Stornierung & Flugpreiserstattung
| 04.10.2010 15:12
| Preis:
***,00 € |
Reiserecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen über cheapfares online gebuchten Fernflug mit Turkish Airlines (Reisedatum: drei Monate später) nach 36 Std. storniert; der Vermittler teilte mir darauf umgehend mit:
"Der Flugpreis darf laut den Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft nicht erstattet werden.
Eine Erstattung der nicht angeflogenen Steuern-und Gebühren ist laut neuesten Bestimmungen der Fluggesellschaften und Flughafenbehörden in einigen Fällen nur anteilig möglich.
(...)
Wir bitten Sie, uns diese Bedingungen zur Stornierung schriftlich (per Fax/ E-Mail) zu bestätigen"
Eine Bestätigung ist noch nicht erfolgt.
Darf die Fluggesellschaft den Flugpreis für einen derart kurzfristig stornierten Flug einfach einbehalten? Oder gibt es eine juristische Möglichkeit, eine Erstattung zu erwirken?
Mit freundlichen Grüßen,
Stephen Lemcke
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Stornierung
04.10.2010 | 16:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Vorausgesetzt, dass deutsches Recht anwendbar ist, kann folgendes gesagt werden: Mit der Flugbuchung haben Sie einen Beförderungsvertrag geschlossen, der ein Unterfall des Werkvertrags ist. Sie hatten also das Recht zur Stornierung (Kündigungsrecht gemäß
§ 649 BGB). Es bleibt in der Folge dann dabei, dass der Unternehmer berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
Er muss sich jedoch »dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt« (§
649 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB).
Daher sollten Sie die Fluggesellschaft zunächst auffordern, ersparte Aufwendungen aus dem Gesamtpreis aufzuschlüsseln und - nach Durchführung des Flugs - auch mitzuteilen, ob der Platz anderweitig verbucht werden konnte. Gebühren und Steuern können Sie darüber hinaus in voller Höhe zurückfordern. Auch über deren Höhe sollten Sie Auskunft verlangen. Abzuziehen ist ggfs. nach den Flugbedingungen ein Entgelt für den Bearbeitungsaufwand (als zulässig betrachtet werden insoweit Beträge um die 25 EUR).
Welche Summe am Ende verbleibt und ob die Berechnung plausibel erscheint, wäre dann zu prüfen. Ein verbleibender Restbetrag müsste eingeklagt werden. Ebenso müsste geklagt werden, wenn die Fluggesellschaft auf die Anfrage der Kostenaufstellung nicht antwortet (in dem Fall müsste aber genauer geprüft werden, ob deutsches Recht zur Anwendung kommt und ein Gerichtsstand in Deutschland besteht).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.