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Frage geschrieben am 11.04.2011 14:44:12

Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegerenten-Versicherungen

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 802
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Steuerliche.
Meine Frau hat als Versicherungsnehmerin eine Selbstständige Pflegerentenversicherung für Ihre Mutter (als versicherte Person) abgeschlossen. Meine Frau zahlt die monatlichen Beträge direkt an die Versicherung. Die Mutter meiner Frau wohnt nicht in unserem Haushalt und steht in Bezug von Grundsicherung. Kann meine Frau die monatlich gezahlte Versicherungssumme bei der Steuererklärung steuerlich geltend machen (z.B. abzugsfähig nach § 33 a EStG?)und falls ja, als was? Als außergewöhnliche Belastung Unterhalt für bedürftige Personen oder als normalen "Versicherungsbeitrag"? Die Versicherung besteht seit 2007. Leider ist mir erst jetzt der Gedanke der "Absetzbarkeit" gekommen. Sollte eine grundsätzliche Absetzbarkeit möglich sein, wäre dies auch noch für die vergangene Jahre möglich? Der Steuerbescheid für das Steuerjahr 2009 ist bereits bestandskräftig.

-- Einsatz geändert am 11.04.2011 17:20:54


Antwort geschrieben am 11.04.2011 18:58:21
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

In Rahmen von § 33a EStG wäre dies möglich:

Der Geber von Unterhaltsleistungen, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, kann bis zu 8.004 € ab 2010 pro Kalenderjahr, als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge, die der unterstützende Steuerpflichtige für die Basiskranken- und -pflegeversicherung der unterstützten Person aufgewendet hat.

AProblematisch ist tatsächlich, dass Versicherungsnehmer Ihre Frau und nicht ihre Mutter ist: Ausgaben, die ein Steuerpflichtig für Dritte erbringt, sind - sofern der Steuerpflichtige sie gegenüber dem Leistungsempfänger nicht auf Grund eines Vertrages zugunsten des Dritten schuldet - grds. keine Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Stpfl leistet nicht auf Grund einer privatrechtl. oder öffentl.-rechtl. Verpflichtung, sondern erbringt Zuwendungen an den Dritten. Das gilt auch bei Aufwendungen, die Eltern für ihre Kinder oder Kinder für ihre Eltern erbringen (Hutter in Blümich, 108. Auflage, EStG § 10, Rn. 42).

Beiträge zu Versicherungen kann nur dann derjenige geltend machen, der sie als Versicherungsnehmer (d. h. Vertragspartner des Versicherungsunternehmens) aufgewendet hat.

Daher halte ich die Absetzbarkeit für nicht möglich.

Im Rahmen des § 10 EStG (Sonderausgaben) haben Sie dasselbe Problem, so dass dies auch ausscheidet.

Die Aufwendungen im Jahre 2009 können Sie nicht mehr geltend machen, da der Bescheid bestandskräftig geworden ist.

Ich empfehle Ihnen jedoch, die Ausgaben ohnehin geltend zu machen: Fügen Sie der Steuererklärung ein Anschreiben bei, in dem Sie die Lage erklären und bitten Sie um Berücksichtigung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2011 19:12:07

Vielen Dank für Ihre Antwort. Nur eine Nachfrage zur Klarstellung. Vertragspartner des Versicherungsunternehmens ist meine Frau. Meine Frau hat also sozusagen eine Versicherung zu Gunsten Ihrer Mutter abgeschlossen und zahlt auch dafür. Ich hatte gehofft, dass das dann als eine Art von Unterhaltszahlung für Bedürftige Angehörige zu werten sei. Prinzipiell wären ja auch Barzahlungen steuerlich absetzbar. Warum also nicht, wenn meine Frau bei Versicherungsbeiträgen "einspringt"? Stellt sich die Bewertung nach diesen Ergänzungen ggf. anders dar? Vielen Dank vorab.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2011 19:17:44

Gerade aufgrund dieser Argumentation empfahl ich, dass Sie ohnehin dies absetzen (mit einem erklärenden Anschreiben). Ich halte Ihre Meinung für vertretbar.

Steuerrechtlich ist es aber leider so, dass der sog. "Drittaufwand" gerade dies hindert: nur geltend gemacht werden kann diese Ausgaben, von der Person, die diese Leistet.

Anders wäre die Situation, wenn Versicherungsnehmerin die Mutter wäre, denn dann könnte man diese 8.004 € um diese von Ihrer Frau übernommene Beiträge erhöhen.

Es tut mir leid, keine für bessere Auskunft erteilen zu können.
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