im Zuge einer Lohnsteueraussenprüfung bei unserem ehem. ArbG werden immense Steuernachzahlungen für einige Jahre gefordert. Dies betrifft 4 Mitarbeiter, die seinerzeit im gleichen Jahr aus dem Unt. ausgeschieden sind, und es seit dem rechtl. Ärger mit dem ehem. ArbG gibt. Somit vermuten wir, dass bei der Prüfung eben diese bestimmten Personen dem Prüfer gezielt vorgelegt wurden, damit der Prüfer fündig wird. Kritikpunkte sind die typischen Felder Dienstwagen- und Reiseskostenabrechnungen, wobei wir nachweisen können, dass die Versteuerung und der Ansatz in den EST-Erklärungen seinerzeit richtig erfolgte. Es gab seit Anfang des Jahres umfangreichen Schriftverkehr, in dem wir ausführlich darlegten, warum diese Nachforderung falsch ist und mehrfach erfolglos um Akteneinsicht gebeten haben. Leider wurde dies in keinster Weise berücksichtigt; nun folgten die korrigierten EST-Bescheide mit der Setzung einer Zahlungsfrist. Wir haben bereits Einspruch gegen die Bescheide sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Allerdings hat uns das Finanzamt bereits in Aussicht gestellt, dass es wohl keine Aussetzung geben wird (obwohl es sich um einen wirklich erheblichen Bertrag handelt).
Meine Frage ist nun:
welche Möglichkeiten habe ich als Steuerzahler meine Unschuld zu beweisen, ohne dass ich mich immens verschulden muss um diese Zahlungen zwischen zu finanzieren und dann wieder teuer zurückzuklagen? Es kann doch nicht rechtens sein, dass dem Steuerzahler Akteneinsicht verwehrt wird und keine Möglichkeit der Klärung gegeben wird bzw. die Stellungnahme ignoriert werden.
Welche Vorgehensweise empfehlen Sie:
a) um die Entscheidung der Rechtsstelle FA hinsichtlich Aussetzung pos. zu beeinflussen? Weitere Stellungnahmen, Unterlagen einreichen?
b) was tun, bei Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ?
Wir fühlen uns momentan etwas machtlos, da einem keine Gelegenheit gegeben wird, das Ganze ohne zusätzliche Anwalts-/Gerichtskosten aufzuklären. Man bezieht sich auf die Stellungnahme des Außenprüfers, "dass das schon so passt, wie er das schreibt".
Übrigens entschied das Wohnstättenfinanzamt des einen Kollegen ganz unproblematisch und stimmte der Aussetzung auf Vollziehung sofort zu (ohne umfangreiche Begründungen und obwohl bei ihm eine höhere Summe gefordert wird).
Ist dies rechtens, müssen die Finanzämter im gleichen Bundesland nicht gleich entscheiden?
Alle betroffenen Mitarbeiter hatten noch nie Probleme mit dem Finanzamt, es waren noch nie Nachzahlungen zu leisten - eine besonders kritische Behandlung sollte somit ausgeschlossen sein.
Vielen Dank für ihre Beratung vorab
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.10.2009 19:36:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Im Zuge des Einspruchverfahrens kann die Finanzbehörden die Aussetzung der Vollziehung anordnen, § 361 AO. Ein solcher Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die Begründung kann dabei in zwei Stufen aufgebaut werden.
• die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids ist ernstlich zweifelhaft und/oder
• die Vollziehung stellt für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar.
Der Begründung ist detailliert darzulegen, da bei dem finanzgerichtliche Verfahren herrschende Amtsermittlungsgrundsatz nur eingeschränkt gilt (BFH, Urteil v. 22.03.1988 - VII R 39/84, BFH/NV 1990 S. 133).
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheids sind gegeben, wenn bei der summarischen Prüfung des Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts gewichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss v. 10.02.1967 - III B 9/66, BStBl. III 1967 S. 182 = DB 1967 S. 712,
Im Ergebnis müssen Zweifel am Sachverhalt gegeben sein oder die Rechtslage als unsicher dargestellt werden.
Für die Begründung sind die für die Besteuerung erheblichen Daten, wie die Steuererklärung nebst Anlagen und den zugehörigen Unterlagen nachzuliefern.
Bei Steuerbescheiden, die auf einer Außenprüfungen beruhen, sind häufig Zweifel im Sachverhalt gegeben.
Rechtliche Zweifeln sind mit den einschlägigen Vorschrift darzulegen, was aber bei Ihrer Konstellation ohne Kenntnis der Entscheidungsgrundlage eher schwierig wird.
b) Für die zweite Begründungsebene ist ausführliche darzulegen, dass die Vollziehung für Sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine unbillige Härte wird dann angenommen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder die Vollziehung sonst zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH, Beschluss v. 21.02.1990 - II B 98/89, BStBl. II 1990 S. 510 = DB 1990 S. 1547).
Für diesen Fall ist die konkrete wirtschaftliche Situation von Ihnen darzulegen und mit entsprechenden Unterlagen und Berechnungen zu untermauern. Es muss für das Finanzamt nachvollziehbar sein, dass gerade die Vollziehung des Steuerbescheids für Sie einen unwiederbringlichen Schaden verursachen würde.
Dazu ist die gesamte Einkommens- und Vermögenslage aufzudecken. Hilfreich ist auch dass die Steuerschuld nicht durch Kreditaufnahme getilgt werden kann. Allgemeine Ausführung, z.B. der Hinweis auf die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage reicht nicht aus.
c) Die vorgenannten Angaben sind durch die Vorlage sog. präsenter Beweismittel, ggf. auch einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen. Alle Beweismittel wie Verträge, Bankunterlagen oder sonstige Dokumente sind neben der Antragschrift dem Finanzamt vorzulegen.
2. Die Finanzbehörde muss über den Antrag der Aussetzung der Vollziehung unverzüglich entscheiden. Bei Ablehnung kann gegen die Entscheidung der Finanzbehörde Einspruch eingelegt werden. Im Folgenden entscheidet dann das Finanzgericht, über die beantragte Aussetzung der Vollziehung und soweit der Steuerbescheid nicht abgeändert wird, ist hiergegen eine Klage vor dem Finanzgericht einzulegen, mit den gleichen Anforderungen wie unter Ziffer 1.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Eindruck vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schröter direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

