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Frage geschrieben am 23.05.2010 02:56:53

Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel in USA nach MBA Studium

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1515
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Person X hat von Sep 2007 bis Juni 2009 ein MBA Aufbaustudium in den USA absolviert für das er während dieser Zeit von seinem Deutschen Arbeitgeber freigestellt wurde. Während dieser zwei Jahre hat X seine Wohnung in Deutschland aufrechterhalten und in 2007 und 2008 Kosten der Doppelten Haushaltsführung gelten machen können (d.h. Wohnsitz in Deutschland).

Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation hat X zusammen mit seinem Arbeitgeber entschieden, dass er nach Abschluss des MBA Studiums für die Firma in den USA weiter arbeiten wird (zumindest für die nächsten 2-3 Jahre). Hierfür hat X Anfang März 2009 einen Vertrag mit der US Niederlassung unterschrieben und sich verpflichtet Mitte Oktober 2009 dort anzufangen.

Im Juni 2009 hat X das MBA Studium abgeschlossen und ist für drei Monate nach Deutschland zurück gekehrt. Mitte September ist er in die USA umgezogen aber ist weiterhin unter seiner bisherigen Adresse in einer separaten Wohnung im Haus der Eltern gemeldet. Diese Wohnung stellte auch die Grundlage für die Doppelte Haushaltsführung da. Mitte Oktober 2009 hat X seine Arbeit in den USA begonnen. Das Gehalt bezieht X direkt von der Niederlassung in den USA, wo es auch versteuert wird.

Die einzigen Einkünfte in Deutschland in 2009 kamen aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung sowie Eltern-/Kindergeld.

Für die Einkommensteuererklärung in 2009 ergeben sich folgende Fragen:

1. Was ist der Steuerstatus von X in Deutschland und auf Basis von welcher Rechtsgrundlage (§)?
- Uneingeschränkt steuerpflichtig
- Zeitweise uneingeschränkt steuerpflichtig (wenn ja, von wann bis wann war X im Inland ansässig?)
- Beschränkt steuerpflichtig (falls verschieden von zeitweise uneingeschränkt)

2. Was bedeutet dies für die Versteuerung seines Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland vs. USA)?

3. Gibt es weitere Rechtsgrundlagen, die berücksichtigt werden sollten (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen)?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Behalten Sie einen Wohnsitz in Deutschland bei, sind Sie hier immer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit Ihren gesamten in- und ausländischen Einkünften.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. § 1 EStG).

Dieser umfassende Steueranspruch wird eingeschränkt durch das Doppelbesteuerungsabkommen.

Da Sie während Ihres Auslandseinsatzes Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und einen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat begründen (Doppelwohnsitz), kommt es für die Besteuerung des ausländischen Arbeitslohns darauf an, in welchem Staat Sie "ansässig" im Sinne des DBA USA sind.
Denn dem Ansässigkeitsstaat weisen die DBA das Besteuerungsrecht zu.
Hierzu trifft das DBA USA (Art. 4) folgende Regelung:

- Als Ansässigkeitsstaat gilt der Staat, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben.
Im Zweifelsfall haben die persönlichen Beziehungen Vorrang vor den wirtschaftlichen (BFH-Urteil vom 31.10.1990, BStBl. 1991 II S. 562).

- Kann der Lebensmittelpunkt nicht bestimmt werden, so gelten Sie in dem Staat als ansässig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

- Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gelten Sie in dem Staat als ansässig, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben.

- Bei doppelter Staatsangehörigkeit erfolgt die Zuordnung des Besteuerungsrechts in gegenseitigem Einvernehmen der beiden Staaten.

Solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind Sie hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Aufgrund des DBA USA sind die im Ausland erzielten Einkünfte steuerfrei.
Ob diese in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden, hängt davon ab, ob Sie in Deutschland oder im Tätigkeitsstaat "ansässig" sind, wo also Ihr Lebensmittelpunkt ist (siehe oben):

Gilt Deutschland als Ansässigkeitsstaat, so sind die ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht aufgrund des Welteinkommensprinzips in Deutschland zu versteuern (§ 1 Abs. 1 EStG).
Doch vorrangig ist nun, welchem Staat das DBA das Besteuerungsrecht zuweist. Hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sind die Einkünfte in Deutschland steuerfrei, werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

Gilt Deutschland nicht als Ansässigkeitsstaat, so besteht in Deutschland kein Besteuerungsrecht für die ausländischen Einkünfte. Ab 2002 werden die ausländischen Einkünfte im Progressionsvorbehalt mit erfasst, auch wenn Deutschland nicht der Ansässigkeitsstaat ist.

Gehälter, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden (vgl. DBA USA - Art. 15).
Damit wird der USA das Besteuerungsrecht zugewiesen. Für Ihre Vergütungen aus unselbständiger Tätigkeit besteht in Deutschland damit kein Besteuerungsrecht. Die ausländischen Einkünfte werden aber im Progressionsvorbehalt erfasst.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.05.2010 21:02:52

Sehr geehrter Herr Roth,

Haben Sie recht herzlichen Dank für die prompte Beantwortung meiner Frage. Um sicher zu stellen, dass ich Sie richtig verstanden haben, möchte ich Sie bitten meine Zusammenfassung zu bestätigen.

Person X ist bis auf Weiteres unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland aber seine Einkünfte aus nichtselbständiger sind aufgrund des DBA USA (Art. 15) in Deutschland steuerfrei, was bedeutet, dass Person X auch keine Sozialabgaben (Rentenversichrung, Arbeitslosenversicherung, etc.) auf diese Einkünfte entrichten muss und sie ausschließlich zur Ermittlung des Progressionsvorbehalts dienen.

Besten Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.05.2010 21:04:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ihre Zusammenfassung ist richtig.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel in USA nach MBA Studium | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-05-27
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