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Frage geschrieben am 26.10.2011 21:34:05

Stomliefervertrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 426
Ich habe mich von meinem bisherigen Stomversorger (Grundversorger) getrennt und mir einen alternativen Anbieter ausgesucht. Beim Onlineabschluss hatte ich einen Verbrauch in Höhe von 2000 kWh angegeben bzw. über den Assistenten ausrechnen lassen indem ich die qm der Wohnung und die Anzahl der Personen angegeben habe. Später hat sich herausgestellt, dass ich abweichend zum Assistenten bislang nur ca. 380 kWh pro Jahr verbraucht habe. Beim Grundversorger konnte ich die Abschlagszahlungen problemlos nach § 14 II StromGVV anpassen lassen.
Mein jetziger Anbieter weigert sich die monatlichen Raten herabzusetzen, obwohl mein jetziger Abschlag mehr als doppelt so hoch ist als bisher und ich ihm entsprechende Nachweise zugesendet habe.
Eigentlich wäre mir die höhere Abschlagszahlung egal, da ja eine Überzahlung nach der Jahresabrechnung verrechnet wird. Da aber der Stromlieferant (Kapitalgesellschaft) mit ca. 900.000,- EUR überschuldet ist, habe ich die Bedenken, ob es überhaupt noch zu einer Verrechnung kommen wird.

Teilen Sie mir bitte mit, welche Möglichkeiten mir zur Verfügung stehen, mein Geld vor einer möglichen Insolvenz des Stromlieferanten zu schützen! Vielleicht gibt es ja auch eine Vorschrift, die den Stromlieferanten zur Ratenanpassung zwingt, oder es gibt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, ...


Antwort geschrieben am 27.10.2011 09:01:23
Rechtsanwalt Martin Hünecke
Langer Weg 3, 39112 Magdeburg, Tel: 0391/63609371, Fax: 03222/2468761
Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Einen wirklichen Schutz vor einer Insolvenz des Stromanbieters können Sie leider nicht erhalten. Die Geschehnisse im Zusammmenhang mit der Firma TelDaFax machen dies recht deutlich.

Sie haben aber gleichwohl die Möglichkeit, den Vertrag anpassen zu lassen.

Zum Einen regelt § 41 Abs. 1 Nr. 1 EnWG, dass in Stromlieferverträgen zwingend Angaben zu Fragen der Preisanpassung enthalten sein müssen. Schauen Sie daher in Ihrem Vertrag nach, ob und in welchem Umfang eine Praisanpassung möglich ist.

Zum Anderen steht Ihnen als sozusagen letztes Mittel § 313 Abs. 1, 2 BGB zur Seite. Hiernach können Sie wegen der gravierenden Abweichungen des vermuteten vom tatsächlichen Stromverbrauch eine Vertragsanpassung verlangen.

Ich weise jedoch darauf hin, dass die Angaben des Onlineassistenten als verlässliche Vertragsgrundlage eher fragwürdig erscheinen.

Im Klartext: Für den Abschluss des Stromliefervertrages stand es in Ihrem Ermessen, sich über Ihren individuellen Jahresverbrauch zu informieren - bspw. mittels vorhergehender Abrechnungen. Wenn Sie nunmehr eine Anpassung des Vertrages auf Basis der vom Assistenten vorgeschlagenen Energiemenge verlangen, sollten Sie mit guten Argumenten darlegen, weshalb Sie sich auf eben jene Zahlen verlassen haben.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung auf Basis der Fragestellung keine ausführliche Rechtsberatung ersetzen kann, die allen relevanten Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung trägt. Für weitergehende Rechtsauskünfte können Sie mir jederzeit ein entsprechendes Mandat erteilen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.10.2011 21:25:46

Danke für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.

Folgende Rückfrage habe ich. Es heißt in den AGB des Stromlieferanten: "Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate, ggf. auf Basis der vom Netzbetreiber mitgeteilten Jahresverbrauchsprognose bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden."

Aufgrund der Bezeichnung "... billigem Ermessen ..." kann der Stromlieferant meiner Meinung nach die Abschlagszahlungen frei festsetzen.

Vielleicht wäre aber tatsächlich § 313 I, II BGB eine bessere Alternative, aber mit der Begründung, dass die Überschuldung der Gesellschaft nach Vertragsabschluss festgestellt worden ist und das Risiko des Verlustes der Überzahlung aus der Abschlagszahlung bei einer eventuellen Insolvenz nicht zumutbar ist.
§ 313 I BGB: "... insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Grund warum die kWh zu hoch angegeben wurden bei Vertragsabschluss, kann dann ggf. vernachlässigt werden.

Teilen Sie mir bitte mit, welche Chance Sie dieser Alternative geben!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.10.2011 08:23:31

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Regelungen des § 313 BGB sind stets als ultima ratio anzusehen - sie finden grundsätzlich erst Anwendung, wenn nichts anderes hilft.

Wie bereits ausgeführt, war es Ihre Aufgabe, Ihren wahrscheinlichen Verbrauch beim Vertragsschluss mitzuteilen. Je mehr Erfahrungswerte Sie dabei in der Vergangenheit haben sammeln können, desto geringer erachte ich die Chancen, sich auch § 313 berufen zu können.

Mit nun mitgteteilten AGB`s des Stromlieferanten sollten Sie zunächst versuchen, die Anspassung über § 315 Abs. 2 BGB herbeizuführen. Danach ist die Bestimmung der Höhe Ihrer Abschlagszahlungen durch den Stromlieferanten für Sie unbeachtlich, wenn Sie unbillig ist.

Billigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die getroffene Entscheidung dem Rechtsempfinden aller billig und gerecht denkenden Menschen entspricht.

Da Ihr tatsächlicher Stromverbrauch bei gerade einmal 19% des vorsaussichtlichen Bedarf liegt, dürfte ein Vorgehen nach § 315 Abs. 2 BGB zunächst sinnvoller sein.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Hünecke

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.10.2011 08:26:23

Richtigerweise muss es § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB heißen.
Als Leser können Sie
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