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Frage geschrieben am 21.12.2011 15:23:27

Stornierung einer Dienstleistung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1072
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe ein Seminar (Coachingausbildung) gebucht. Das Seminar soll am 28.01.2012 beginnen. Die Buchungsbestätigung des Veranstallters war vom 15.12.2011. Nun habe ich am 21.12.2011 meine Buchung und Teilnahme am Seminar storniert. Also 6 Tage nach zustandekommen des Vertrags. In den AGB's des Veranstallters steht bei Stornierung folgende Stornokosten:
25% bis 14 Tage vorher.
Nun meine Frage: Muss ich diese Stornokosten bezahlen, oder gibt es eine gesetzliche Regelung aus der hervor geht, dass ich z.B. ein zwei wöchiges Rücktrittsrecht habe auch wenn das nicht in den AGB's steht? Ich habe ja innerhalb von 6 Tagen storniert, also nicht mal eine Woche.


Antwort geschrieben am 21.12.2011 16:06:09
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Um Ihrer Anfrage abschließend beantworten zu können, sind weitere Informationserteilungen notwendig.

Sie erklären nicht, wie der Vertrag zustande gekommen ist, so dass auch nicht gesagt werden kann, ob Sie ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB haben.

Sofern Sie den Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen haben, es sich also um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB handelt, haben Sie ein Widerrufsrecht.

Dieses Recht dürfte durch Ihre Erklärung vom 21.12.2011 dann auch rechtzeitig ausgeübt worden sein.

Sofern es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt, besteht ein solches Widerrufsrecht nicht.


Ferner muss an Hand des Vertrages und den Umständen seines Zustandekommen geprüft werden, ob die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Nur dann können sie überhaupt die Zahlungsverpflichtung auslösen.

Sofern diese Frage zu bejahen ist, muss an Hand der sonstigen Daten des Vertrages geprüft werden, ob diese AGB-Klausel Sie gemäß §§ 307 ff BGB unangemessen benachteiligen und dann unwirksam wären.

Auszugehen ist dabei allerdings von der grundsätzlichen Zulässigkeit, Stornogebühren zu pauschalieren und in AGB niederzulegen.

Sie sollten, um letztlich eine verbindliche Beantwortung der Frage nach der Zahlungspflicht zu erhalten, den gesamten Vertrag im Rahmen eines Beratungsmandates prüfen lassen.

Ich stehe Ihnen hierfür natürlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.12.2011 16:26:17

Danke für die Antwort.
Hier der Absatz der AGB über die Kündigung:
Beim Rücktritt des Kunden vom Vertrag werden folgende Rücktrittspauschalen, bei Seminaren und Coachings mindestens jedoch 30 Euro Bearbeitungsgebühr, von den Gesamtkosten fällig:

- bis 14 Tage vor Leistungsbeginn 25 %
- bis 7 Tage vor Leistungsbeginn 50 %
- danach bzw. bei Nichtantritt 100 %

Als Leistungsbeginn gilt 0:00 Uhr des Tages, an dem der Veranstalter zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist. Der Rücktritt hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen; als Stichtag gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Bei einer Umbuchung der Veranstaltung, kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Euro gesondert berechnet werden. Die Leistung kann nur dann durch einen Dritten wahrgenommen werden, sofern in dessen Alters- und /oder Geschlechtsgruppe noch ein freier Platz vorhanden ist. Die Prüfung und Einwilligung hierzu obliegt dem Veranstalter. Nimmt der Kunde einzelne Veranstaltungsleistungen nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf Minderung des Gesamtpreises.

Bei allen Veranstaltungen handelt es sich um eine Dienstleistungsart i. S. der Freizeitgestaltung, bei der sich der Veranstalter verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Auch ist der Zeitraum genau angegeben, sodass gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB, das Widerrufsrecht nach dem sog. Fernabsatzgesetz nicht gegeben ist.

Der Vertrag wurde online geschlossen. Ist die Lage jetzt klarer?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.12.2011 16:37:08

Natürlich wird eine Sache immer klarer, je mehr Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Wenn die von Ihnen jetzt zitierte Regelung zur Pauschalierung der Rücktrittskosten in den AGB keine weiteren Sätze enthält, insbesondere keine Möglichkeit für Sie, einen geringeren Schaden als die 25 % nachweisen zu können, ist von einer Unwirksamkeit nach § 309 Zif 5 BGB auszugehen.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Stornierung einer Dienstleistung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-12-23
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