26.06.2011 | 13:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und mein herzlichstes Beileid zum Tode Ihrer Stiefmutter.
Ich möchte diese Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
I.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass keine Adoption vorliegt.
Demnach ist die Frage: "Was ist ein Stiefkind?" ausschlaggebend. Eine gesetzliche Definition gibt es leider nicht.
Zur Auslegung dieses Begriffes hat das Bundessozialgericht sich eingehend geäußert.
Der Begriff "Stiefkind" ist dadurch gekennzeichnet, dass das Kind nicht mit beiden leiblichen Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebt. Dem Stiefkind muss also in seiner gegenwärtigen Familie (zumindest) ein leiblicher Elternteil fehlen. (BSG
NJW 1994, 1366)
Dahingehend sind Sie und Ihre Brüder Stiefkinder der Verstorbenen.
Erbrechtlich sind Sie ebenfalls Stiefkinder.
Das wirkt sich bei der gesetzlichen Erbfolge dahingehend aus, dass Sie nichts von der Verstorbenen
erben würden.
Für die Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, spielt Ihre Abstammung keine Rolle.
Aufgrund der Testierfreiheit
§ 1937 BGB konnte und hat Ihre verstorbene Stiefmutter Sie Drei als Erben Ihres Vermögens eingesetzt.
Ohne das
Testament zu kennen und die weitere Verwandtschaftsverhältnisse Ihrer verstorbenen Stiefmutter, möchte ich noch kurz folgende Hinweise geben:
Soweit noch leibliche Verwandte Ihrer Stiefmutter leben, ist an einen Pflichtteilsanspruch dieser Angehörigen zu denken. Der Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen zu.
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder),
- Ehegatten, entfällt,
- Eltern,
- Partner nach LPartG entfällt,
(- Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt)
II.
Die Steuerklassen ergeben sich aus
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Demnach gehören Stiefkinder zur Steuerklasse I.
Ungefragt, möchte ich Ihnen noch den zugehörigen Freibetrag nennen. Ich denke, dies implizierte die Frage. Nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG beträgt dieser jeweils 400.000€.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.