Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 21.02.2010 21:49:27

Steuernachzahlung wegen Aberkennung d.Verteilung des Übergangsgewinnes auf drei Jahre

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1740
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich heute mit einer Frage an Sie als Testsieger und hoffe auf eine rasche, kompetente Antwort.
Mit folgender Begründung des FA soll ich nach einer Steuerprüfung eine erheblich Nachzahlung plus horender Zinsen für 2006 leisten:

Folgt man der BFH-Rechtssprechung(XI R 4/04 und IV R 32/04),ist für einen wirksamen Übergang von der Gewinnermittlung gem. § 4 III ESTG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich eine zeitnah erstellte Eröffnungsbilanz zwingend erforderlich.Das gilt auch dann, wenn eine EDV-Buchführung verwendet wird, die sowohl eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung als auch durch Betriebsvermögensvergleich ermöglicht.
Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor, was dazu führt, dass der Gewinn zwingend nach den Grundsätzen der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 III ESTG zu ermitteln ist.
Der bisher erzielte "Gewinn" ist deshalb zu korrigieren.
Die bisher vorgenommene Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre ist mangels wirksamen Übergang zum Bestandsvergleich ausgeschlossen.

Frage: Hat das FA recht?und ein evtl.Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
oder hat mein Steuerberater einen Fehler gemacht weil er offensichtlich bei der Umstellung der Besteuerungsart und der Verteilung auf 3 Jahre diese "Eröffnungsbilanz" nicht erstellt hat?und ist er deshalb haftbar bzw. schadensersatzpflichtig zu machen?Schon wegen der Zinsen für 4 Jahre?

Mich trifft diese Sache ausgesprochen hart weil ich meinem Steuerberater uneingeschränkt vertraut habe,dass alles in bester Ordnung sei.
Zudem hatte ich als kl. Einzelunternehmer 12 Jahre lang nur ganz geringe Umsätze.Nur in 2006 diesen ansehnlichen Gewinn.
Das Gewerbe habe ich wegen Unrentabilität Ende 2009 abgemeldet.
mfg


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.02.2010 23:36:11
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Ihnen steht das Gewinnermittlungswahlrecht zwischen der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG einerseits und dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu, wenn Sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Mangels genauerer Angaben Ihrerseits gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzungen - auch für den in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2006 - bei Ihnen gegeben sind - ansonsten würde das "Wahlrecht" bereits ausscheiden, da vielmehr die "Pflicht" zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bestünde.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das Wahlrecht nur zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt und danach nicht mehr abgeändert werden (z.B. BFH mit Urteil vom 09.02.1999, VIII R 49/97). Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des BFH ohne Ausnahme bei jedem Wechsel der Gewinnermittlungsart, d.h. auch beim Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Überschussrechnung (anders aber: FG Niedersachsen 06.10.1999, Az.: 4 K 310/91).

Um das Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß §4 Abs.1 EStG ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige zum einen die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllen (d.h.: keine gesetzliche Verpflichtung, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen). Zum anderen haben die verschiedenen Gewinnermittlungsarten aber auch bestimmte, nicht nachholbare Voraussetzungen, die ggf. zu einer faktischen zeitlichen Beschränkung des Wahlrechts führen können:

Ein Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG kann demnach nur durchgeführt werden, wenn eine Eröffnungsbilanz zeitnah aufgestellt und eine ordnungsmäßige Buchführung eingerichtet wurde (und später aufgrund von Bestandsaufnahmen ein Abschluss erstellt wird). Andernfalls ist der Weg zum Betriebsvermögensvergleich von vornherein verschlossen.

So äußert sich der BFH ausdrücklich in der bereits von Ihnen zitierten Entscheidung unmissverständlich:

"Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht ... Die Wahl kann nachträglich nicht mehr geändert werden; auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen kommt es nicht an ...
Soll das Wahlrecht für eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ausgeübt werden, muss zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden, weil die fehlerausgleichende Zweischneidigkeit der Bilanz noch nicht gegeben ist. Deshalb müssen die zugrunde liegenden Positionen dem Grunde und der Höhe nach zeitnah aufgenommen und erfasst werden."

Leider wird aus Ihren Ausführungen nicht deutlich, welche Voraussetzung(en) für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart genau bei Ihnen nicht vorliegen. Sollte das Fehlen einer Eröffnungsbilanz dafür ausschlaggebend sein, so wäre Ihnen das Wahlrecht folglich verbaut.

Ein Einspruch hätte somit keine Aussicht auf Erfolg.

Sollte von vornherein mit Ihrem Steuerberater abgesprochen worden sein, dass für 2006 ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgen sollte, und hat dieser die Erstellung der zwingend hierfür erforderlichen Eröffnungsbilanz versehentlich oder mangels besserer Kenntnis unterlassen, so würde m. E. grds. ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen (sofern dieser nicht inzwischen ggf. verjährt ist; Verjährung grds. 3 Jahre ab dem Jahr der Kenntniserlangung).

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Prüfung der Sachlage bzw. der Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen hiermit für´s Erste weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Dr. C. Seiter

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2010 10:41:24

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

danke für Ihre umfassende Anwort auf meine Frage.
Da das Thema für mich sehr schwierig ist, habe ich mit dem FA gesprochen um die gemäß Ihrer Anwort unklaren Punkte zu erfragen.

1.Mir stand das Gewinnermittlungswahlrecht zu, weil ich als Kleingewerbebetreibender eigentlich(was ich nicht wusste) nicht verpflichtet war Bücher zu führen ect..

2.Das FA begründet die Ablehung mit der nicht zeitnah gemachten Eröffnungsbilanz.Zwar wurde eine EDV Buchhaltung gemacht die im Vorfeld beide Möglichkeiten der Bilanzierung offengelassen hätte, aber wie der Beamte sagte, der falsche Knopf gedrückt wurde.
Formaler Fehler.

3.Der Vorschlag zum Wechsel kam vom Steuerberater anlässlich eines Besprechungstermines.Grund sollte eben sein, dass die Steuern für dieses Geschäft in 2006 nicht auf einmal sondern auf drei Jahre verteilt werden sollten.

Leider kann ich nicht einschätzen ob versehentlich oder mangels besserer Kenntnis diese Eröffnungsbilanz nicht erstellt wurde.
Glaube aber fast das Zweitere.
Hätte eine Schadensersatzklage gegen den Steuerberater denn Erfolg?
Wenn ja für welche Summe müsste er haften?
und wie wäre das genaue Procedere?

Hoffe, dass damit die Unklarheiten aus meiner Anfrage ausgeräumt sind und auf baldige Anwort. Danke.
mfg



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.02.2010 13:58:56

Sehr geehrter Fragender,

gerne gehe ich auf Ihre Nachfrage(n) ein.

Ich stelle fest, dass die Aussagen des FA meine Vermutungen bestätigen. Demnach stand Ihnen das o. a. Gewinnermittlungswahlrecht also grds. zu.

Wie bereits dargelegt - und nunmehr durch das FA bestätigt - erfordert der Wechsel zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich zwingend die Erstellung einer Eröffnungsbilanz auf das Datum des Übergangs. Da diese unterblieben ist und vorliegend (nach erfolgter Veranlagung) auch nicht mehr nachgeholt werden kann, bleibt Ihnen diese Option für den in Rede stehenden Veranlagungszeitraum verwehrt.

Sofern zum Zeitpunkt der auf Vorschlag des Stb beruhenden Entscheidung für den Gewinnermittlungswechsel noch die zeitliche Möglichkeit bestand, die hierfür erforderliche Eröffnungsbilanz zu erstellen und dem FA einzureichen (davon gehe ich nach Ihren Schilderungen aber aus), hat der Stb sich mit deren folgeschweren Unterlassen m. E. schadensersatzpflichtig gemacht. Denn vom Stb muss erwartet werden können, dass dieser die entsprechende Kenntnis besitzt und mit der notwendigen Sorgfalt handelt, sodass dem Mandanten hieraus kein Schaden entsteht.

Ob das Fehlverhalten des Beraters nun auf einem eigenen Versehen oder auf eigener Unkenntnis beruht, ist dafür grds. ohne Bedeutung. Im Ergebnis hat dieser für den entstandenen Schaden einzustehen.

Da Sie im Zuge des Schadensersatzes so gestellt werden müssen, als wenn kein Fehler vorgelegen hätte, müsste sich der Schaden grds. auf den Betrag der vor diesem Hintergrund zuviel festgesetzten Steuern beziffern.

Üblicherweise kommt dafür die Berufshaftpflicht des Beraters auf.

Vorbehaltlich einer abschließenden genaueren Prüfung der Sachlage stehen Ihre Erfolgsaussichten somit m. E. gut. Gerne stehe ich Ihnen für ein weiteres Vorgehen in dieser Sache (sodann im Rahmen einer gesonderten Beauftragung) zur Verfügung.

Folgenden Ablauf würde ich vorschlagen:

1.) abschließende Prüfung der Sachlage und der Erfolgsaussichten nebst Inaugenscheinnahme ggf. relevanter Unterlagen sowie Berechnung des Schadensersatzanspruchs
2.) außergerichtliche Aufforderung an den Stb (ggf. Aushandeln eines Vergleichs)
3.) Geltendmachung der Schadensersatzforderung im Klagewege (ggf. auch direkt, d.h. ohne Schritt 2., möglich)

Ich würde mich über Ihre weitere Beauftragung freuen.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. C. Seiter


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Steuernachzahlung wegen Aberkennung d.Verteilung des Übergangsgewinnes auf drei Jahre | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-25
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
schnell, kompetent, ausführlich.Danke


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Seiter direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Steuerrecht letzten Monat:

26
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online