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Nach dem Tod unsere Mutter gestalteten wir das von ihr bewohnte sehr alte aber idyllisch gelegene Haus als Wellness-Ferienhaus um und vermieten es mit überdurchschnittlicher Auslastung.
Als Einrichtungsgegenstände nutzten wir auch das zum großen Teil hochwertige und nahezu kaum Gebrauchsspuren aufweisende Möbel/Inventar/Ausstattung unseres Elternhauses. Wir erstellten Eigenbelege und ‚verkauften’ als Privatperson diese sehr gut erhaltenen geerbten Gegenstände zu einem sehr niedrigen Wert (<<1/10 Originalpreis) an die Ferienwohnung. Zum Teil mussten wir einige Gegenstände komplettieren und kauften einiges beim Trödler nach. Optisch und wertmäßig unterscheiden sich die Gegenstände zwischen den von uns geerbten und den nachgekauften in keiner Weise.
Das Finanzamt erkennt allerdings die Eigenbelege der geerbten Gegenstände nicht als Werbungskosten an. Die eingebrachten Ausstattungsgegenstände (ohne die eine Vermietung gar nicht möglich wäre) wurden vom Finanzamt komplett als abgeschrieben und damit wertlos dargestellt. Die beim Trödler nachgekauften Gegenstände werden dagegen problemlos anerkannt, obwohl sie sich weder von Alter, Aussehen und Wert unterscheiden.
Gibt es eine rechtliche Grundlage, wie eingebrachtes Inventar in einem solchen Fall behandelt werden muss. Wenn ja, wie erfolgt die Bewertung (Gutachten?).
Wir würden Sie bitten, den rechtlichen Hintergrund dieses Sachverhaltes aufzuklären.
Antwort geschrieben am 23.04.2011 11:09:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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das Finanzamt bezieht sich sicherlich auf die Afa Tabelle für die Abschreibung einzelner Anlagegüter/Wirtschaftsgüter, die bei den eingebrachten geerbten Sachen schon abgelaufen (Teppiche zb. 8 Jahre) ist. Hier die Abnutzung für jeden einzelnen Gegenstand festzustellen.
Falls Sie gebrauchte Gegenstände erworben haben ist es sinnvoll, die Restnutzungsdauer zu schätzen und sodann abzuschreiben.
Gerne können Sie mir einmal den Bescheid übersenden bzw. die Gegenstände nennen, die Sie abschreiben wollen.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.04.2011 19:08:25
Als Ergänzung noch ein Urteil des Bundesfinanzhofes: Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen ist der Einlagewert (i.d.R. der Teilwert) Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (→Einlage). Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Verkehrswert oder Marktpreis, also den Preis den Sie erzielen würden, wenn Sie den Gegenstand veräußern. Wenn Sie ein Wirtschaftsgut gebraucht kaufen oder es aus Ihrem Privatvermögen in den Betrieb einlegen, richtet sich die Nutzungsdauer nach der Zeit, die das Wirtschaftsgut voraussichtlich noch betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.5.1976, BStBl. 1977 II S. 60).
Als Ergänzung noch ein Urteil des Bundesfinanzhofes: Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen ist der Einlagewert (i.d.R. der Teilwert) Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (→Einlage). Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Verkehrswert oder Marktpreis, also den Preis den Sie erzielen würden, wenn Sie den Gegenstand veräußern. Wenn Sie ein Wirtschaftsgut gebraucht kaufen oder es aus Ihrem Privatvermögen in den Betrieb einlegen, richtet sich die Nutzungsdauer nach der Zeit, die das Wirtschaftsgut voraussichtlich noch betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.5.1976, BStBl. 1977 II S. 60).
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