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Frage geschrieben am 26.03.2010 15:22:59

Steuerschuld beim österreichischen Finanzamt

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1448
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema Finanzamt.
Guten Tag,

1995 ist durch eine Insolvenz (die durchaus nicht selbstverschuldet war) meines Einzelunternehmens in Österreich eine Steuerschuld von rund € 25.000,00 entstanden.

Seither lebe ich in Deutschland.

Dieses Jahr ist die österreichische Finanzbehörde an mich herangetreten und fordert den Ausgleich des Abgabenrückstandes mit der Begründung, dass ein Erhebungsverfahren zur Ausforschung meiner Person erst jetzt zum Erfolg geführt habe.

Sollte ich nicht zahlen, droht man mir mit der Einleitung eines Rechtshilfeverfahrens.

Frage: Ist das überhaupt möglich? Ist die Forderung eventuell verjährt? Wie kann ich mich wehren?

Schön wäre Antwort von einem Rechtsanwalt, der sich insbesondere mit Rechtshilfeverfahren und Schuldrecht befasst.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.03.2010 16:42:52
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Grundsätzlich können ausländische Steuerforderungen in Deutschland nur im Wege der Rechtshilfe auf Basis des EG-Beitreibungsgesetzes vollstreckt werden. Hiernach soll die Vollstreckung unterbleiben, sofern im Zeitpunkt des Ersuchens der Vollstreckungstitel siet mehr als 5 Jahren besteht, oder falls er angefochten wurde, seit mehr als 5 Jahren unanfechtbar ist.(§4 EG-BeitrG)
Des Weiteren müsste geprüft werden seit wann die der Forderung zugrundeliegenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.

2. Das Merkblatt des Bundesfinanzministeriums vom 19.01.2004 zur zwischenstaatlichen Amtshilfe gibt weitere Voraussetzungen für die deutsche Finanzverwaltung an die Hand wie die Vollstreckung ausländischer Forderungen zu erfolgen hat. Hierbei ist zu beachten, dass Einbwendungen gegen den Bescheid als solchen stets nur im Ursprungsland geltend gemacht werden können. Einwendungen gegen die EG-BeitrG und die anderen formellen Anforderungen der AO können dagegen gegen die Amtshilfe leistende deutsche Behörde geltend gemacht werden.

3. Ob die Forderung verjährt ist kann ich von hieraus nicht beurteilen. Grundsätzlich beträgt die österreichische Einhebungsverjährung 5 Jahre, allerdings müsste anhand Ihrer Unterlagen der Beginn, eine mögliche Hemmung oder eine Unterbrechung geprüft werden.

4. Sie sollten aber prüfen, ob die Forderung des FA nicht durch das Insolvenzverfahren erloschen ist, oder wurde dieses nicht zu Ende gebracht?

Insgesamt handelt es sich um einen komplexen Fall, den Sie anhand der vorliegenden Unterlagen von einem Kollegen prüfen lassen sollten und diese ggf. mit der österreichischen Behörde verhandeln lassen sollten.

Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung, jedoch müsste hierfür ein gesondertes Honorar vereinbart werden. Wenn Sie mich per E-Mail unter Haberbosch@doppelbesteuerung.eu kontaktieren lasse ich Ihnen ein unverbindliches Kostenangebot zu kommen.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2010 17:03:36

Richtig, das Verfahren wurde nicht beendet.

Wenn ich Sie richtig verstehe, kann also die österreichische Finanzbehörde durch Amtshilfe des hiesigen Finanzamtes direkt auf mich zukommen und muss nicht den Weg eines "normalen" Gläubigers gehen und den Titel beim Amtsgericht meines Wohnsitzes bestätigen lassen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.03.2010 17:28:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben dies richtiug verstanden, der unanfechtbare Steuerbescheid gilt insoweit als Titel, wie ein deutscher Steuerbescheid. Einwendungen gegen die Forderung an sich können Sie daher nur in Österreich geltend machen, sofern dies wegen der Unanfechtbarkeit nicht schon zu spät ist.
In Deutschland dagegen können Sie sich nur gegen Fehler der Amtshilfe wenden, bspw. die seit über 5 Jahren vorliegende Unanfechtbarkeit.

Mit freundlichen Grüßen


Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

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