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Sehr geehrte (r) Frau (Herr) Rechtsanwalt/ Steuerberater!
Durch die nachträgliche Aberkennung der Steuervorteile aus einem Medienfonds sind meine Ex-Frau und ich zu einer Steuernachzahlung für die Jahre 1999 und 2000 verpflichtet. Die Scheidung war 2002.
Ich habe den geforderten Betrag zunächst beglichen und erwartete nun einen 50%-Beitrag meiner Ex. Ihr Rechtsanwalt meint nun, dass hier eine fiktive Einzelveranlagung durchgeführt werden müßte.
Nun zwei Fragen:
1. Zwar wurde der Medienfonds von mir allein gezeichnet, aber aus dem gemeinsamen Konto bezahlt. Alle Erträge bzw. Steuervorteile aus den zu Ehezeiten angeschafften Fonds flossen auf das gemeinsame Konto, das dann bei der Scheidung hälftig aufgeteilt wurde. Wie würden die negativen Einkünfte aus dem Fonds bei einer fiktiven getrennten Veranlagung behandelt: als mein Einkommen oder als gemeinsames Einkommen?
2. Muß ich überhaupt auf das Ansinnen einer fiktiven getrennten Veranlagung eingehen?
Bin gespannt auf Ihre Antwort!
Viele Grüße
Antwort geschrieben am 11.11.2011 20:45:08
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Zwar wurde der Medienfonds von mir allein gezeichnet, aber aus dem gemeinsamen Konto bezahlt. Alle Erträge bzw. Steuervorteile aus den zu Ehezeiten angeschafften Fonds flossen auf das gemeinsame Konto, das dann bei der Scheidung hälftig aufgeteilt wurde. Wie würden die negativen Einkünfte aus dem Fonds bei einer fiktiven getrennten Veranlagung behandelt: als mein Einkommen oder als gemeinsames Einkommen?
Hälftig wird das als Ihre Einkünfte verbucht und hälftig als Einkünfte Ihrer Ex-Ehefrau. Die zu entrichtenden ESt wird aber dann anderes errechnet.
Sie haben jedenfalls auf Ihre gemeinsame Steuerschuld bezahlt. Kommt man jetzt bei der fiktiven getrennten Veranlagung, dass Sie die Steuerschuld, die entstanden wäre, wenn Sie nicht verheiratet wären, überzahlt haben und die Ehefrau unterzahlt hätte, so haben Sie im Innenverhältnis zu Ihrer Ex-Frau einen Anspruch auf Zahlung von Steuerschuld, wobei der Betrag auf den Betrag begrenzt ist, den Sie bei eine fiktiven Einzelveranlagung bezahlt hätte. Zu der genauen Berechnung der Steuernachforderung gegenüber Ihrer Ex-Frau bedürfen Sie Hilfe eines Steuerberaters.
2. Muß ich überhaupt auf das Ansinnen einer fiktiven getrennten Veranlagung eingehen?
Ja, das müssen Sie. Das ergibt sich aus § 270 AO.( vgl. LG Bonn, Urteil vom 04.12.2009, Az.:10 O 255/09)
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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