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Ich möchte ein Haus an meine Tochter und deren Ehemann verkaufen. Der Kaufpreis entspricht dem Ursprungskaufpreis, den ich beglichen habe plus Renovierungskosten.
Der Kaufpreis soll in Raten von monatlich 800 Euro beglichen werden. Die Rate kann auf Wunsch der Käufer jederzeit erhöht werden.
Der Restwert der Kaufpreissumme wird jedes Jahr zum 31.12. neu bewertet, d.h. der Restwert wird um den dann gültigen Verbraucherpreisindex (VPI ) erhöht, maximal jedoch um 1,5 %.
Wie wird dieser Vorgang steuerlich betrachtet? Gibt es einen besseren Vorschlag in steuerlicher Hinsicht?
Antwort geschrieben am 18.01.2012 18:57:11
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wie wird dieser Vorgang steuerlich betrachtet?
Wenn "der Kaufpreis entspricht dem Ursprungskaufpreis, den ich beglichen habe plus Renovierungskosten", werden Sie keinen Gewinn erwirtschaften. Nur auf diesen hätten Sie gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG Steuern zu zahlen. Diese Anhebungen bis zu 1,5% jährlich können hochgerechnet und zu dem Veräußerungspreis hinzugerechnet werden.
Gibt es einen besseren Vorschlag in steuerlicher Hinsicht?
So, wie Sie das mitgeteilt haben, ist das schon steuerfrei.
Es blieb auch unklar, wann Sie das Haus gekauft haben, bzw. ob die Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2012 10:34:11
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Das Haus wurde in 02/2004 an mich und meine Schwester vererbt. Im April 2009 habe ich den Anteil meiner Schwester gekauft.
Ändern diese Daten die Sachlage?
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Das Haus wurde in 02/2004 an mich und meine Schwester vererbt. Im April 2009 habe ich den Anteil meiner Schwester gekauft.
Ändern diese Daten die Sachlage?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2012 10:46:28
Danke für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das ändert nicht viel, weil es auf jeden Fall auf einem Gewinn fehlt, wenn man Ihre Angaben zugrundelegt.
Die Vererbung ist keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG. Deswegen können Sie Ihr Anteil auch sofort einkommensteuerfrei veräußern.
Der spätere Ankauf im 2009 ist aber eine Anschaffung. Sollte dieser innerhalb der 10-Jahres-Frist mitveräußert werden, so fallen auf den Gewinn Steuern an. Es lässt sich auch anteilsmäßig leicht berechnen, was Sie verdient haben. Sie haben aber gesagt, dass Sie keinen Gewinn erwirtschaftet haben. Daher ist nichts zu versteuern. Sollte der Wert der Veräußerung den bloßen Wert der Anschaffung überstiegen haben, können Sie die Renovierungsarbeiten bei der Berechnung als Werbungskosten absetzen.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Danke für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das ändert nicht viel, weil es auf jeden Fall auf einem Gewinn fehlt, wenn man Ihre Angaben zugrundelegt.
Die Vererbung ist keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG. Deswegen können Sie Ihr Anteil auch sofort einkommensteuerfrei veräußern.
Der spätere Ankauf im 2009 ist aber eine Anschaffung. Sollte dieser innerhalb der 10-Jahres-Frist mitveräußert werden, so fallen auf den Gewinn Steuern an. Es lässt sich auch anteilsmäßig leicht berechnen, was Sie verdient haben. Sie haben aber gesagt, dass Sie keinen Gewinn erwirtschaftet haben. Daher ist nichts zu versteuern. Sollte der Wert der Veräußerung den bloßen Wert der Anschaffung überstiegen haben, können Sie die Renovierungsarbeiten bei der Berechnung als Werbungskosten absetzen.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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