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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation:
Verheiratetes Paar, 2 Kinder, selbstbewohntes neu gebautes Einfamilienhaus, vorfinanziert über 4 Bausparverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten und Fälligkeitsdaten, die extra hierfür abgeschlossen wurden.
Da Anspruch auf Wohnungsbauprämie besteht, bzw. bestand, ist bis Ende 2008 keine Kapitalertragssteuer fällig.
Die Bausparkasse erstellte eine "Jahresbescheinigung über Kapitalerträge aus Finanzanlagen", wo ein Bausparguthaben (Zeile 5 der Anlage KAP) von 2600EUR bescheinigt wird; das ist ja über dem Freibetrag. Kapitalertragssteuer wird keine bescheinigt, da ja wg. WoP nicht fällig.
Muss in der Steuererklärung 2008 trotzdem die Anlage KAP ausgefüllt werden?
Da aufgrund der Vorfinanzierung zu dem o.g. "Kapitalertrag" aber auch Schuldzinsen entstanden, sollte lt. "Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 28.2.1990 (BStBl. 1990 I, 124) auch weiterhin keine Steuer (noch: Kapitalertragssteuer, ab 2009: Abgeltungssteuer) fällig sein, da die "erforderlichen Aufwendungen auf Dauer höher" sind. In diesem Fall fehlt es also an der Gewinnerzielungsabsicht.
Kann ich also die Schuldzinsen als "Ausgaben zu den Kapitalerträgen" steuerlich geltend machen? Wenn ja, bereits für 2008 (trotz "Steuerfreiheit wegen der Wohnungsbauprämie") oder erst ab 2009?
Auch hierfür habe ich eine komplette Aufstellung aller 4 Verträge mit Angabe des Bausparguthabens UND der dazu gehörigen Schuldzinsen bekommen!
(Wenn ich das bereits ab 2008 angeben kann, hätte ich eine deutlich höhere Rückerstattung; daher kann ich mir das nicht so recht vorstellen, dass das alles so richtig ist….)
Ergo: Da durch die Vorfinanzierung Schuldzinsen in den selben Bausparverträgen entstehen, wie auch die Bausparguthaben, kann ich diese Beträge gegeneinander aufrechnen, da die Schuldzinsen "Kosten zur Entstehung der Kapitalerträge" sind?!?
Wären die Abschlussgebühren der Verträge auch "verrechenbare Kosten"?
Bitte nur antworten, wenn Sie Erfahrungen zu genau diesem Thema haben und auch auf entsprechende Urteile oder sonstige Quellen verweisen können, die man dem FA ggf. mitteilen kann!
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.03.2009 07:47:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
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ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Sie müssen diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG versteuern. Einer anderen Einkunftsart sind sie nicht zuzuordnen, wie etwa Zinsen, die bei Einkünften aus Vermietung angesetzt werden und dadurch erzielt werden, dass der Vermieter eine Rücklage aus den Einnahmen dort bildet, um größerer Instandhaltungsmaßnahmen leisten zu können.
2. Leider ist Ihre Auffassung, dass die Zinsen, die aus der Finanzierung Ihres Eigenheims entstanden sind, im Zusammenhang mit dem Bausparvertrag als Werbungskosten abzugsfähig sind, nicht zutreffend. Der von Ihnen genannte Erlass findet dabei keine Anwendung. Auch bei der Abgeltungsteuer werden nun Werbungskosten ganz grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Werbungskosten können nur solche Aufwendungen sein, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen.
Hierfür ist § 9 EStG die allgemeine Vorschrift für alle Einkunftsarten. Der entsprechende Passus in dieser Vorschrift lautet:
§ 9 Abs. 1) EStG:
1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch
1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
In Ihrem Fall resultieren die Schuldzinsen unmittelbar aus dem Darlehen, das der Finanzierung einer ausschließlich privat genutzten Immobilie dient. Hierbei sind mangels Einnahmen demnach keine Werbungskosten entstanden.
Auch bei dem angesparten Bausparguthaben stellen die Aufwendungen keine Werbungskosten dar, da Sie die Darlehen nicht zur Finanzierung der Bausparguthaben eingesetzt haben. Die aus Ihrer Sicht entstandene wirtschaftliche Bedeutung der beiden Sachverhalte reicht nicht aus, um hier Werbungskosten anzunehmen. Eine „Aufrechnung" ist auch aus keinem anderen steuerrechtliche Grund möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten – auch wenn die von Ihnen erhoffte Rechtslage sich nicht bestätigen lässt..
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2009 11:39:36
Werte Frau Zerban,
vielen Dank für die Antwort, wenn auch anders als erhofft.
Ich müsste also die Anlage KAP ausfüllen, obwohl ich noch von der Kapitalertragssteuer befreit bin, aufgrund der Wohnungsbauprämie? Wie erfährt das FA davon, dass ich eigentlich hier nicht steuerpflichtig bin?! Ich habe ja nicht das gesteigerte Verlangen danach, etwas zu zahlen, was ich gar nicht muss….
Was passiert, wenn ich die Anlage KAP nicht mit ausfülle, da die Notwendigkeit eigentlich nicht gegeben ist?
Vielen Dank und einen schönen Sonntag!
Werte Frau Zerban,
vielen Dank für die Antwort, wenn auch anders als erhofft.
Ich müsste also die Anlage KAP ausfüllen, obwohl ich noch von der Kapitalertragssteuer befreit bin, aufgrund der Wohnungsbauprämie? Wie erfährt das FA davon, dass ich eigentlich hier nicht steuerpflichtig bin?! Ich habe ja nicht das gesteigerte Verlangen danach, etwas zu zahlen, was ich gar nicht muss….
Was passiert, wenn ich die Anlage KAP nicht mit ausfülle, da die Notwendigkeit eigentlich nicht gegeben ist?
Vielen Dank und einen schönen Sonntag!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2009 17:14:20
Sehr geehrter Fragesteller,
Die erzielten Erträge aus dem Bausparkapital sind zwar von der Kapitalertragsteuer befreit, nicht jedoch von der Steuerpflicht an sich. Liegen die Zinsen insgesamt über den Freibeträgen und Werbungskosten, so sind dann auch Steuern zu zahlen.Das Finanzamt erfährt auf jeden Fall von den Bausparzinsen in dem Moment, wenn die Bausparkasse die Wohnungsbauprämie anfordert.
Dabei wird ja auch erkannt, ob Sie Zinsen aus einer solchen Anlage erklärt haben.
Sie müssen diese Zinserträge von sich aus in Ihrer Steuererklärung angeben zusammen mit sämtlichen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
Die erzielten Erträge aus dem Bausparkapital sind zwar von der Kapitalertragsteuer befreit, nicht jedoch von der Steuerpflicht an sich. Liegen die Zinsen insgesamt über den Freibeträgen und Werbungskosten, so sind dann auch Steuern zu zahlen.Das Finanzamt erfährt auf jeden Fall von den Bausparzinsen in dem Moment, wenn die Bausparkasse die Wohnungsbauprämie anfordert.
Dabei wird ja auch erkannt, ob Sie Zinsen aus einer solchen Anlage erklärt haben.
Sie müssen diese Zinserträge von sich aus in Ihrer Steuererklärung angeben zusammen mit sämtlichen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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