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Stiefkind Erbrecht


26.06.2011 12:36 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind drei Brüder.
Unsere leibliche Mutter ist 1962 verstorben.
Danach hat unser Vater nochmal geheiratet. Er ist dann 1975 verstorben.
Seine 2. Frau hat uns aufgezogen. Nun ist auch Sie in diesem Jahr verstorben. Sie hat uns in einem Testament als erben eingesetzt.
Sind wir nun laut Erbrecht Ihre Stiefkinder?
In welche Steuerklasse beim Erbrecht würden wir kommen?
Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Stiefkind
26.06.2011 | 13:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage und mein herzlichstes Beileid zum Tode Ihrer Stiefmutter.

Ich möchte diese Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

I.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass keine Adoption vorliegt.

Demnach ist die Frage: "Was ist ein Stiefkind?" ausschlaggebend. Eine gesetzliche Definition gibt es leider nicht.

Zur Auslegung dieses Begriffes hat das Bundessozialgericht sich eingehend geäußert.
Der Begriff "Stiefkind" ist dadurch gekennzeichnet, dass das Kind nicht mit beiden leiblichen Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebt. Dem Stiefkind muss also in seiner gegenwärtigen Familie (zumindest) ein leiblicher Elternteil fehlen. (BSG NJW 1994, 1366)

Dahingehend sind Sie und Ihre Brüder Stiefkinder der Verstorbenen.

Erbrechtlich sind Sie ebenfalls Stiefkinder.
Das wirkt sich bei der gesetzlichen Erbfolge dahingehend aus, dass Sie nichts von der Verstorbenen erben würden.

Für die Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, spielt Ihre Abstammung keine Rolle.

Aufgrund der Testierfreiheit § 1937 BGB konnte und hat Ihre verstorbene Stiefmutter Sie Drei als Erben Ihres Vermögens eingesetzt.

Ohne das Testament zu kennen und die weitere Verwandtschaftsverhältnisse Ihrer verstorbenen Stiefmutter, möchte ich noch kurz folgende Hinweise geben:

Soweit noch leibliche Verwandte Ihrer Stiefmutter leben, ist an einen Pflichtteilsanspruch dieser Angehörigen zu denken. Der Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen zu.

- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder),
- Ehegatten, entfällt,
- Eltern,
- Partner nach LPartG entfällt,
(- Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt)

II.
Die Steuerklassen ergeben sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Demnach gehören Stiefkinder zur Steuerklasse I.

Ungefragt, möchte ich Ihnen noch den zugehörigen Freibetrag nennen. Ich denke, dies implizierte die Frage. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG beträgt dieser jeweils 400.000€.


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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Dresden

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