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Frage geschrieben am 02.08.2006 12:33:00

Stornierung eines Servers

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1944
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Stornierung.
Ich habe am 21.7 einen Server, fälschlicher Weise, bestellt.
Am selben Tag kam die Rechnung:

219,00 € Miete für einen Monat
99,00 € Einrichtungsgebühr
1,99 € Virenscanner

330 €

Da habe ich festgestellt, dass ich mich versehen hatte und habe am 28.7 schrftl. per Fax storniert. Den Server habe ich weder freigeschalten (was man tun muss), noch telef. authorisiert. Genauso wenig habe ich ihn in den 7 Tagen in irgendeiner Art & Weise genutzt. Somit erhielt ich keinerlei Leistung von 1&1.

Doch die Gutschrift beträgt nur 155,00 €. Die Einrichtungsgebühr erstatten sie nicht und die 7 Tage werden anteilsmäßig berechnet, obwohl ich nichts mit dem Server getan habe.


https://www.1und1.info/xml/order/ServerWindows;jsessionid=8B6CA593C26ABE6DFDDF2E630DFD4816.TC30a?__frame=_top&__lf=Static

den 3XL64 Server (219 € mntl.)

-- Einsatz geändert am 02.08.2006 13:18:58


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.8.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.08.2006 15:09:35
Rechtsanwalt Stephan Weingart
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,


nach § 5 Nr. 5.2 der AGB von 1& 1 kommt ein Vertrag mit Gegenzeichnung des Vertrages durch 1 & 1 oder durch die erste Erfüllungshandlung zustande. Erfüllungshandlung kann aber nicht die Übersendung der Rechnung sein, der Zugang zum Server.
Da keine Freischaltung erfolgte fehlt es m.E. bereits an der ersten Erfüllungshandlung, da Ihnen der Server nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurde und Sie ihn nicht nutzen konnten.

Geht man von einem Vertragsschluss aus, ist es wichtig zu wissen, was Sie in Ihrem Fax geschrieben haben.

Haben Sie den Vertrag wegen eines Irrtums nach § 119 BGB angefochten, so steht 1 & 1 gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch zu. Bezüglich dieses Anspruchs wäre 1 & 1 allerdings beweispflichtig.
Sie sollten in diesem Fall unverzüglich den Widerruf des Vertrages nach den §§ 312 d, 355 BGB erklären. Hier gilt eine Frist von 2 Wochen ab dem 21.07. Sie müssen sich also beeilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Haben Sie von Ihrem Widerrufsrecht nach den §§ 312 d, 355 BGB Gebrauch gemacht, haben Sie den Vertrag widerrufen. Ein Schadensersatzanspruch von 1 & 1 ist dann nicht gegeben.
Weisen Sie gegenüber 1 & 1 dann auf Ihren Widerruf hin und verlangen Sie die Gutschrift des restlichen Betrages.

Gegebenfalls sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe dabei versichern.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
Rechtsanwalt


Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sie kann nur dazu dienen, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres rechtlichen Problems zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.08.2006 15:16:31

"Haben Sie von Ihrem Widerrufsrecht nach den §§ 312 d, 355 BGB Gebrauch gemacht, haben Sie den Vertrag widerrufen. Ein Schadensersatzanspruch von 1 & 1 ist dann nicht gegeben."

^^Ja habe ich. Im Fax stand, "Stornierung des Windows Servers:

mit sofortiger Wirkung storniere ich den Vertrag Windows Server (vertragsnummer). Da ich den weder freigeschalten habe, noch in irgendeiner Form genutzt habe, erhielt ich keinerlei Leistung von 1&1..."

Datum usw.. stand natürlich inkl. kundennummer drin. Wenn sie sich weigern zu zahlen, soll ich mir also einen Anwalt zur Seite nehmen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.08.2006 12:24:52

Sehr geehrter Fragesteller,

m.E. haben Sie Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß ausgeübt. Sollte 1 & 1 weiterhin nicht zahlen, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, da ein Anwaltsschreiben hier manchmal Wunder wirken kann.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
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