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Frage geschrieben am 18.06.2009 14:27:30

Steuerhinterziehung?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1257
Sehr geehrte Damen und Herren,

Liegt eine Steuerhinterziehung vor, wenn man innerhalb einer Steuererklärung Ein- und Ausgaben (Umsatzsteuer) in gleicher Höhe vergisst anzugeben (1997),per saldo jedoch die korrekte Steuer festgestellt worden ist? Gibt es zu dieser Frage evtl. ein Urteil?

Kann man wegen Steuerhinterziehung bestraft werden, obwohl das Finanzamt die ursprünglich in der Betriebsprüfung
festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung, die der Eröffnung des Strafverfahrens zugrunde lag,hat wegfallen lassen, weil sie steuerrechtlich nicht haltbar war?

Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Liegt eine Steuerhinterziehung vor, wenn man innerhalb einer Steuererklärung Ein- und Ausgaben (Umsatzsteuer) in gleicher Höhe vergisst anzugeben (1997),per saldo jedoch die korrekte Steuer festgestellt worden ist?

Wenn es zu keiner Steuerverkürzung nach § 370 AO gekommen ist, ist auch eine Strafbarkeit zu verneinen.

Steuern sind nach § 370 AO dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

Da es nach Ihrem Sachvortrag zu keiner Steuerverkürzung im vorgenannten Sinne gekommen ist, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt.


Kann man wegen Steuerhinterziehung bestraft werden, obwohl das Finanzamt die ursprünglich in der Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung, die der Eröffnung des Strafverfahrens zugrunde lag,hat wegfallen lassen, weil sie steuerrechtlich nicht haltbar war?

Wer den Finanzbehördern über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, begeht eine Steuerhinterziehung.

Der Tatbestand liegt bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nur dann vor, wenn die vGA nicht in die Steuererklärung Eingang findet und der Steuerpflichtige von der vGA weiß oder wissen müsste, d.h. Angaben dazu pflichtwidrig unterlassen werden (BGH NStZ 1990, 496).
Wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer vertretbaren Rechtsauffassung nicht von dem Vorliegen einer vGA ausgeht und deshalb die vGA auch in der Steuererklärung nicht offenlegt, ist auch eine Steuerstraftat nicht gegeben.
Es kommt also auf das subjektive Vorstellungsbild des Steuerpflichtigen an.

Bei Steuerhinterziehungen ist es stets ratsam, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, gerade wenn es zu Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden kommen soll.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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