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Frage geschrieben am 02.02.2012 21:50:44

Steuerpflichtig in Deutschland, Familie in Ausland

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 388
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Demnächst werde ich mit den Kinder nach UK ziehen, während mein Mann weiter in Deutschland wohnen wird. Wir sind aber nicht getrennt lebend.

Ich bin aus UK, mein Mann ist Deutscher.

Mein Mann wird nach wievor in Deutschland arbeiten und 2x im Monat nach UK kommen um uns zu besuchen. Ich werde in UK arbeiten. Die Kinder sind schulpflichtig (8 und 10 Jahre alt).

Wir kaufen einen Haus in UK. Mein Mann wohnt zur Miete in Deutschland.

1. Sollten wir Erst/Zweitwohnsitze anmelden? Bringt es Steuervorteile? Gibt es Probleme mit der Schulpflicht?

2. Kann mein Mann die Flüge nach UK von der Steuer absetzen?

3. Kann er die Zahlungen für das Haus im Ausland absetzen?

4. Können wir Kindergeld in Deutschland noch beantragen, da mein Mann noch Sozialversicherungsplichtig ist?

5. Vermütlich müssen wir mein Gehalt bei der Steuer Jahresabschluss angeben?






Antwort geschrieben am 02.02.2012 23:12:03
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Sie und Ihre Kinder sollten sich auf alle Fälle in England anmelden. Die Anmeldung bzw. Abmeldung hat grundsätzlich keine Bedeutung hinsichtlich der Steuerpflicht und bringt auch keine Steuervorteile, sondern hat lediglich eine Indizwirkung. Da auch ohne Abmeldung keine Steuerpflicht in Deutschland bei ausschließlicher Tätigkeit in der England besteht, habe ich keine Bedenken, wenn Sie sich hier abmelden.

Wenn Sie die Wohnung in Deutschland jederzeit nutzen können, haben Sie hier dennoch einen Wohnsitz, unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen.
Wenn die Kinder nicht mehr in Deutschland wohnen bzw. leben, sind Sie nach dem länderrechtlichen Gesetzen auch nicht mehr in Deutschland schulpflichtig.

2. Die Kosten des Fluges sind ebenfalls nicht absetzbar, da hier überhaupt keine berufliche Veranlassung für Ihren Mann vorliegt. Eine doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen.

3. Zahlungen für das Haus sind in Deutschland nicht von der Steuer absetzbar, da mit dem Haus,welches sich im Ausland befindet keine Einkünfte generiert werden.

4. Die Kinder können durchaus im EU-Ausland wohnen. Wohnen die Eltern allerdings nicht in Deutschland und halten sie sich im Bundesgebiet auch nicht gewöhnlich auf, kann gleichwohl nach dem EStG ein Kindergeldanspruch bestehen (§ 62 Abs.1 Nr.2 EStG). Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Eltern oder der anspruchsberechtigte Elternteil

gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind/ist
gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden/wird

Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen bei Ihnen bzw. Ihrem Mann Anspruchsberechtigten im Einzelnen vorliegen, wird von den Finanzämtern geprüft. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, allerdings bei Ihrem Mann schon. Ggfs. gibt es auch ein Anspruch nach dem BKGG.
Die Kindergeldberechtigung muss noch im Einzelnen abgeklärt. Hierzu können Sie mich gerne nochmals kontaktieren.
5. Nur wenn Sie in Deutschland noch einen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, geben Sie die Einkünfte in der deutschen Steuererklärung (als steuerfrei) an. Sie müssen sich, wie unter 1. beschrieben, daher wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hier nicht abmelden. Die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus England versteuern Sie nur dort.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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