Antwort vom
01.02.2012 | 14:03
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zusammenveranlagt hatten Sie natürlich einen sehr viel höheren Freibetrag und mussten entsprechend weniger Steuern zahlen.
Noch im Jahr der
Trennung kann auf die Zusammenveranlagung bestanden werden, danach sind jedoch die Steuerklassen zu wechseln, sofern es zwischen Ihnen keine Versöhnungsversuche gegeben hat. Dabei würde im Übrigen auch ein kurzfristiger Versöhnungsversuch ausreichen! Aufgrund der räumlichen Nähe waren die Ämter vielleicht bislang davon ausgegangen.
Nichts desto trotz ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, Veränderungen anzuzeigen und die korrekte Umsetzung auch zu überprüfen. Ich gebe zu, dass es als Laie nicht ganz leicht ist, durch die steuerrechtlichen Regelungen durchzublicken. Da Sie die Angaben beim Einwohnermeldeamt gemacht haben, hätte von dort aus auch eigentlich die Änderung berücksichtigt werden müssen. Damals waren die Meldeämter ja noch zuständig. Dennoch hätten Sie im Folgejahr den Fehler berichtigen müssen.
Die Änderung in Steuerklasse 4 war daher leider ebenso falsch die erneute Änderung in die Klassen 3/5. Korrekterweise wären Sie beide nach dem Trennungjahr in die Klasse 1 oder 2 einzuordnen gewesen. Denn für eine Zusammenveranlagung mit den Klassen 3/5 oder 4/4 wäre es nötig, dass die Ehepartner nicht dauerhaft getrennt leben (§ 26 Abs 1 S. 1 Nr. 2 EstG). Nach Ihren Angaben haben Sie sich aber dauerhaft getrennt, wobei dies sogar möglich ist, wenn man weiterhin in einem Haus zusammen lebt, sofern jeder seinen eigenen Hausstand hat.
Da Sie eigentlich seit einigen Jahren nicht mehr hätten zusammen veranlagt werden dürfen, ist auch mit einer Neuveranlagung und Nachzahlung zu rechnen. Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung wäre ebenfalls möglich, da Sie unberechtigterweise Steuervegünstigung durch die Zusammenveranlagung erhalten haben. Allerdings wäre hierfür auch der Vorsatz nachzuweisen. Da Sie die Angaben beim Meldeamt gemacht haben und darauf vertraut haben, dass alles seinen korrekten Gang nimmt, gehe ich davon aus, dass hier eher Farlässigkeit in Betracht kommt und somit lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung. Eine abschließende Einschätzung kann jedoch ohne Prüfung der notwenigen Unterlagen nicht gemacht werden.
Sie haben daher momentan die Möglichkeit, die Steuererklärungen der letzten Jahre erneut einzureichen und den Nachzahlungsbetrag umgehend einzuzahlen. Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind zwar verschärft worden, jedoch hätten Sie eine bessere Grundlage für Verhandlungen im Steuerstrafverfahren.
Die Höhe der Nachzahlungen kann ich hier leider ohne nähere Angaben nicht berechen.
Für weitere Fragen, sowie eine weitere Vertretung stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung. Bei Fragen machen Sie bitte zunächst Gebrauch von der kostenlosen Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwältin (Steuern)
Nachfrage vom Fragesteller
01.02.2012 | 14:40
Sehr geehrte Frau Nitschke,
vielen Dank für ihre Antwort.
Sie haben Recht das wir bzw ich angenommen haben,sobald wir das Meldeamt davon in Kenntnis gesetz haben das wir getrennt sind,die Steuerklasse automatisch geändert worden wäre und sie sagten das es aus ihrer Sicht vielleicht eine leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht kommen könnte. Ich habe da noch eine Frage und zwar sehe ich aus diesem Artikel
§ 378
Leichtfertige Steuerverkürzung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
sehe ich das richtig das wenn wir das geändert haben (habe ich ja heute) das es zu keiner Geldbuße kommt,weil es ist ja Vor der Einleitung eines Straf/Bußgeldverfahren geändert worden.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Ratsuchender
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.02.2012 | 16:45
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Richtig. Die Selbstanzeige (= Erklärung einreichen + bezahlen) ist immer solange möglich, bis die Einleitung eines Verfahrens bekannt gegeben wird. Es reicht aber nicht aus, lediglich die Angaben bei der Behörde zu berichtigen und nun das Finanzamt die Sache berichtigen zu lassen. Sie haben mit der Erklärung, seit 2007 getrennt zu sein, nicht Ihre Steuererklärungen berichtigt und haben den Steuervorteil somit immer noch. Hier geht es nicht um den Fehler bei den Steuerklassen, sondern um die falsche Zusammenveranlagung, die den Steuervorteil gebracht hat.
Vor allem ist im Moment auch nicht eindeutig klar, dass auch nur wegen leichtfertigter Steuerverkürzung ermittelt wird. Daher sollten Sie schon alle Schritte gehen und auch die Erklärungen berichtigen und nach dem Trennungsjahr getrennt veranlagern.
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwältin