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Frage geschrieben am 03.11.2010 15:41:50

Steuerstraftat-Privatentnahme als Betriebsausgabe

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1363
Bei einer laufenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass eine Rechnung (vierstellig) statt als private Kosten als Betriebsausgabe gebucht wurde. Nun ist der GF vom Finanzamt verdächtigt, durch unrichtige Angaben die Kst, Umsatzst. und Gewerbest. verküzt zu haben.
Es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Der GF ist wirtschaftlich eher unerfahren, er war nur treuhänderisch tätig. Die Buchhaltung erfolgte in der Redel durch den Treugeber.
1. Welchen Sinn macht eine Mitwirkung bei der Aufklärung im strafrechtlichen Sachverhalt?
2. Welche Folgen kann die Steuerstraftat haben?
3. Wie stehen die Chancen, dass der GF die Folgen des "Buchungsfehler" an den Treugeber weitergeben kann? Dieser ist bereit die Folgen eines evtl. Strafverfahrens zu übernehmen.


Antwort geschrieben am 03.11.2010 17:26:34
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zu Ihrer ersten Frage:
Grundsätzlich ermittelt selbstverständlich die Staatsanwaltschaft. Wenn es jedoch darum geht, den Verdacht der Steuerhinterziehung von sich abzuwenden und darzulegen, dass der Geschäftsführer keinerlei Vorsatz einer Steuerstraftat hatte, kann es selbstverständlich Sinn machen, beispielsweise in einer Vernehmung dies entsprechend auszusagen. Wenn der Geschäftsführer Indizien oder Beweise dafür darlegen kann, dass er die fehlerhaften Buchungen zumindest nicht vorsätzlich zu verantworten hat, kann dies für ihn insofern vorteilhaft sein, dass das Ermittlungsverfahren gegebenenfalls eingestellt werden könnte. Allerdings ist dies sehr stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig, da hier viele Faktoren eine Rolle spielen. Ich würde dazu raten, rein vorsorglich bereits jetzt einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, da nur dieser die Angelegenheit konkret bewerten kann. In jedem Fall sollte dies geschehen, bevor man sich zu der Sache in irgendeiner Form einlässt.

Zu Ihrer zweiten Frage:
Die beschriebene Handlung stellt eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO dar. Gegenüber der Finanzbehörde wurden unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht. Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt. Die konkrete Strafe hängt vom Umfang des Schadens, von den Vorstrafen des Täters sowie von Strafmilderungsgründen (Geständnis, Wiedergutmachung etc.) ab. Bei einem nicht vorbestraften Täter und einem geringen Schadensausmaß halte ich eine Geldstrafe für realistisch.

Zu Ihrer dritten Frage:
Strafrechtlich geht es wiederum darum, inwiefern sich der Geschäftsführer in Bezug auf mangelnden Vorsatz entlasten kann. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer für die korrekte Buchhaltung verantwortlich. Hatte der Geschäftsführer in dem von Ihnen geschilderten Fall jedoch keinerlei Anlass, an der korrekten Buchhaltung zu zweifeln, könnte eine Strafbarkeit mangels Vorsatzes ausscheiden. Da es sich bei den Privatentnahmen jedoch um eine vierstellige Summe handelte, hätte dem Gechäftsführer möglicherweise aber auffallen müssen, dass es sich nicht um Betriebsausgaben gehandelt hat. Er wäre nach m. E. zu einer genaueren Prüfung verpflichtet gewesen.
Sollte der Geschäftsführer nun zu einer Geldstrafe verurteilt werden, so hat er jedoch unter Umständen einen Anspruch gegen den Treugeber, sofern dieser vertraglich für die korrekte Durchführung der Buchhaltung verantwortlich war. Dies gilt laut Bundesgerichtshof zumindest dann, wenn sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen lassen (BGH, 15. April 2010).
Strafrechtlich bestehen keine Bedenken, wenn der Treugeber die Geldstrafe für den Geschäftsführer übernimmt. Ob hierauf jedoch ein Anspruch bestünde, müsste wiederum im Einzelfall konkret durch einen Berufskollegen geprüft werden.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, vorgenommen werden kann. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!


Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt



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