Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Sehr geehrte Anwaeltin, sehr geehrter Anwalt,
ab 2011 werde ich fuer meinen aegyptischhen Arbeitgeber ca. 6 Monate in Deutschhland taetig sein, den Rest der Zeit (6 Monate) in Aegypten.
Dort habe ich, neben meinem Wohnsitz in Deutschland, auch einen vom Arbeitgeber finanzierten Aufenthaltssitz. Von meinem aegyptischen Arbeitgeber beziehe ich mein monatliches Gehalt.
Ich bin deutscher Staatsbuerger, ledig, keine Kinder.
Ich wuerde gerne wissen:
Fallen auf mein Gehalt aus nichtselbststaendiger Taetigkeit in Deutschland Einkommenssteuern an, wenn ich zusaetzlich zu meinem Aufenthaltssitz in Aegypten, einen Wohnsitz in Deutschland habe? Greift ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Aegypten und Deutschland.
Sind Einkuenfte aus Kapitalertraegen (bei internationalen Banken) in Deutschland bei obiger Konstellation steuerpflichtig, wenn ich einen Wohnsitz in Deutschland habe?
Besten Dank im Vorraus fuer ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 14.11.2010 20:17:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Grundsätzlich sind Sie durch den Wohnsitz in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Hierzu zählen dann alle Einkünfte auch das in Ägypten gezahlte Gehalt.
2. Allerdings greift hier das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ägypten. Die Vergütung wird dann gem. Art 15 DBA in Ägypten versteuert. Aber auch gibt es dann eine Ausnahme, wenn Sie Ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dann wird die Tätigkeit in Deutschland versteuert, wenn Sie sich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhalten.
3. Aus Ihren Angaben erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Ägypten.
4. Die Einkünfte aus Kapitalerträgen sind in Deutschland zu versteuern, wenn entsprechende Gelder oder Anlageformen bei Deutschen Banken angelegt sind. Hierbei werden dann die Einkünfte in Ägypten durch den sogenannten Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Dies führt im Ergebnis durch den Progressionsvorbehalt in Deutschland zu einer höheren Besteuerung als durch die Abgeltungssteuer bereits abgeführt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.11.2010 08:49:28
Sehr geehrter Herr Schroeter,
herzlichen Dank zunaechst einmal fuer die kompetente Beantwortung meiner Frage.
Ich wuerde ergaenzend gerne noch folgende Nachfrage stellen:
Wenn ich Punkt 2 ihrer Antwort richtig verstehe, wuerde ich von der Steuerpflicht - bei Aufenthalt in Deutschland kleiner 183 Tage - potentiell befreit werden koennen, da mein aegyptischer Arbeitgeber nach dem DBA bereits Steuern abfuehren koennte/muesste.
Besteht fuer mich in einem solchen Fall irgendeine Nachweispflicht oder liegt die Verantwortung in besagtem Fall alleinig beim Arbeitgeber?
Herzlichen Dank noch einmal fuer ihre Antworten!
Sehr geehrter Herr Schroeter,
herzlichen Dank zunaechst einmal fuer die kompetente Beantwortung meiner Frage.
Ich wuerde ergaenzend gerne noch folgende Nachfrage stellen:
Wenn ich Punkt 2 ihrer Antwort richtig verstehe, wuerde ich von der Steuerpflicht - bei Aufenthalt in Deutschland kleiner 183 Tage - potentiell befreit werden koennen, da mein aegyptischer Arbeitgeber nach dem DBA bereits Steuern abfuehren koennte/muesste.
Besteht fuer mich in einem solchen Fall irgendeine Nachweispflicht oder liegt die Verantwortung in besagtem Fall alleinig beim Arbeitgeber?
Herzlichen Dank noch einmal fuer ihre Antworten!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.11.2010 08:55:06
Die Nachweispflicht liegt bei Ihnen, soweit das zuständige Finanzamt Sie zu einem Nachweis auffordert. Insoweit bietet es sich an den begrenzten Aufenthalt durch z.B. Flugtickets zu belegen.
Mit besten Grüßen
Die Nachweispflicht liegt bei Ihnen, soweit das zuständige Finanzamt Sie zu einem Nachweis auffordert. Insoweit bietet es sich an den begrenzten Aufenthalt durch z.B. Flugtickets zu belegen.
Mit besten Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schröter direkt

