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Ich habe am 28.07.2009 beim Händler eine Verbindliche Bestellung für einen neuen Mazda3 unterschrieben. In die Bestellung wurden (ausser des im Model enthaltenen Ausstattungspackets) mit eingenommen: Metalliclakierung, Garantieverlängerung auf 5 Jahre, Überführung und Zulassung und Beantragung der Abwrackprämie für meinen alten PKW durch den Verkäufer.
In den AGBs steht folgendes:
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Ich habe noch keine Bestätigung bekommen. Nun habe ich mich entschlossen ein Model mit mehr Ausstattung zu nehmen. Der Verkäufer ist bis Ende der Woche krank. Ich habe am 05.08.2009 eine Stornierung an das Autohaus geschickt, in der ich mich darauf berufe, dass ich noch keine Bestättigung bekommen habe. Und dass ich mich für ein anderes Model entschieden habe.
Die Frage ist:
kann ich ganz vom Vertrag zurück treten weil ich wie gesagt noch keine Bestätigung bekommen habe? Oder gilt es nur wenn die 3 Wochen verstriechen sind? (Der Wagen ist beim Verkäufer nicht vorhanden). Kann der Verkäufer eine Stornogebühr bzw. Schadensersatz (u.A. für die Reservierung der Abwrackprämie) verlangen?
Ich frage deshalb weil ich das Model mit mehr Ausstattung bei einem anderen Händler deutlich günstiger bekommen kann.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.08.2009 01:44:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour
Ollenhauer Str. 69, 13403 Berlin, Tel: 030/76237743, Fax: 030/41763889
Urheberrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 15
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die nachfolgende Antwort beruht allein auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt. Das Hinzufügen oder Weglassen einer auch noch so "kleinen" Information kann zu einer gänzlich anderen Rechtslösung führen.
Bei einer Bestellung ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob der Besteller den Willen hatte eine rechtliche Bindung einzugehen oder ob es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten handelt (sog. invitatio ad offerendum). Bei Letzterer wird der Wille zu einer rechtlichen Bindung grundsätzlich verneint mit der Folge, dass diese Erklärung grundsätzlich ohne rechtliche Konsequenz zurückgenommen werden kann.
In Ihrem Fall handelt es sich aber um einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 145 BGB. Sie selbst bekunden, dass es sich um eine verbindliche Bestellung handelte. Zudem regeln auch die von Ihnen auszugsweise abgedruckten AGBs eine Bindungswirkung.Dadurch, dass Sie diese AGBs unterzeichnet haben ist der von Ihnen gemachte Antrag (die Bestellung) entsprechend der dortigen Zeitangaben bindend. In Ihrem Fall dürfte die Bindungsfrist gemäß Nr. 1 der AGBs drei Wochen betragen. Eine solche Annahmefrist gilt beim Kauf eines neuen KFZ als noch angemessen und verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB.
Der von Ihnen gemachte Antrag kann daher nicht widerrufen werden. Auch ein Rücktritt kommt nicht in Betracht. Denn einerseits ist ein Rücktritt erst möglich wenn bereits ein Vertrag vorliegt. Dies ist in Ihrem Fall aber nicht gegeben. Zudem setzt ein Rücktritt einen Rücktirttsgrund, etwa eine nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung durch den Vertragspartner voraus, vgl. § 323 BGB. Ein solcher Rücktrittsgrund liegt in Ihrem Fall ebenfalls nicht vor. Dass Sie den gleichen PKW bei einem anderen Händler günstiger gesehen haben stellt keinen Rücktrittsgrund dar.
Dass Sie bisher noch keine Bestätigung erhalten haben ist unschädlich. Erst wenn Sie nach Ablauf der drei Wochen keine Bestätigung erhalten hätten wären Sie nicht mehr an Ihren Antrag gebunden.
Durch die Stornierung kann Ihr Vertragspartner eine "Stornogebühr" als Schadensersatz geltend machen. Er kann aber nur verlangen, (finanziell) so gestellt zu werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Vertrauensschaden). Dass heißt, er kann die Nachteile geltend machen, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben!
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
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