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Steureklassenwechsel im Trennungsjahr - Kindesunterhalt


10.05.2012 15:02 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer




Guten Tag,

ich bin im März aus der Ehewohnung ausgezogen und will mich scheiden lassen. Meine Frau verbleibt zunächst mit unseren Kindern in der Wohnung. Es geht um die Berechnung des Kindesunterhalts.
Mein Frau ist berufstätig und hatte Steuerklasse V, ich III. DIe Veranlagung erfolgte in den vergangenen Jahren getrennt (auf Wunsch meiner Frau).
Ich habe im Monat April meine Steuerklasse von III auf IV geändert und verfüge daher über geringeres Einkommen als bisher. Es ist jetzt so, dass ich bei Berücksichtigung meines Selbstbehalts nicht mehr den vollen Kindesunterhalt leisten kann. Ich habe nun nur einen Teil des Untehalts bezahlt und wurde daraufhin vom Anwalt meiner Frau angeschrieben, dass ich zu den Wechsel der Steuerklasse nicht berechtigt war, und nach wie vor unter Zugrundelegung der vorherigen Steuerklasse Unterhalt zu leisten hätte.
Ist das richtig? Was kann ich dem entgegenhalten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Trennungsjahr
10.05.2012 | 17:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer
33 Bewertungen
Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Die Auffassung des Rechtsanwalts Ihrer Ehefrau dürfte zutreffend sein.

Zwar können Sie (auch aufgrund der getrennten Veranlagung) grundsätzlich Ihre Steuerklasse wechseln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Ehegatte, der Unterhalt schuldet, grundsätzlich verpflichtet ist, seine Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten bzw. nicht einzuschränken. Der Wechsel von der Steuerklasse III in die günstigere Steuerklasse IV – der mit einer zum Teil ganz erheblichen Verminderung des Nettoeinkommens verbunden ist – stellt eine Obliegenheitsverletzung des Ehegatten dar (vgl. auch BGH, FamRZ 2004, 443; BGH FamRZ 1980, 984).

Dies hat zur Folge, dass eine fiktive Steuerberechnung vorgenommen wird, so dass der Ehegatte so behandelt wird, als hätte er im Trennungsjahr die Lohnsteuerklasse nicht gewechselt, so dass der Unterhalt nach seinem bisherigen höheren Nettoeinkommen (nach der Steuerklasse III) fiktiv berechnet wird.

Danach dürften Sie verpflichtet sein, den sich unter Zugrundelegung der alten Steuerklasse ergebenden (höheren) Unterhalt zu zahlen.

Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Neubauer
Rechtsanwalt


Neubauer und Wahnfried - Rechtsanwälte
Bongardstraße 23
44787 Bochum

Telefon: (02 34) 92 66 73 12
Telefax: (02 34) 92 66 73 13

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Neubauer
Bochum

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