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Guten Tag.
Gern hätte ich Ihre Meinung zu folgendem Fall:
Es geht um eine GbR mit 2 Gesellschaftern mit Sitz in Deutschland. Die GbR hat unter Angabe der Ust-Id-Nr Facebook Werbeanzeigen geschaltet.
Wie sind diese zu versteuern?
Sehe ich es richtig, dass diese mit 19% zu versteuern sind, wobei ich die 19% auch direkt wieder als Vorsteuer zurückholen kann?
Sind die Zeilen 46 (USt) und 67 (Vor-St.) dafür richtig?
Weiterhin setzen wir in der GbR unsere privaten Fahrzeuge für Dienstfahren ein und rechnen die Wegstrecke zu Kundenterminen mit 0,30€ pro Kilometer ab.
Wie kann ich diese Fahrtkosten sinnvoll in der EÜR erfassen?
Das Programm wird WISO EÜR 2011 verwendet.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 26.02.2011 12:03:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Gussmann
Rieterstraße 17, 90419 Nürnberg, Tel: 091180190910, Fax: 091180190911
Einkommensteuerrecht, Lohnsteuerrecht, Mietrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 15
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Ihre Frage beantworten wir im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann:
Bei facebook Werbung handelt es sich wie bei Google Adwords um eine sonstige Leistung, welche auf eletronischem Wege erbracht wird. Dabei ist facebook der Leistende und Sie als Nutzer der Dienstleistung der Erwerber. Die Versteuerung hat daher bei Ihnen als Erwerber zu erfolgen. Sie müssen daher die 19% Umsatzsteuer selbst deklarieren und in den Zeilen 46 und 47 der Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Die Umsatzsteuer kann dann wiederum im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden, so dass es für Sie am Ende Null-auf-Null hinauslaufen müsste.
Bezüglich der Reisekosten ist auszuführen, dass die in Zeilen 54 bis 56 der EÜR zu erfassen sind. In der WISO Software steht Ihnen meist das Konto 4673 zur Verfügung. Oder Sie nutzen das Konto 4500. Sie könnten sich diesbezüglich auch an den WISO Support wenden.
Wir hoffen Ihnen damit eine erste rechtliche Einschätzung vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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