Abholung des Pkw bei Ihnen und administrative Kosten zu tragen haben.
Auf keinen Fall müssen Sie den vollen Rechnungsbetrag zahlen.
Wenn Sie den Auftrag „stornieren", darf der Spediteur auch grundsätzlich die Herausgabe des Fahrzeugs nicht verweigern. Auf keinen Fall darf er den Transport gegen Ihren Willen durchführen.
Sie sollten daher die Kündigung in jedem Falle schriftlich durchführen.
Ihr Anspruch darauf, dass der Spediteur Ihren Wagen herausgeben muss beruht einfach auf der Tatsache, dass Sie der Eigentümer sind.
Unter Umständen Wäre noch zu prüfen, ob dem Spediteur ein Pfandrecht an dem Fahrzeug zusteht bis Sie den (gekürzten) Rechnungsbetrag ausgeglichen haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2011 08:57:17
Die AGB´s eines weiteren nicht beauftragten Spediteurs verweisen bei Stornierung auf § 415 HGB wie folgt:
Wird der Auftrag durch den AN zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem AG die sich aus § 415 HGB enstehenden Rechte zu. Der AN kann insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen.
AG= Auftraggeber
AN= Auftragnehmer
Die AGB´s des in meinem Falle beauftragten Spediteurs weisen nicht auf Regelungen bei Stornierun hin und erwähnen diesen Fall überhaupt nicht!
Die AGB´s eines weiteren nicht beauftragten Spediteurs verweisen bei Stornierung auf § 415 HGB wie folgt:
Wird der Auftrag durch den AN zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem AG die sich aus § 415 HGB enstehenden Rechte zu. Der AN kann insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen.
AG= Auftraggeber
AN= Auftragnehmer
Die AGB´s des in meinem Falle beauftragten Spediteurs weisen nicht auf Regelungen bei Stornierun hin und erwähnen diesen Fall überhaupt nicht!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.02.2011 13:58:55
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 415 HGB regelt nichts anderes, als das, was ich Ihnen bereits in meiner Antwort geschildert habe.
Ein Verweis auf diese Vorschrift in den AGB hat lediglich deklaratorische Wirkung und ist daher auch nicht erforderlich.
Insofern ändert dies auch nichts an meiner bisherigen Antwort bis auf den zusätzlich Punkt, dass der Spediteur ohne Nachweis bis zu 1/3 des vereinbarten Entgelts verlangen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 415 HGB regelt nichts anderes, als das, was ich Ihnen bereits in meiner Antwort geschildert habe.
Ein Verweis auf diese Vorschrift in den AGB hat lediglich deklaratorische Wirkung und ist daher auch nicht erforderlich.
Insofern ändert dies auch nichts an meiner bisherigen Antwort bis auf den zusätzlich Punkt, dass der Spediteur ohne Nachweis bis zu 1/3 des vereinbarten Entgelts verlangen kann.
Mit freundlichen Grüßen
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