Ich (60 Jahre) beabsichtige evtl. den landwirtschaftlichen Betrieb ins Privatvermögen zu überführen. In der Gewinnermittlung nach §4 Abs 3 EStG blieb der Buchwert das "Bodens im Sinne von §55 Abs.1" über die Jahre hin unverändert.
Müssen hierfür stille reserven versteuert werden?
MfG
Antwort geschrieben am 25.04.2011 21:24:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
§ 55 EStG ist bei Veräußerungen oder Entnahmen von luf Grundstücken nach dem 30. 6. 70 einschlägig. Denn Grundstücke von LuF blieben letztmals in Wirschaftsjahren, die vor dem 1. 7. 70 endeten, beim Betriebsvermögenvergleich außer Ansatz (§ 52 Abs. 5 Satz 1 EStG 1971).
Die Versteuerung von sog. stillen Reserven im Falle von Entnahmen ist in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG geregelt.
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme eines nach § 55 EStG bewerteten Grundstücks ergibt sich insbesondere aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis (bzw. hier dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme) und dem nach § 55 EStG anzusetzenden Wert (Selder in Blümich, 108. Auflage, § 55 EStG, Rn. 10).
Sollte eine Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 EStG in Betracht kommen, stünde Ihnen -da Sie 60 Jahre alt sind- den Freibetrag von § 16 Abs. 4 EStG, wenn die Voraussetzungen für die Aufgabe vorliegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.04.2011 21:46:03
Vielen Dank für die Antwort.
Um das alles zu recherchieren, brauche ich Tage, zumal ich noch voll im Beruf stehe.
Da der Buchwert ziem lich genau dem Teilwrt entspricht:
Bitte ich um die unvrbindliche Antwort:
Fallen auch ohne Freibetrag Steuern an?
MfG
Vielen Dank für die Antwort.
Um das alles zu recherchieren, brauche ich Tage, zumal ich noch voll im Beruf stehe.
Da der Buchwert ziem lich genau dem Teilwrt entspricht:
Bitte ich um die unvrbindliche Antwort:
Fallen auch ohne Freibetrag Steuern an?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.04.2011 21:52:10
Ob Steuer anfallen, kann ich nicht beantworten. Denn es hängt von Ihrem Einkommen ab. Wenn Sie unter dem Freibetrag von 8.004 € Gewinn im Jahr liegen, fallen keine Steuer an, wobei sich der Gewinn bei der Entnahme um den Unterschied zw. Buch- und Teilwert erhöhen wird.
Gerne können Sie sich an mich per E-Mail wenden, wenn Sie weitergehende Beratung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Grueneberg
Ob Steuer anfallen, kann ich nicht beantworten. Denn es hängt von Ihrem Einkommen ab. Wenn Sie unter dem Freibetrag von 8.004 € Gewinn im Jahr liegen, fallen keine Steuer an, wobei sich der Gewinn bei der Entnahme um den Unterschied zw. Buch- und Teilwert erhöhen wird.
Gerne können Sie sich an mich per E-Mail wenden, wenn Sie weitergehende Beratung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Grueneberg
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