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Frage geschrieben am 29.07.2010 09:18:11

Steuerstrafrecht-Umsatzsteuerhinterziehung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1413
Ich habe einen kleinen Gewerbebetrieb, welchen ich jetzt wegen schlechter Umsätze abgemeldet habe. Jetzt kommt das Finanzamt mit einer Betriebsprüfung.
Vor ca.5 Jahren hatte ich schon eine. Aus Unkenntnis meinerseits kam es damals zu Umsatzsteuerdifferenzen, wobei das Finanzamt dann Strafanzeige gestellt hat.
Von dem Verfahren habe ich nie wieder etwas gehört. Weder erfolgte eine Sanktion, noch habe ich eine Einstellungsnachricht seitens der Staatsanwaltschaft bekommen.
Ich habe nunmehr Angst, dass das Finanzamt wieder eine Differenz feststellt, so dass ich folgende Fragen habe :
1.Kann ich im Vorwege zu meiner Sicherheit schon mal eine Selbstanzeige machen, falls Differenzen auftreten sollten, was ich aber jetzt noch nicht weiß?
2.Kann das alte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wieder aufgerollt werden, wenn jetzt wieder eine Anzeige vom Finanzamt erfolgt ? Gibt es da keine Verjährungsfristen ?
3. Ab welcher Höhe von Umsatzsteuerdifferenzen ist überhaupt eine Anzeige seitens des Finanzamtes rechtens ?


Antwort geschrieben am 29.07.2010 09:36:28
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

1. Eine Selbstanzeige muss detailliert den Sachverhalt schildern, die nachzuzahlende Steuer konkret berechnen und diese abführen. Aus purer Vorsicht können Sie also keine Selbstanzeige machen. Falls Sie dagegen konkret eine Summe von hinterzogenen Steuern benennen können oder diese zumindest anhand von Tatsachen schätzen können wäre eine Selbstanzeige möglich. Allerdings ist davor zu warnen, diese selbst zu fertigen, hierzu sollten Sie sich stets der Hilfe eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes bedienen.

2. Für Steuerhinterziehung gibt es Verjährungsfristen, die aber durch viele Tatbestände gehemmt oder verlängert werden können, insofern kann ich von hieraus nicht beurteilen ob das Verfahren noch läuft, nur vergessen worden ist oder nur vergessen wurde Ihnen die Einstellung mitzuteilen.

3. Eine Strafanzeige ist bei Hinterziehung von Umsatzsteuer immer möglich. Es gibt keinen "Freibetrag". Allerdings wird im Rahmen der Strafzumessung die Höhe der hinterzogenen Steuern berücksichtigt, bei Kleinbeträgen wird regelmäßig eingestellt. Bitte beachten Sie auch, dass nicht jeder Umsatzsteuerfehlbetrag eine Steuerhinterziehung darstellt, hierzu müssen noch weitere Punkte wie z.B. vorsätzliches Handeln hinzutreten.

Abschließend kann ich Ihnen nur raten sich fachlicher Hilfe zu bedienen, dies zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Bestenfalls bereits während der Betriebsprüfung, spätestens aber im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Gerne stehe auch ich Ihnen für eine weitere, gesondert zu vergütende, Tätigkeit zur Verfügung. Bei Interesse können Sie über Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de unverbindlich anfragen.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2010 09:48:11

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

In 2005 habe ich die Anzeige bekommen und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft. Seitdem ist nichts passiert.
Welche Hemmungsgründe oder Unterbrechungen sollen vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht weiter bearbeitet ?Dann würde für mich ja nie eine Verjährung eintreten, weil es die Staatsanwaltschaft mit der Bearbeitung in der Hand hat.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 11:22:07

Die regelmäßige Verjährung beträgt 5 Jahre und beginnt mit Vollendung der Steuerhinterziehung. Wurden falsche Umsatzsteuererklärungen abgeben oder Umsätze weggelassen, so beginnt die Verjährung mit dem 31.05. des Jahres in dem die Erklärung abzugeben ist oder in dem Zeitpunkt in dem sie abgegeben worden ist.

Bspw. durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beginnt die Verjährung erneut, insgesamt beträgt diese höchstens 10 Jahre. Die Verjährung kann aber auch nur gehemmt sein, d.h. die Frist läuft nicht weiter, solange bspw. das Besteuerungsverfahren nicht beendet oder ausgesetzt ist.

Im Ergebnis kann es durchaus sein, dass die Tat noch nicht verjährt ist, genau lässt sich dies aber nur nach Kenntnis der gesamten Akte beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen


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