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Frage geschrieben am 27.02.2011 21:15:37

Steuerlicher Jahresabschluss; Gesellschafter-Geschäftsführer

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1909
Sachverhalt wie folgt:

Personengesellschaft in Form einer AB-GbR mit zwei Gesellschaftern A und B, die jeweils auch Geschäftsführer sind; keine zu §§ 705 ff BGB abweichenden Bestimmungen bis auf Einzelgeschäftsführungsbefugnis

Frage wie folgt:

Darf ein Geschäftsführer für die o.g. AB-GbR a) einen handelsrechtlichen und b) einen steuerlichen Jahresabschluss (für die steuerliche Gewinnfeststellung nach §§ 179, 180 AO) aufstellen, oder muss er dazu Rechtsanwalt oder Steuerberater sein und wer müssen dann beide Gesellschafter den steuerlichen Jahresabschluss unterschreiben? Ergibt sich bei gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis etwas anderes, außer dass beide unterschreiben müssen?

Hintergrund der Frage:

Kann bzw. ist das steuerlich überhaupt zulässig dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Nicht-Steuerberater/-Rechtsanwalt einen steuerlichen Jahresabschluss für eine GbR aufstellt?

Reicht es dann auch aus, wenn er den steuerlichen Jahresabschluss allein unterschreibt?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 27.02.2011 22:20:37
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Gesellschafter können die Steuererklärungen auf Grundlage des erstellten Jahresabschluss selbst unterschreiben. Die Erstellung der Steuererklärung und auch deren Unterzeichnung setzt nicht den Beruf eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes voraus.

Die Steuererklärung ist von allen, hier beiden, Gesellschaftern zu unterschreiben. Unterschreibt nur ein Gesellschafter wird das Finanzamt die Unterschrift des anderen Gesellschafters nachfordern und vorher keinen Steuerbescheid erstellen.

Daher kann zwar ein Gesellschafter die Steuererklärung alleine unterschreiben und an das Finanzamt senden, jedoch führt dies nicht dazu, dass etwaige Fristen damit eingehalten sind und auch eine Bearbeitung erfolgt. Damit dies der Fall ist, sind alle Steuererklärung durch beide Gesellschafter zu unterzeichnen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen für eine Nachfrage weiterhin gerne zur Verfügung.

Mimt besten Grüßen



Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.02.2011 23:18:20

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ihre Ausführungen haben mir schon sehr viel weitergeholfen.

Hinsichtlich der erforderlichen Unterschriften habe ich jedoch noch eine Nachfrage bzw. eine Verständnisfrage, da sich meine eigene Einschätzung in diesem Punkt nicht mit Ihrer Beurteilung deckt (was wohl auf die Darstellung der Sachverhalts eingangs zurückzuführen ist):

M.E. müsste die Unterschrift der Steuererklärungen durch einen der beiden Geschäftsführer-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter allein zulässig und auch ausreichend sein (§34 Abs. 2 AO), da laut Sachverhalt Einzelgeschäftsführung gegeben ist.

Bei Gesamtgeschäftsführung hingegen wäre meiner Ansicht nach die Unterschrift von beiden Gesellschafter-Geschäftsführen notwendig.

Auf die Vertretung kommt es m.E. nicht an.

Für die Feststellung des steuerlichen Jahresabschlusses bedarf es jedoch der Unterschrift beider Gesellschafter. Die Stellung als Geschäftsführer ist hier unbeachtlich, da die Feststellung des Jahresabschlusses durch die "Gesellschafterversammlung" erfolgt.

Vielleicht könnten sie mir klarstellend noch mitteilen, ob meine eigene Einschätzung unter Bezugnahme auf Ihre ursprüngliche Antwort zutreffend ist.

Besten Dank!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.03.2011 22:24:42

Vielen Dank für die Nachfrage. Bei Vorliegen einer Einzelgeschäftsführungsbefugnis kann die Steuererklärung auch durch den einzelnen Geschäftsführer erfolgen. Allerdings ist hier eine entsprechende Vertretungsberechtigung oder ein Auszug aus dem Gesellschaftervertrag vorlzulegen, aus dem sich die Einzelvertretungsbefugnis auch für die steuerlichen Belange ergibt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen

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