wie gestalten sich die Steuern bei Auszahlung einer bestimmten Summe nach einem Vergleich aus einem Haftungsprozess? Gelten hier besondere Regeln oder wird die Summe im betreffenden Jahr einfach auf das normale Einkommen aufgeschlagen und daraus die ESt berechnet? Oder gelten für solche Fälle besondere Regeln bzw. Sätze?
Danke
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Diese Antwort ist vom 26.2.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.02.2005 11:50:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich unterliegen Ihre Einkünfte der Versteuerung nach dem EStG. Der Besteuerung unterliegen nach § 2 EStG
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Der durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eintretende Schaden und der dafür zufließende Ersatz betreffen Vorgänge der nichteinkommensteuerbaren Vermögenssphäre.
Derartige einmalige Zahlungen sind keiner der sieben Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG zuzuordnen (BFH-Urteile vom 22. April 1982 III R 135/79, BFHE 135, 512, BStBl II 1982, 496; in BFHE 122, 271, BStBl II 1977, 631; vom 29. Oktober 1963 VI 290/62 U, BFHE 78, 32, BStBl III 1964, 12 - Schmerzensgeld -; vom 21. Februar 1957 IV 630/55 U, BFHE 64, 437, BStBl III 1957, 164; vom 29. Oktober 1959 IV 235/58 U, BFHE 70, 234, BStBl III 1960, 87; BMF-Schreiben vom 26. Oktober 1959 S 2210, Der Betrieb - DB - 1959, 1269).
Ein Ihnen, im Rahmen eines zivilrechtlichen Haftungsprozesses zum Ausgleich eines erlittenen Schadens gezahlter Ausgleich ist daher nicht zu versteuern.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2005 22:06:38
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Allerdings entnehme ich jetzt Oetker aus dem Münchener Kommentar(?) zu § 252 BGB: "Die Einkommensteuer, die auf den ausgebliebenen Gewinn zu zahlen gewesen wäre, ist ersatzfähig, weil Schadensersatzleistungen nach § 24 Nr. 1a EStG einkommensteuerpflichtig sind." Als Beleg werden ein Urteil des OLG Hamm und andere Kommentare angegeben.
Da es in meinem Fall um einen Vergleich geht, bekäme ich, so wie ich es sehe, die zu zahlende ESt nicht vom Schädiger ersetzt, da alles abgegolten wäre.
Stimmen Sie dem Münchener Kommentar zu?
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Allerdings entnehme ich jetzt Oetker aus dem Münchener Kommentar(?) zu § 252 BGB: "Die Einkommensteuer, die auf den ausgebliebenen Gewinn zu zahlen gewesen wäre, ist ersatzfähig, weil Schadensersatzleistungen nach § 24 Nr. 1a EStG einkommensteuerpflichtig sind." Als Beleg werden ein Urteil des OLG Hamm und andere Kommentare angegeben.
Da es in meinem Fall um einen Vergleich geht, bekäme ich, so wie ich es sehe, die zu zahlende ESt nicht vom Schädiger ersetzt, da alles abgegolten wäre.
Stimmen Sie dem Münchener Kommentar zu?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2005 23:56:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 24 Nr. 1 EStG lautet wie folgt:
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe
einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des
Handelsgesetzbuchs;
Soweit Sie aber in einem Haftungsprozeß Schadensersatz (vergleichsweise) erhalten haben, kommt eine Einkommensteuerpflicht nur in Betracht, wenn Sie eine Entschädigung für entgangene Einnahmen erhalten haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Zahlungen, um den Begriff der Entschädigung zu erfüllen, an die Stelle weggefallener Einnahmen treten. Ob diese Voraussetzung in Ihrem Fall erfüllt ist, kann ich ohne nähere Kenntnisse nicht beurteilen. Ich bin aufgrund der Fragestellung ("Haftungsprozeß" davon ausgegangen, daß es eher um Schadensersatz für die Verletzung persönlicher Güter ging.
Soweit durch den Vergleich auch eine Entschädigung für entgangene Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG erfolgte, werden Sie die steuerliche Belastung nicht auf den Gegner abwälzen können, da der Vergleich - sollte er keine entsprechende Regelung enthalten - insoweit abschließend sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 24 Nr. 1 EStG lautet wie folgt:
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe
einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des
Handelsgesetzbuchs;
Soweit Sie aber in einem Haftungsprozeß Schadensersatz (vergleichsweise) erhalten haben, kommt eine Einkommensteuerpflicht nur in Betracht, wenn Sie eine Entschädigung für entgangene Einnahmen erhalten haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Zahlungen, um den Begriff der Entschädigung zu erfüllen, an die Stelle weggefallener Einnahmen treten. Ob diese Voraussetzung in Ihrem Fall erfüllt ist, kann ich ohne nähere Kenntnisse nicht beurteilen. Ich bin aufgrund der Fragestellung ("Haftungsprozeß" davon ausgegangen, daß es eher um Schadensersatz für die Verletzung persönlicher Güter ging.
Soweit durch den Vergleich auch eine Entschädigung für entgangene Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG erfolgte, werden Sie die steuerliche Belastung nicht auf den Gegner abwälzen können, da der Vergleich - sollte er keine entsprechende Regelung enthalten - insoweit abschließend sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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