Steuersonderprüfung
23.10.2007 22:54
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***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Ich sollte am Montag Besuch vom Finanzamt bekommen zwecks einer Steuersonderprüfung. Wir stecken im Umzug und waren nicht Anwesend. Dies habe ich dem Finanzamt auch per E-Mail mitgeteilt, da wir dringend eine Wohnung zum Samstag suchten. Nun war der gute Mann doch hier, traf mich nicht an und hat wohl den Vermieter angerufen um zu wissen ob wir nun umziehen oder nicht. Meiner bitte um Rückruf kam er nicht nach und ich habe auch noch keine Post erhalten.
Frage : Was kann nun folgen? Wird der "Fall" an mein neu zuständiges Finanzamt übergeben? Muss ich mit einer Strafe rechnen?
24.10.2007 | 01:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Achim Schroers
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt Ihre per E-Mail erfolgte Mitteilung als Antrag auf Verlegung des Beginns der Außenprüfung gemäß §
197 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) behandeln wird. Begründet ist danach der Antrag jedoch nur, wenn wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft gemacht werden. Wichtiger Grund kann jeder in der Person des Steuerpflichtigen liegende Umstand sein. Regelmäßig ist ein solcher wichtiger Grund jedenfalls der betriebliche Umzug (Sie sprechen allerdings von Wohnungssuche). Liegt ein wichtiger Grund vor, ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, den Prüfungsbeginn zu verschieben. Es liegt dann in seiner Entscheidung, an welchem Tag und zu welcher Stunde die Prüfung nunmehr beginnen soll. Jedoch erfolgen insoweit gemeinhin Abstimmungen mit dem Steuerpflichtigen, schon um erneuten Verlegungsanträgen vorzubeugen.
Bei einem Zuständigkeitswechsel kann gemäß
§ 26 AO die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren, hier die Außenprüfung, fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt insbesondere davon ab, ob die Prüfung noch an dem bisher dafür vorgesehenen Ort (Geschäftsräume, Wohnräume des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle) stattfinden kann. Liegen die Voraussetzungen des
§ 26 AO nicht vor, kann nach
§ 195 AO das nunmehr für Sie zuständige Finanzamt durch das bisher zuständige Finanzamt mit der Prüfung beauftragt werden.
Ich hoffe, Ich habe Ihnen mit meinen Ausführungen fürs Erste weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt