Stimmrecht auf Eigentümerversammlung bei Eigentum mehrerer Wohnungen
22.08.2009 08:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich planen den Erwerb von 3 Miteigentumsanteilen in einem Haus mit insgesamt 4 Miteigentumsanteilen. Alle MEA sind jeweils mit einem Sondereigentum verbunden. MEA und Sondereigentum bilden zusammen das Wohnungseigentum.
In der Teilungserklärung ist festgehalten, dass sich das Stimmrecht nach dem WEG bestimmt. Demnach gilt also das Kopfprinzip und wir hätten für den Fall, dass wir als Eheleute gemeinsam als Eigentümer der drei Wohnungen im Grundbuch eingetragen werden, nur eine Stimme. Demnach ergäbe sich auf der Eigentümerversammlung stets ein 1:1 Stimmverhältnis, obwohl über 70 % des Eigentums uns gehörte und wir laut Teilungserklärung auch entsprechend anteilig an allen Kosten beteiligt wären. Dies gilt es also unbedingt zu verhindern.
Meine Frage lautet nun, wie wir durch Aufteilen der Eigentumsrechte zwischen mir und meiner Frau und notfalls zusätzlich auch zwischen unserer minderjährigen Kinder ein für uns besseres Stimmenverhältnis erzielen können? Folgende Konstellationen hatten wir uns überlegt, waren uns aber über die Auswirkungen auf das Stimmrecht nicht 100-prozentig sicher:
1. Ein Ehegatte wird als alleiniger Eigentümer einer Wohnung eingetragen, die beiden weiteren Wohnungen gehören beiden zu gleichen Teilen
2. Jeder Ehegatte wird alleiniger Eigentümer jeweils einer Wohnung und die dritte Wohnung gehört beiden zu gleichen Teilen
3. Jeder Eigentümer wird alleiniger Eigentümer jeweils einer Wohnung und Eigentümer der dritten Wohnung werden unsere beiden minderjährigen Kinder zu gleichen Teilen.
Speziell bestand bei uns Unsicherheit, ob wir gleich zeitig als alleinige Eigentümer einer Wohnung und zusätzlich als gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohnung auftreten können. Sollte es aus Ihrer Sicht noch weitere sinnvolle Konstellationen geben, würden wir diese natürlich auch gerne erfahren.
Ergänzend ist vielleicht noch zu erwähnen, dass die Teilungserklärung hinsichtlich einer Berechtigung von mehreren Personen an einem Wohnungseigentum bestimmt, dass diese auf Verlangen des Verwalters einen Bevollmächtigten zu bestellen haben. Es ist aber nicht geregelt, ob dieser Bevollmächtigte aus dem Kreis der Eigentümer kommen muß.
Ich würde mich freuen, wenn Sie uns über unser Anliegen Aufschluss und Klarheit geben könnten, da unsere Kaufentscheidung von diesen Fragestellungen abhängt. Vielen Dank.
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