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Stillschweigende GBR Gründung bei Immobilienkauf?


| 30.11.2009 10:06 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

ich benötige eine Aussage zur Fragestellung "Nichteheliche Lebensgemeischaft erwirbt Immobilie"

Situation:
Beide Partner zu 50% im Grundbuch eingetragen.
A bringt Eigenkapial ein, B bringt kein Kapital ein, trägt dafür alleinig Darlehen ab, so dass langfristig Gleichgewicht angestrebt wird (dadurch ausserdem ersparte Mietkosten für A).

Frage ist, ob dieser Zustand für den Trennungsfall durch gesonderte Vereinbarung (Notar?) abgesichert werden sollte, oder dies bereits durch eine sog. stillschweigede GBR Gründung erfolgt ist?

Bislang habe ich wiedersprüchliche Aussagen zu diesem Thema gefunden, die jügste BGH Rechtsprechung tendiert nach meinem Verständnis dazu, entsprechende Ausgleichsansprüche zu bejahen.
Antwort vom
30.11.2009 | 11:01
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Es ist hier grundsätzlich nicht notwendig, einen notariellen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Eines Notars bedürfte es nur, wenn das Grundstück vor der Gründung der Gesellschaft schon einem Gesellschafter gehört hätte und er dies in die Gesellschaft eingebracht hätte. Eine notarielle Beurkundung wäre auch dann nötig, wenn für den Fall der Beendigung der Gesellschaft eine Übereignungspflicht für das Grundstück vereinbart werden würde. Gesellschaftsrechtliche Regelungen sind grundsätzlich dann anzuwenden, wenn die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Somit wäre rein rechtlich keine weitere Maßnahme notwendig, da Sie schon eine Vereinbarung getroffen habe. Allerdings empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Weiter ist empfehlenswert – schließlich handelt es sich bei einer Immobilie um einen erheblichen Wert – sich über die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch anwaltlich umfassend beraten zu lassen.
Zu beachten ist nämlich auch, dass eventuell der Darlehensgeber denjenigen in Anspruch nehmen kann, der laut der Vereinbarung nur das Eigenkapital einzubringen hat. Dies kommt ganz auf die Ausgestaltung des Darlehensvertrags an.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Bewertung des Fragestellers 2009-12-03 | 20:07


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