Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Steuerrecht
Frage geschrieben am 30.11.2011 22:07:24

Steuerrecht

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 63,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 435
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Steuerrecht.
Meine Frage berührt einen Vorgang in der Sache der Zusammenlegung der Einkommensteuervorauszahlung bei getrennt veranlagten Ehegatten. Wir leben getrennt und sind noch nicht geschieden. Meine Noch-Ehefrau behauptet nun, dass es Rechtssprechungen (BGH) gibt, die die nachträgliche Zusammenlegung rechtfertigen.
Eckparameter:
Beide Ehegatten haben immer getrennte Einkommensteuererklärungen abgegeben und auch dementsprechend erhalten. Beide Ehegatten haben getrennte Einkommensteuervorauszahlungsbescheide erhalten. Meine Noch-Ehefrau war keine sog Herdfrau, sie war Eigentümerin von zwei Dienstleistungsfirmen.
Gleichwohl habe beide Ehegatten gemeinschaftlich gewirtschaftet und auch gemeinsame Konten in der intakten Ehezeit geführt.
Meine Frage wäre, besteht die Möglichkeit die Einkommensbescheide so zu belassen und eine geänderte Abrechnung zu beantragen.
Oder dies nur bei beiderseitigen Einverständnis möglich.


Antwort geschrieben am 30.11.2011 23:19:16
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Ein Anspruch auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung eines Ehegatten gegen den anderen im Falle kann im Falle einer Trennung gegeben sein.

Der BGH folgert aus § 1353 BGB bei noch fortbestehender nicht geschiedener Ehe die gegenseitige Pflicht, dass beide Ehegatten finanziellen Schaden voneinander abwenden, sofern nicht eigene Interessen verletzt werden (BGH, Urteil vom 03.11.2004, Az.: XII ZR 128/02).

Sofern sie durch die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile erhält, hat Ihre Noch-Ehefrau daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Sie die Zustimmung dazu erklären.

Jedoch ist sie nach der BGH-Rechtsprechung auch verpflichtet, Ihnen daraus entstehende finanzielle Nachteile auszugleichen.

Sie können Ihre Zustimmung also davon abhängig machen, dass Ihre Frau sich verpflichtet, Sie von evtl. Nachteilen freizustellen.

2. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nur dann, wenn die Zusammenveranlagung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, d.h. nur für das Steuerjahr, in dem wenigstens noch für einen kurzen Zeitraum zusammengelebt wurde. Denn für das Jahr, in dem die Ehegatten dauernd getrennt leben, ist eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG nicht möglich.

3. Ein grundsätzlicher Anspruch eines Ehegatten, die Form der Besteuerung wie bisher auch nach Trennung fortzuführen besteht dagegen nach der Rechtslage nicht.

4. Einseitig und ohne Ihre Zustimmung kann die Ehefrau die Zusammenveranlagung also nicht bewirken.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.12.2011 00:13:23

Sehr geehrter Herr RA Ingo Driftmeyer,
erstmal vielen Dank für die schnelle und korrekte Beantwortung.Ich möchte aber auch sicher stellen,das es sich hier bei der Beantwortung nicht um die nachträgliche Zusammenlegung der Einkommensteuerbescheide geht sondern wie angefragt um die Zusammenlegung der "Einkommensteuervorauszahlung".
Bei den Bescheiden wurden die Vorrauzahlung getrennt berücksichtigt.
Diese Einkommensteuer-Vorauszahlungen, behauptet meine Noch-Ehefrau, nachträglich ohne meine Zustimmung,per Antrag zusammenlegen zu können.
Ich wäre Ihnen dankbar,wennSie dies nochmals bestätigen könnten.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.12.2011 12:53:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Auch für die Steuervorauszahlung gilt der Grundsatz, dass jede steuerpflichtige Person einzeln zu den Vorauszahlungen herangezogen wird.

Die Steuervorauszahlungen können nur als Folge einer Zusammenveranlagung zusammengelegt werden, § 36 Abs. 4 EStG.

In dem Falle würde sich der Vorauszahlungsbescheid an beide Ehegatten als Gesamtschuldner richten.

Daher besteht auch hier für Ihre Noch-Ehefrau ebenfalls nicht die Möglichkeit durch einseitiges Handeln die Vorauszahlungen für die Vergangenheit oder Zukunft zusammenzulegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Steuerrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-01
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Ich bin überrascht und äußerst zufrieden mit der Antwort,für die doch aus meiner Sicht,komplizierten Fragestellung eines unkundigen Ratsuchenden. mfg


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Driftmeyer direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Steuerrecht letzten Monat:

25
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Steuerrecht