( Niedrigsteuerland ). Meinen Wohnsitz habe ich seit Langem in Deutschland. Des Weiteren nenne ich in D eine rein vermögensverwaltende ( Eigenimmobilienverwaltende ) GmbH & o. KG mein Eigen.
Im Rahmen einer langfristig ( 10 - 20 Jahre ) geplanten Rückwanderung möchte ich in einem ersten Schritt bereits jetzt die GmbH durch eine ausländische Kapitalgesellschaft als Muttergesellschaft der deutschen KGs ersetzen. Die Geschäftstätigkeit ( = Verwaltung ) in D soll dabei nicht aufgegeben werden und die neue "Muttergesellschaft" soll rein nur die Haftung übernehmen und hierfür zu ortsüblichem Salär vergütet werden wie vorher auch die GmbH.
Hierbei möchte ich persönlich hochoffiziell als Eigentümer und Geschäftsführer der Muttergesellschaft ins dortige HR eingetragen sein.
Da die Muttergesellschaft rein vermögensverwaltend ist benötigt Sie kein Geschäftslokal im eigentlichen Sinne.
In einem weiteren Schritt möchte ich mein ( in D versteuertes ) Kapital in die Muttergesellschaft einlegen, welche es u.U. als Risikokapital an die KG ( zu ortsüblichen Zinsen ) verleiht.
Nach meiner Rückwanderung soll dann die "Muttergesellschaft" aktiv die Verwaltung der KG übernehmen und hierfür auch ortsüblich vergütet werden.
Die Fragen lauten:
1.) Solange ich meinen Wohnsitz in der EU habe und die Muttergesellschaft durch wirksamen Gesellschafterbeschluss die Gewinne thesauriert und den theasaurierten Gewinn zu den dort üblichen Steuersätzen versteuert habe ich nach meinem Verständnis keine Einnahmen, welche ich in der EU versteuern müsste - oder sehe ich das falsch.
2.) Nach meiner Rückwanderung gilt das Gleiche analog, d.h. Gewinne die in der KG anfallen werden - wenn Sie durch wirksamen Gesellschafterbeschluss ausgeschüttet werden, obgleich die KG Ihren Sitz in D hat - in dem Land versteuert in welchem der Begünstigte steuerpflichtig ist - der sehe ich auch das falsch ?
Für Ihre Rückäußerungen bedanke ich mich recht herzlich.
Antwort geschrieben am 29.01.2011 11:54:29
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.) Solange ich meinen Wohnsitz in der EU habe und die Muttergesellschaft durch wirksamen Gesellschafterbeschluss die Gewinne thesauriert und den theasaurierten Gewinn zu den dort üblichen Steuersätzen versteuert habe ich nach meinem Verständnis keine Einnahmen, welche ich in der EU versteuern müsste - oder sehe ich das falsch.
Nach deutschem Recht werden nur Einkünfte des Steuerpflichtigen versteuert, nicht bloßes Halten von GmBH-Anteilen (es sei denn, diese würde Gewinne an den Stpfl. abwerfen). Das ist bei Ihnen persönlich nicht der Fall. Allerdings ist die im Ausland ansässige GmbH gem. § 2 KStG beschränkt körperschaftssteuerpflichtig, sobald inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt werden. Dann gilt nicht das Welteinkommensprinzip, sonder das Territorialitätsprinzip. Die GmbH wäre auch nach deutschem REcht unter Umständen BESCHRÄNKT STEURPFLICHTIG: Etwas anderes könnte sich eventuell aus einem DBA-Abkommen mit dem Land, in dem der Sitz der GmbH sein würde, ergeben.
Es wären unter Umständen auch Grundsätze der Liquidationsbesteuerung gem. §§ 12, 11 KStG zu beachten
2.) Nach meiner Rückwanderung gilt das Gleiche analog, d.h. Gewinne die in der KG anfallen werden - wenn Sie durch wirksamen Gesellschafterbeschluss ausgeschüttet werden, obgleich die KG Ihren Sitz in D hat - in dem Land versteuert in welchem der Begünstigte steuerpflichtig ist - der sehe ich auch das falsch ?
Nein, dann gilt auch gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkte Steuerpflichtigkeit in Deutschland mit Ihren Einkünften gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStG , wenn Sie Einkünfte aus der KG haben und im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Soweit Sie eine umfassende Auskünfte bzgl. der Betriebsaufspaltung wünschen, sollten Sie sich an einen StB oder RA wenden.
Das war eine erste Auskunft.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2011 08:25:28
Ich bin nach der Lektüre erstaunt, denn im Rückschluß müßte dann z.B. ein ausländischer Risikokapitalgeber die Zinsen die er bekommt in D beschränkt versteuern ( vgl § 49 EStG ). Ebenfalls wäre dann ein ausländischer Investor, der Firmenanteile hält in D steuerpflichtig. Das bedeutet, daß der Saudische Staatfonds, der Siemensaktien hält in D mit den Dividenten steuerpflichtig wäre, oder sind hier wieder einmal einige gleicher als gleich ??
Ich bin nach der Lektüre erstaunt, denn im Rückschluß müßte dann z.B. ein ausländischer Risikokapitalgeber die Zinsen die er bekommt in D beschränkt versteuern ( vgl § 49 EStG ). Ebenfalls wäre dann ein ausländischer Investor, der Firmenanteile hält in D steuerpflichtig. Das bedeutet, daß der Saudische Staatfonds, der Siemensaktien hält in D mit den Dividenten steuerpflichtig wäre, oder sind hier wieder einmal einige gleicher als gleich ??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2011 16:34:43
Es gibt tatsächlich große Unterschiede unter den sogenannten Steuergleichen. Gleicher unter den Gleichen erscheinen jedoch die Körperschaften, die selbst Anteile an den Körperschaften halten. Solche Bezüge sind automatisch per Gesetz keine Bezüge, § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG. Sie haben wahrscheinlich oft im Fernsehen gehört, dass große Banken keine Steuern zahlen. Der ganze Gewinn wird über die Gewinneinnahmen aus Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften nicht als Einnahme gebucht, so dass keine Steuer anfallen. Deswegen ziehen sie auch nicht ins Ausland.
Für Privatpersonen gilt natürlich § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese haben in diesen Fällen steuerpflichtige Einnahmen.
Es gibt tatsächlich große Unterschiede unter den sogenannten Steuergleichen. Gleicher unter den Gleichen erscheinen jedoch die Körperschaften, die selbst Anteile an den Körperschaften halten. Solche Bezüge sind automatisch per Gesetz keine Bezüge, § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG. Sie haben wahrscheinlich oft im Fernsehen gehört, dass große Banken keine Steuern zahlen. Der ganze Gewinn wird über die Gewinneinnahmen aus Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften nicht als Einnahme gebucht, so dass keine Steuer anfallen. Deswegen ziehen sie auch nicht ins Ausland.
Für Privatpersonen gilt natürlich § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese haben in diesen Fällen steuerpflichtige Einnahmen.
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