Frage geschrieben am 09.03.2010 13:18:07
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Steuerrecht
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 818Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vor etwa einem Jahr fand in meinem Betrieb eine Steuerprüfung statt.
Das Ergebnis war, dass ich eine sehr hohe Umsatzsteuer nachzahlen muss, da ein Teil meiner Tageskassenbons bei einem Umzug verloren gingen, und so der Umatz vom Finanzamt geschätzt wurde.
Der Geschätzte Betrag war viel höher als die tatsächlichen Umsätze.
Ich habe mich mit dem Finanzamt geeinigt, diesen Betrag in Raten zu zahlen, da mir nicht möglich ist den gesamten Betrag auf einmal zu zahlen.
Falls eine Ratenzahlung nicht möglich gewesen wäre, hätte ich rechtliche Schritte einleiten müssen, da es mir zwar möglich war die tatsächlichen Umsätze durch andere Beweismittel außer den Kassenbelegen nachzuweisen, diese aber nicht vom Finanzamt anerkannt werden.
Jetzt habe ich vom Finanzamt die Bescheide bekommen.
Der Betrag der jetzt zu zahlen wäre ist aber doppelt so hoch wie die vorherige Summe, da die Einkommenssteuer nun mit eingerechnet wurde.
Jetzt schlug mir das Finanzamt vor einen Vollstreckungsaufschub zu bearbeiten, wenn die gesamte Summe, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer in sechs monatlichen Raten abbezahlt wird.
Dies ist mir aber nicht möglich, da die Raten zu hoch wären.
Was kann ich in diesem Fall tun.
Welche Konsequenzen hat ein Vollstreckungsaufschub?
Kann mein Konto gepfändet werden wenn davon Lohn und Lieferanten bezahlt werden müssen?
Kann das Finanzamt Bargeld aus den täglichen Einnahmen pfänden obwohl man bedenken muss, dass auch davon die täglichen Ausgaben für den Betrieb gezahlt werden müssen.
Was wäre, wenn ich die Firma verkaufe um die Hälfte der Umsatzsteuer zu zahlen, aber weiterhin Geschäftsführer bleibe.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 09.03.2010 15:09:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
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Ich weise darauf hin, dass meine Ausführungen sich hier auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt beziehen, Abweichungen im Sachverhalt können nämlich zu einer völlig anderen Beurteilung führen.
Sie schildern hier einerseits dass Sie Vollstreckungsaufschub wünschen, andererseits aber auch, dass die Steuerbescheide jetzt erst vorliegen. Sollten die Steuerbescheide nicht älter als einen Monat sein, so können Sie hiergegen noch Einspruch einlegen und dann die Gründe vortragen, die Sie im Rahmen der Betriebsprüfung versäumt haben. Das Finanzamt muss bestimmte Regeln auch bei Schätzungen beachten. Man muss z.B. dann im Einzelnen darlegen, weshalb bei Ihnen die Aufschlagsätze nicht so hoch sind, wie in der Schätzung des Finanzamts.
Entscheidend für die Steuerforderungen des Finanzamtes ist nämlich nicht der Betriebsprüfungsbericht sondern allein die Steuerbescheide!
Die Möglichkeit, Vollstreckungsaufschub zu erhalten, ist immer eine Einzelfallprüfung. Das Finanzamt hat hier ein Ermessen.
Der Steuerbescheid ist dann immer ein Vollstreckungstitel für das Finanzamt, eine Kontopfändung ist hier möglich.
Der Vollstreckungsaufschub (Ratenzahlungsvereinbarung) bewirkt dann, dass das Finanzamt diese Maßnahmen nicht ergreifen kann.
Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollstreckung ist dann, dass Sie die Ratenzahlung auch einhalten.
Die Konsequenz bei einem Vollstreckungsaufschub ist, dass Sie Stundungszinsen, also 6 % pro Jahr zahlen müssen. Haben Sie eine Vereinbarung
Üblicherweise sollen Steuerschulden innerhalb eines Jahres zurückgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass man keinen Anspruch hat, solche Zahlungen über einen längeren Zeitraum stunden zu lassen.
Noch ein Hinweis:
Sollten Sie bereits Umsatzsteuer gezahlt haben, so stellt dies auch Betriebsausgaben dar im laufenden Jahr dar. Sie könnten dann zur Schaffung von Liquidität die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragen.
Wie gesagt, Sie sollten hier überlegen, ob Sie gegen die Ihrer Ansicht nach überhöhte Schätzung vorgehen. Das ist im Rahmen eines Einspruchsverfahren - Einkommensteuer und Umsatzsteuer - hier offensichtlich noch möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin
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