In Wahrheit hat sie jedoch nicht in M gewohnt, sondern in unmittelbarer, fußläufiger Nachbarschaft zu ihrem Arbeitsplatz in E.
Das Finanzamt hat nun Kenntnis hiervon erlangt.
Mit welchen Konsequenzen, welchem Strafmass muss die Steuerpflichtige rechnen?
Antwort geschrieben am 26.01.2011 11:03:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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Gem. § 370 Abs. 1 AO wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Nr. 1) oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 2).
Zu welcher Strafe die Steuerpflichtige in dem konkreten Fall verurteilt werden könnte, kann von hier nicht beurteilt werden, da dies von weiteren Faktoren, beispielsweise Vorstrafen etc., abhängig ist.
Als Beschuldigter muss sich die Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde nicht äußern und sollte dies idR auch nicht tun, zumindest solange keine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt genommen werden konnte. Daher rate ich der Steuerpflichtigen einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen Akteneinsicht zu nehmen
Gerne übernimmt unsere Kanzlei die Verteidigung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgbühr angerechnet wird.
Möglicherweise kann der beauftragte Rechtsanwalt erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, wodurch die Steuerpflichtige hinsichtlich dieser Tat nicht vorbestraft wäre.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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