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Frage geschrieben am 24.01.2011 18:38:30

Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2111
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Wenn man als Ehepaar offiziell im Juni eines Jahres das Trennungsjahr beginnt und dies mit einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentiert, können dann die Ehepartner für _dieses Jahr_ problemlos die Lohnsteuerklassenvariante III/V weiterhin in der gemeinsamen Veranlagung nutzen oder kann das FA dies verweigern?

Im Juni des darauffolgenden Jahres wäre das Trennungsjahr vorbei und die Scheidung möglich, die auch vollzogen wird. Mittlerweile haben beide Parteien die Lohnsteuerklasse I. Ist rückwirkend für _dieses Jahr der Scheidung_ eine gemeinsame Veranlagung möglich, wenn sich beide Parteien eine gemeinsame Veranlagung wünschen und noch im Trennungsjahr (also vor Ende Juni) einige Wochen zusammengelebt haben?


Antwort geschrieben am 24.01.2011 20:22:12
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese gerne folgendermaßen:

Zu Ihrer ersten Frage „Wenn man als Ehepaar offiziell im Juni eines Jahres das Trennungsjahr beginnt und dies mit einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentiert, können dann die Ehepartner für _dieses Jahr_ problemlos die Lohnsteuerklassenvariante III/V weiterhin in der gemeinsamen Veranlagung nutzen oder kann das FA dies verweigern?"

Das Steuerjahr orientiert sich am Kalenderjahr beginnt also am 01. Januar eines Jahres und endet am 31.12 (Veranlagungszeitraum).
In dem Steuerjahr, in dem die Eheleute noch zusammengelebt und gewirtschaftet haben und sich dann getrennt haben, können sie die Lohnsteuerklassen III und V beibehalten und die Zusammenveranlagung wählen, § 26 EStG.
Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung richtet sich also nicht nach dem Trennungsjahr von Juni des einen Jahres (z.B. Juni 2009) bis Juni des nächsten Jahres (z.B. Juni 2010), sondern die Zusammenveranlagung ist in dem Steuerjahr, in dem die Trennung stattfand möglich, im von mir genannten Beispiel dann für das Steuerjahr 2009.

Zu Ihrer zweiten Frage: „Im Juni des darauffolgenden Jahres wäre das Trennungsjahr vorbei und die Scheidung möglich, die auch vollzogen wird. Mittlerweile haben beide Parteien die Lohnsteuerklasse I. Ist rückwirkend für _dieses Jahr der Scheidung_ eine gemeinsame Veranlagung möglich, wenn sich beide Parteien eine gemeinsame Veranlagung wünschen und noch im Trennungsjahr (also vor Ende Juni) einige Wochen zusammengelebt haben?"

Damit für das Steuerjahr, in dem die nun geschiedenen Eheleute noch einige Wochen zusammengelebt haben, eine Zusammenveranlagung nach § 26 EStG möglich ist, müssen sie „nicht dauerhaft getrennt gelebt" haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 26 EStG vor, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist, denn nur in einer intakten Ehe bestehe die erforderliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139 und BFH-Beschluss vom 05.10.2001 III B 149/00, NV).

Eine Zusammenveranlagung für das Scheidungsjahr wäre in Ihrem Fall nur möglich, wenn ein (gescheiterter) Versöhnungsversuch in diesem Jahr vorläge. Wie lange der gescheiterte Versöhnungsversuch gedauert haben muss, damit ein Zusammenleben i.S.d. § 26 EStG gegeben ist, ist allerdings in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur umstritten.

Es wird als entscheidend angesehen, dass die Eheleute wieder gemeinsam eine Wohnung bezogen haben, um zusammen zu wirtschaften (vgl. Heiß/Born Unterhaltsrecht, Kapitel 42, Rdnr. 11).
Die Zeiten, die als ausreichend für eine Zusammenveranlagung angesehen werden, rangieren jedoch zwischen einem Tag (Jessen/Vollers, FamRZ 2000, 49, einem Monat (FG Nürnberg v. 7.3.2005 – VI 160/2004) bis sieben Wochen (Hessischen Finanzgericht, Urteil vom 14.04.1988 - 9 K 70/85, EFG 1988, 639.

Weiterhin soll es aber auch auf die weiteren objektiven Gegebenheiten und Umstände sowie die innere Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ankommen, damit von einer - wenn auch (nicht absehbar) kurzen - Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann, die zu einem „nicht dauernd getrennt" Leben führt und damit die Zusammenveranlagung eröffnet (vgl. FG Nürnberg v. 7.3.2005 – VI 160/2004).

Ob also in dem von Ihnen geschilderten Fall des Zusammenlebens der Eheleute für einige Wochen eine Zusammenveranlagung möglich ist, hängt nicht nur von der Dauer ab, für die wie oben dargestellt, unterschiedliche Maßstäbe angelegt wird, sondern auch von den weiteren Umständen des Einzelfalles, kann hier also nicht abschließend beurteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Beachten Sie auch die kostenlose Nachfragefunktion.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2011 23:28:28

Guten Abend,

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich stelle also fest, dass eine _nachträgliche_ Zusammenveranlagung grds. möglich ist, selbst wenn die Ehepartner mittlerweile geschieden sind. Ferner stellt eine gemeinsame Veranlagung im ersten Jahr definitiv kein Problem dar.

Habe ich Ihre Antwort korrekt zusammengefasst?

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 11:54:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

„Ich stelle also fest, dass eine _nachträgliche_ Zusammenveranlagung grds. möglich ist, selbst wenn die Ehepartner mittlerweile geschieden sind."

Ja,ein gescheiterter Versöhnungsversuch kann auch im ersten Jahr der Scheidung zur Zusammenveranlagung führen, wenn die Voraussetzungen an ein Zusammenleben i.S.d. § 26 EStG vor der Ehescheidung im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) erfüllt waren. Hat aber ein Ehepartner in diesem Veranlagungszeitraum neu geheiratet, dann kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 EStG das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung nur noch im Rahmen der neuen Ehe ausgeübt werden.

„Ferner stellt eine gemeinsame Veranlagung im ersten Jahr definitiv kein Problem dar."

Dies ist etwas missverständlich formuliert, es kommt auf den Veranlagungszeitraum an, d.h. in dem Steuerjahr, in dem die Eheleute zunächst noch zusammen gelebt und gewirtschaftet haben und in dem dann die Trennung stattfand, ist auch die Zusammenveranlagung möglich.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin


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