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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann und ich werden ab dem 1.6.11 in getrennten Wohnungen, die sich aber in einem Haus befinden (1. und 2. Etage), wohnen. Unsere Tochter (18) wird mit in "meiner" Wohnung wohnen. Unser Sohn (20) studiert und wohnt in einer anderen Stadt. Es handelt sich nur um eine räumliche Trennung. Wir werden weiterhin ein Konto haben, ein Auto benutzen, gemeinsam einkaufen und auch regelmäßig beim Partner übernachten und essen. Bisher haben wir die Steuerklassen 3 (mein Mann) und 5 (ich), wollen diese aber in 4/4 ändern. Was muss man beachten, um die Steuerklassen zu behalten? Kann man eine Wohnung als Nebenwohnsitz angeben oder als Wohnung der Tochter? Oder dem Finanzamt erklären, dass man nur räumlich getrennt lebt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 20.02.2011 20:58:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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Sie sind nur verpflichtet zum Anfang des nächsten Kalenderjahres zur Steuerklasse 1 zu wechseln, wenn Sie ab jetzt dauernd getrennt leben und im nächsten Jahr nicht mindestens 1 Tag gemeinsam leben. Ein Zusammenleben ist auch in getrennten Wohnungen möglich, sofern keine Trennung von "Tisch und Bett" erfolgt. Hier gehe ich davon aus, dass die Beziehung jedoch weiterbesteht, zumal Sie auch zusammen essen, ein Konto haben etc..
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
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