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Frage geschrieben am 03.04.2010 20:21:46

Störung einer Klausur durch Baulärm

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1688
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich hatte eine Prüfung im Rahmen meines Studiums abzulegen. Durch starkten Baulärm (wenige Meter vom Hörsaal entfernt wird ein neues Seminargebäude errichtet) fühlte ich mich behindert und in meiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt.
In der Prüfungsordnung heißt es, dass Störungen im Prüfungsablauf innerhalb von vier Wochen gemeldet werden müssen.
Hätte ein Einspruch Aussichten auf Erfolg?
Wie ist dieser Einspruch zu begründen? Gewöhnlicherweise lehnt das Prüfungsamt generell jeden Einspruch ab.
Für eine qulifizierte Antwort bedanke ich mich jetzt bereits.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.04.2010 21:24:22
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Sehr geehrter Fragesteller,

Lärmeinwirkung während der Prüfung kann einen Verfahrensmangel darstellen und einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung begründen. Ein rechtliches Vorgehen hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn in diesem Zusammenhang insb. folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Es gab keinen Ausgleich für die Störungen. Für den Zeitraum der Störungen muss grundsätzlich eine Schreibverlängerung von gleicher Länge gewährt werden. Wenn das geschehen ist, dann wurde der Verfahrensmangel kompensiert und kann nicht mehr gerügt werden. Der fehlende Ausgleich ist also Voraussetzung.

b) Sie mussten als Prüfling die Störung unverzüglich rügen und Abhilfe verlangen. Die Rüge kann bei schriftlichen Prüfungen bei der Aufsicht vorgebracht werden. Es sollte zur besseren Beweisbarkeit auch verlangt werden, die Rüge in das Protokoll aufzunehmen. In sachlicher Hinsicht muss geltend gemacht werden, dass durch die gerügte Störung das Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt ist. Ohne eine solche rechtzeitige Rüge kann ein Verfahrensmangel in der Regel später nicht mehr geltend gemacht werden.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Prüfung beanstandet und eine Wiederholung verlangt werden. Begründet werden muss der Widerspruch damit, dass der Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens (Gebot der Chancengleichheit) verletzt wurde. Es müsste zur Art und Dauer der Störung vorgetragen werden und insb. dazu, dass Ihrem rechtzeitigen Verlangen nach Abhilfe nicht nachgekommen worden ist.

Wenn Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, dann müssten Sie die Erfolgsaussichten einer Klage zum Verwaltungsgericht prüfen lassen. Dazu suchen Sie dann am besten einen Anwalt auf, der die Argumente des Widerspruchsbescheids genauer prüfen kann.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2010 12:21:04

Sehr geehrter Herr Juhre,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage.
Eine Nachfrage zu Bedingung b:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 18.09.1970 (VII C 26.70) entgegen ihrer Aussage entschieden, dass der Prüfling während des Prüfungsvorgangs den Mangel des Prüfungsverfahrens nicht geltend zu machen hat.
Wie ist die Divergenz ihrer Aussage zum Gerichtsurteli zu erklären?

Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2010 13:05:35

Zu Ihrer Nachfrage:

Das BVerwG hat in einem Beschluss vom 15.1.1993 (Aktenzeichen: 6 B 11.92) entschieden, dass bei einer schriftlichen Prüfung Störungen sofort gerügt werden müssen. Sofern in der von Ihnen mitgeteilten älteren Entscheidung eine andere Auffassung vertreten wird, dürfte diese damit überholt sein. In der mir vorliegenden aktuellen Fachliteratur findet sich auf die ältere Entscheidung auch kein Hinweis mehr.

Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rügeobliegenheit bestand. Wenn Sie also, was ich Ihrer Nachfrage entnehme, die Störungen nicht während der Prüfung gerügt haben, dann wird eine Wiederholungsprüfung kaum in Betracht kommen. Ich bedauere, dass ich Ihnen an dieser Stelle keine positivere Mitteilung machen kann.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


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