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Sehr gehrter Herr Rechtsanwalt,
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Meine Frau befindet sich seit Mai 2010 in der Wohlverhaltensperiode nach Verbraucherinsolvenz.
Sie wurde vor ca 4 Wochen aufgefordert die Steuererklärung für 2009 einzureichen.
Das hat sie getan und nun verlangt das FA mit Bescheid von 11/2010 eine Nachzahlung aus Gewerbeberieb.
Die Forderung ist vom 01.01.2009 - 31.03.2009 berechnet.
Die Insolvenz meiner Frau wurde im Juni 2009 eröffnet.
Ist dann die Forderung zur Nachzahlung vom FA nicht eine Insolvenzforderung ??
Besteht rein rechtlich die Schuld erst mit dem Steuerbescheid oder schon im Entstehungszeitraum ?
Mir geht es nur darum genau zu wissen ob die Forderung eine Insolvenzforderung ist.
Das Finanzamt hat sich trotz Kenntnis der Insolvenz nicht mit dem TH in Verbindung gesetzt.
Danke für Eure Hilfe
hier nochmal die Eckdaten:
Steuerberechnung vom 01.01.09 - 31.03.09
Steuerbescheid war von Ende November 2010
Verbraucherinsolvenz eröffnet im Juni 2009
WVP Mai 2010
Antwort geschrieben am 02.12.2010 10:52:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Forderung handelt, die am Restschuldbefreiungsverfahren teilnimmt oder nicht ist die rechtliche Einordnung der Steuerschuld als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit. Eine Steuerschuld ist dann Insolvenzforderung, wenn ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon gelegt ist. Eine Masseverbindlichkeit liegt hingegen vor, wenn die Forderung aufgrund von Maßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.
Nach dem von Ihnen genannten Besteuerungszeitraum gehe ich davon aus, dass es sich vorliegend um Umsatzsteuerforderungen handelt. Die Umsatzsteuerforderung ist schon dann begründet, wenn die Leistung die ihr zugrunde liegt erbracht worden ist. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG. Bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (§ 20 UStG) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Entgelte vereinbart wurde.
Wenn also das Insolvenzverfahren nach diesem Entstehungszeitpunkt – wie hier – eröffnet worden ist, ist die Steuerschuld als Insolvenzforderung einzustufen.
Auch Einkommenssteuerschulden werden zur Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten in Zeiträume vor und nach Eröffnung aufgeteilt. Bis zur Eröffnung verwirklichte Besteuerungstatbestände sind dann Insolvenzforderungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.12.2010 11:17:20
Hallo,
vielen dank für Ihre Antwort.
Soll ich das Finanzamt unter Hinzuziehung des Gesetzestextes direkt anschreiben oder auf den Treuhänder verweisen ?
Die Zahlungsfrist läuft am 20.12. ab
Nochmals vielen dank
VG
Dieter Reuter
Hallo,
vielen dank für Ihre Antwort.
Soll ich das Finanzamt unter Hinzuziehung des Gesetzestextes direkt anschreiben oder auf den Treuhänder verweisen ?
Die Zahlungsfrist läuft am 20.12. ab
Nochmals vielen dank
VG
Dieter Reuter
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.12.2010 18:30:00
Sie sollten auf jeden Fall den Treuhänder einschalten und das Finanzamt parallel über Ihre Rechtsauffassung informieren.
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