Frage 1.
Wie hoch ist der Freibetrag für meinen Unterhalt den mein Lebenspartner in seiner Einkommensteuererklärung erhalten kann?
2. Sein "Stiefsohn" Kind aus meiner Ehe bekommt Unterhalt von seinen Vater. Mein Unterhaltanteil wird aus dem Mitteln meines Lebenspartners bestritten. Darf er dieses steuerlich gelten machen? Und bis zur welchen Betrag? Deckelung?
Kann ich meinen rechtmäßigen steuerlichen Eintrag auf der Steuerkarte von 1/2 Kinderfreibetrag auf meinen Lebenspartner übertragen, da ich seit Jahren keine Steuererklärungen abgebe - kein eigenes Einkommen? Kindergeldanspruch liegt bei mir.
3. Die Ausbildungskosten für das Studium meinen Sohnes (Studiengebühren und Auslandsaufenthalt) werden ausschliesslich vom meinen Lebenspartner bezahlt. Kann er und bis zur welcher Höhe dieses steuerlich gelten machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 15.12.2010 13:59:11
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Frage 1.
Wie hoch ist der Freibetrag für meinen Unterhalt den mein Lebenspartner in seiner Einkommensteuererklärung erhalten kann?
8004 €. Die Anspruchsgrundlage ist § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EStG (außergewöhnliche Belastung). Dieser Betrag steht ihm zu, weil Sie eine gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Person sind, aber dieser gleichgestellt sind, weil durch die Leistungen des Lebenspartner öffentliche Leistungen an Sie gekürzt werden bzw. gar nicht ausbezahlt werden.
2. Sein "Stiefsohn" Kind aus meiner Ehe bekommt Unterhalt von seinen Vater. Mein Unterhaltanteil wird aus dem Mitteln meines Lebenspartners bestritten. Darf er dieses steuerlich gelten machen? Und bis zur welchen Betrag? Deckelung?
Bei Ihrem Sohn funktioniert das oben Gesagte bei den Unterhaltsleistungen durch den Stiefvater gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, weil Ihr Sohn kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. 8004 € ist der höchste Betrag, der geltend gemacht werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass Ihr Ex auch Unterhaltsleistungen für den Sohn leistet, so dass es fraglich inwieweit die Sozialleistungen an Ihren Sohn gekürzt werden.
Kann ich meinen rechtmäßigen steuerlichen Eintrag auf der Steuerkarte von 1/2 Kinderfreibetrag auf meinen Lebenspartner übertragen, da ich seit Jahren keine Steuererklärungen abgebe - kein eigenes Einkommen? Kindergeldanspruch liegt bei mir.
Nein. Die Übertragung der Freibeträge für Kinder ist in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG geregelt. Danach kann bein einem unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Elternpaar unter weiteren Voraussetzungen, der Kinderfreibetrag auf den unterhaltsverpflichteten Elternteil übertragen werden, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Das wäre Ihre ehemaliger Ehemann, und nicht jetziger Lebenspartner. Sie und er sind kein Elternteil, so dass sie Vorschrift nicht zur Anwendung kommt.
3. Die Ausbildungskosten für das Studium meinen Sohnes (Studiengebühren und Auslandsaufenthalt) werden ausschliesslich vom meinen Lebenspartner bezahlt. Kann er und bis zur welcher Höhe dieses steuerlich gelten machen?
Das lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil ich nicht beurteilen kann, ob Ihr Sohn Anspruch auf Ausland-BaföG (zum Unterhalt bestimmte öffentliche Leistung) hätte. Ist das der Fall, dann gilt das schon oben Gesagte, wobei das hier etwas streitig wäre, ob das Auslands-Bafög eine zum Unterhalt bestimmte Leistung wäre. aber man könnte sich diesbezüglich durchsetzen. Sie können in dem Fall insgesamt bis zu 8004 E jährlich vom Einkommen abziehen.
Wenn Sie das Interesse bezüglich der Vertretung hinsichtlich der Ansprüche, so können Sie sich an mich wenden.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.12.2010 18:02:05
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich ergänze in Kürze: Es geht um die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Ihren Sohn. Diese sind dann doch nicht abziehbar. Es ist nicht nur erforderlich, dass er kein oder nur geringes Vermögen besitzt, sondern auch dass Sie als "eine andere Person" im Sinne des Gesetzes kein Kindergeld für ihn erhalten. Sie erhalten aber das Kindergeld, so dass die Abziehbarkeit ausgeschlossen werden kann. Anderes verhält es sich bei Ihnen, weil für Sie niemand ein Kindergeld erhält und auch keinen Anspruch auf Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG hat. Ich weiß aber nicht, ob Sie selbst kein oder nur geringes Vermögen besitzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich ergänze in Kürze: Es geht um die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Ihren Sohn. Diese sind dann doch nicht abziehbar. Es ist nicht nur erforderlich, dass er kein oder nur geringes Vermögen besitzt, sondern auch dass Sie als "eine andere Person" im Sinne des Gesetzes kein Kindergeld für ihn erhalten. Sie erhalten aber das Kindergeld, so dass die Abziehbarkeit ausgeschlossen werden kann. Anderes verhält es sich bei Ihnen, weil für Sie niemand ein Kindergeld erhält und auch keinen Anspruch auf Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG hat. Ich weiß aber nicht, ob Sie selbst kein oder nur geringes Vermögen besitzen.
Mit freundlichen Grüßen
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