Frage geschrieben am 06.07.2009 19:13:13
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Stornierung eines Handwerkervertrages
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1493Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In der Zwischenzeit habe ich mich bei einem Kaminkehrer befragt. Dieser sagte mir, dass die Kamine noch nicht sanierungsbedürftig sind.
Meine Frage ist jetzt, wie ich aus diesem Vertrag herauskomme und ob ich die 20 % zahlen muss?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.07.2009 20:04:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andrej Greif
Zwickauer Straße 154, 09116 Chemnitz, Tel: 0371 433 111 0, Fax: 0371 433 111 11
Gesellschaftsrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 48
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Jetzt zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorab ist zu klären, inwieweit Sie tatsächlich im Jahr 2007 einen rechtsverbindlichen Vertrag mit der Kamin-Sanierungsfirma geschlossen haben. Hierfür bedarf es der Überprüfung der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Ein Kostenvoranschlag für sich allein, erfüllt grundsätzlich nicht die Bedingungen eines wirksamen Vertragsabschlusses. Soweit dieser Kostenvoranschlag als ein Angebot ausgelegt werden kann, bedarf es zusätzlich der mündlichen bzw. schriftlichen Annahme durch Sie. Möglicherweise ergibt sich aufgrund der Prüfung Ihrer Unterlagen, dass es bereits an einem wirksamen/rechtsverbindlichen Vertrag fehlt. In diesem Fall wären die Forderungen der Kamin-Sanierungsfirma grundsätzlich unberechtigt.
Soweit es jedoch zu einem Vertragsabschluss gekommen sein sollte, bestehen folgende Möglichkeiten sich von diesem Vertrag ohne die Zahlung der geforderten 20 % zu lösen.
1. Widerruf
Da es sich nach Ihren Sachverhaltsangaben um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt und ich derzeit unterstelle, dass Sie den Vertrag als Verbraucher abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie den Vertrag weiterhin widerrufen können, vgl. § 312 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Voraussetzung hierfür ist, dass Sie durch den Vertreter der Kamin-Sanierungsfirma nicht ordnungsgemäß in Textform über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Grundsätzlich erlischt das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen gemäß
§ 355 Absatz 3 Satz 1 BGB spätestens nach 6 Monaten. Gemäß § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB gilt jedoch dann etwas anderes, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.
Anhand Ihrer Vertragsunterlagen, müsste im konkreten Einzelfall geprüft werden, inwieweit in Ihrem Fall eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorlag. Fehlt diese kann z.B. mittels Einschreiben/Rückschein ein Widerruf gegenüber der Kamin-Sanierungsfirma erklärt werden.
2. Anfechtung
Soweit Ihr Widerrufsrecht aufgrund einer ordnungsgemäßen Belehrung bereits erloschen sein sollte, besteht die Möglichkeit den geschlossenen Vertrag anzufechten.
Aus Ihren Sachverhaltsangaben läßt sich entnehmen, dass eine Sanierung derzeit und damit im Jahr 2007 nicht erforderlich war. Soweit der Vertreter der Kamin-Sanierungsfirma Sie über die behauptete Notwendigkeit einer Sanierung im Jahr 2007 arglistig getäuscht hat, besteht die Möglichkeit der oben benannten Anfechtung, vgl. § 123 BGB. Eine weitere Voraussetzung ist aber, dass Ihnen die Täuschung nicht länger als ein Jahr bekannt ist, vgl. § 124 BGB. Es kommt daher darauf an, wann die Information durch den Kaminkehrer erfolgte. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass derjenige, der die Anfechtung erklärt (vorliegend Sie), im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für alle Voraussetzungen der Anfechtung die Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Einzelfall wäre daher zu prüfen, wie man die mögliche arglistige Täuschung durch den Vertreter darlegen und beweisen kann. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die nicht notwendige Sanierung Ihrer Kamine für den Vertreter offenkundig, d.h. ohne Schwierigkeiten erkennbar war.
Für den Fall, dass ein Widerruf bzw. die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorliegend ausscheiden, könnte die von der Kamin-Sanierungsfirma behauptete Pauschalzahlung in Höhe von 20% überprüft werden. Möglicherweise ist dieser Betrag in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu dem abgeschlossenen Vertrag enthalten. Soweit eine entsprechende Regelung als sog. pauschalierter Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist, könnte diese durchaus gemäß § 309 Ziffer 5 BGB unwirksam sein. Letztendlich bedarf es aber auch der Prüfung sämtlicher Ihnen vorliegender Unterlagen, insbesondere einbezogener AGB.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durchaus Möglichkeiten bestehen, sich vom Vertrag unentgeltlich zu lösen. Hierfür bedarf es aber der Durchsicht und Prüfung sämtlicher Unterlagen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.07.2009 18:41:29
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass der "Kostenvoranschlag / Auftrag" (so ist das von mir unterschriebene Formular überschrieben) ohne AGB oder sonstiger rechtlicher Hinweise, nur als Durchschrift, mir überlassen wurde. Über Widerruf des Vertrages haben wir damals überhaupt nicht gesprochen. Es fand ein reines Verkaufsgespräch statt.
Dies wollte ich Ihnen nur noch mitteilen. Meine Chancen werden m.E. dadurch wahrscheinlich nicht geringer.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass der "Kostenvoranschlag / Auftrag" (so ist das von mir unterschriebene Formular überschrieben) ohne AGB oder sonstiger rechtlicher Hinweise, nur als Durchschrift, mir überlassen wurde. Über Widerruf des Vertrages haben wir damals überhaupt nicht gesprochen. Es fand ein reines Verkaufsgespräch statt.
Dies wollte ich Ihnen nur noch mitteilen. Meine Chancen werden m.E. dadurch wahrscheinlich nicht geringer.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.07.2009 18:53:51
Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage und beantworte Ihnen diese gern wie folgt:
Durch die Unterzeichnung des Auftrags könnte durchaus ein Vertrag zustande gekommen sein. Für eine abschließende Bewertung bedarf es aber der Prüfung des von Ihnen unterzeichneten Dokuments. Soweit tatsächlich ein Vertrag vorliegt, könnten Sie diesen grundsätzlich noch widerrufen. Durch die ergänzenden Angaben verringern sich Ihre Erfolgschancen nicht, sich vom Vertrag zu lösen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
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Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage und beantworte Ihnen diese gern wie folgt:
Durch die Unterzeichnung des Auftrags könnte durchaus ein Vertrag zustande gekommen sein. Für eine abschließende Bewertung bedarf es aber der Prüfung des von Ihnen unterzeichneten Dokuments. Soweit tatsächlich ein Vertrag vorliegt, könnten Sie diesen grundsätzlich noch widerrufen. Durch die ergänzenden Angaben verringern sich Ihre Erfolgschancen nicht, sich vom Vertrag zu lösen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
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