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meine frau und ich haben uns im sommer letzten jahres getrennt. meine frau ist mit unseren gemeinsamen kindern und ihrer leiblichen tochter fluchtartig 400km weit weg gezogen.
seit dem umzug im september geht meine stieftochter nicht mehr zur schule und will nur wieder zurück in ihre umgebung. ein mitarbeiter des jugendamtes bei dem sie vorstellig wurde wegen der ordnungswiedrigkeit(unentschuldigtes fernbleiben vom schulunterricht)riet ihr doch einfach ihre sachen zu packen und zu mir zu flüchten, sofern ich denn bereit wäre sie aufzunehmen.
seitdem ist sie von diesem gedanken besessen, sie will unbedingt wieder in ihre alte schule und diese mit dem angestrebten abschluss beenden, sie ist oder besser war bislang in ihrer klasse die beste.
sie hat auch eventuell schon eine ausbildungsstelle in aussicht die sie unbedingt nächstes jahr antreten will.
wenn sie jetzt in den zug steigt und bei mir vor der tür steht war wäre die weitere vorgehensweise bzw was ist zu erwarten.
mit der mutter kann man absolut nicht reden.
und ich sorge mich sehr um die zukunft meiner tochter, ich bin für sie da seit sie 4 ist, leiblicher vater ist nach geburt verstorben.
kann die polizei sie zurückholen, sie würde keinesfalls freiwillig zurück gehen. sie wird sich mit händen und füßen dagegen wehren.
müsste meine noch ehefrau dann erst den weg übers gericht gehen um sie zurück zu bekommen oder wie stellt man sich das vor.
ich würde sie ja nur aufnehmen und ihr unterkunft und verpflegung bieten und keines falls die rückführung behindern oder dabei behilflich sein, eher so als neutrale bezugsperson.
Antwort geschrieben am 13.04.2011 20:59:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. In Frage steht hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des elterlichen Sorgerechtes nach § 1626 BGB.
Der Mutter steht hier das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu.
Trotz Heirat der Mutter und der langen Zeit, in denen Sie die Vaterrolle ausgeführt haben, besteht leider kein gesetzliches Sorgerecht Ihrerseits.
Daher hat die Mutter grundsätzlich das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und von Dritten zu verlangen, dass das Kind zurückgeschickt wird (§ 1632 BGB).
Dieses Recht ist jedoch durch das Kindeswohl eingeschränkt (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1350).
Gerade bei einem bereist 16jährigen Kind ist dessen Willen bei der Bestimmung des Kindeswohles verstärkt zu berücksichtigen. Hinzu kommen die offensichtlichen Eingliederungsschwierigkeiten in der neuen Umgebung und das Problem des versäumten Schulbesuches, wodurch auch die künftigen beruflichen Chancen gefährdet sein können.
Insofern besteht nach der Rechtslage Aussicht auf Erfolg, dass Ihre Stieftochter bei Ihnen wohnen kann.
2. Die Polizei kann in dieser Sache nicht tätig werden, da es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, denn Ihre Stieftochter würde sich ja freiwillig bei Ihnen aufhalten.
Vielmehr müsste die Mutter vor dem Familiengericht durchsetzen, dass ihre Tochter zurück kommt.
In diesem Verfahren würden dann die Kindeswohlgesichtspunkte erörtert werden.
Da damit zu rechnen ist, dass die Mutter Anstalten dazu macht, dass Kind zurückzuholen, empfehle ich Ihnen, sobald dies der Fall ist, einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt mit der Abwehr derartiger Versuche zu betrauen.
3. Es kann aber auch vorbeugend ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB mit dem Ziel, dass der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und ein Pfleger für die Überwachung der Schulpflicht bestellt wird, betrieben werden. Auch hier sollten Sie jedoch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 22:12:37
hallo und danke für die schnelle Antwort. besser oder erfreulicher als erwartet. macht jedenfalls Mut. wie sieht es denn mit der Anmeldung in der Schule aus. wenn sie jetzt wirklich in den nächsten Wochen kommt? kann ich sie dann einfach an der Schule anmelden oder soll sie einfach in ihre alte schulklasse gehen? weil eigentlich darf ich sie ja nicht anmelden. aber es ist ihr größter Wunsch So schnell wie möglich nach nunmehr über 7 Monaten endlich wieder zur Schule gehen zu können.
hallo und danke für die schnelle Antwort. besser oder erfreulicher als erwartet. macht jedenfalls Mut. wie sieht es denn mit der Anmeldung in der Schule aus. wenn sie jetzt wirklich in den nächsten Wochen kommt? kann ich sie dann einfach an der Schule anmelden oder soll sie einfach in ihre alte schulklasse gehen? weil eigentlich darf ich sie ja nicht anmelden. aber es ist ihr größter Wunsch So schnell wie möglich nach nunmehr über 7 Monaten endlich wieder zur Schule gehen zu können.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 22:53:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich würde Ihnen empfehlen sich zwecks Schulanmeldung mit der Schule und dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.
Wie hier die Modalitäten im Einzelnen sind, entzieht sich leider meiner Kenntnis.
Ggf. sollte auch Ihre Stieftochter mit der Schulleitung Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich würde Ihnen empfehlen sich zwecks Schulanmeldung mit der Schule und dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.
Wie hier die Modalitäten im Einzelnen sind, entzieht sich leider meiner Kenntnis.
Ggf. sollte auch Ihre Stieftochter mit der Schulleitung Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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