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Frage geschrieben am 06.02.2012 12:08:08

Steuerhinterziehung - welches Strafmaß?

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 595
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Steuerhinterziehung.
Angenommen, Person B zeigt Person A beim Finanzamt der Steuerhinterziehung an. A hat in den vergangenen zehn Jahren bewusst eine nicht zutreffende Steuerklasse (III statt I) angegeben, da dieser von seinem Ehepartner getrennt lebt und seit Jahren mit einem neuen Lebenspartner zusammen lebt. Hieraus ist ein monatlicher "Steuervorteil" von ca. 600 EUR entstanden. Jahresbrutto von A: ca. 100.000 EUR

Frage 1: Mit welchen Konsequenzen hätte der Steuersünder zu rechnen?

Frage 2: Werden alle Hinweise von Person B kommend auf Wunsch vom FA anonym behandelt?


Antwort geschrieben am 06.02.2012 12:54:43
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Frage 1: Nach meiner Rechnung hätte Person A € 72.000,- an unberechtigtem Steuervorteil genossen. Das ist schon eine Summe, mit der sich die Person, so denn eine bewusste und willentliche Steuerhinterziehung angeommen wird, in Bereiche begibt, die möglicherweise eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen können.

Regelmäßig soll eine Freiheitsstrafe ab € 100.000,- verhängt werden, wenn diese Summe an Steuern hinterzogen wird. € 72.000,- ist daher schon in einem Bereich, wo man im schlechtesten Fall mit einer Freiheitsstrafe rechnen sollte.
Der BGH (Az: AZ. 1 StR 416/08) legt die Grenze für das Tatbestandsmerkmal einer Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) fest. Ein "großes Ausmaß" liegt nach Auffassung des BGH bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 EUR vor.
Bei einer Steuerhinterziehung über mehr als 50.000 EUR muss nunmehr regelmäßig von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung ausgegangen werden. Die Mindeststrafe dafür beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Maximal kann eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren verhängt werden.

Soweit sich das Verhalten des Täters darauf beschränkt, die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, geht der BGH von einer erhöhten Wertgrenze von 100.000 EUR aus.

Frage 2: Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass der Name eines Anzeigeerstatters durch das Steuergeheimnis geschützt ist. Eine auf Grund der Anzeige strafrechtlich verfolgte Person hat jedoch Anspruch auf die Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters, wenn sich die Anzeige später als gänzlich unzutreffend herausstellen sollte.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 13:07:04

Hallo Frau Domke,

vielen Dank für Ihre Mühen! Besonders zu den Konsequenzen hätte wäre eine Konkretisierung hilfreich.

Gehe ich korrekt in der Annahme, dass im Falle eines Vorliegen einer Hinterziehung

- die gesamte hinterzogene Summe
- zzgl. Zinsen sowie
- evtl. ein Bußgeld zu entrichten sei?

Wie hoch wären ungefähr die Zinsen und das Bußgeld?

Vielen Dank :-)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 13:12:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die im Gegensatz zur Steuerhinterziehung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber im Gegensatz zu einer Straftat nicht zwingend verfolgt werden muss.

Abgesehen von einer möglichen Strafe hat der Steuerhinterzieher die Steuern nachzuzahlen und zusätzlich Hinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern zu zahlen. Hinterzogene Steuern sind pro Monat mit 0,5 Prozent zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die hinterzogenen Steuern hätten bezahlt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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