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sehr geehrte damen und herren,
ich bitte um rechtsauskunft zu folgendem sachverhalt:
person A überträgt notariell person B eine Immobilie (schenkungssteuer wurde ordnungsgemäß abgeführt) und hat in der folge in sachen mieteinnahmen einen nießbrauch. person A macht jährlich seine steuererklärung über eine steuerberatungskanzlei und gibt alle seine einnahmen korrekt an. die steuerkanzlei vertritt person A und B seit jahren!
aufgrund eines vorschlages der steuerkanzlei wird nun der nießbrauch durch einen neuen notariellen vertrag abgelöst, indem nun der person B person A eine dauerhafte rente bezahlt und person B dies in seiner steuererklärung als dauernde last steuermindernd geltend macht. A und B machen jährlich ihre steuererklärungen ordnungsgemäß über diese steuerkanzlei.
jahre später erhält person A vom finanzamt einen bescheid, dass die steuerakte quasi "stillgelegt" wird (keine weiteren steuererklärungen müssen mehr abgegeben werden) und die person sich bei veränderten finanziellen verhältnissen von selbst wieder beim finananzamt melden soll. person A geht mit dem og. bescheid zum steuerberater und frägt nach ob dies so richtig sein kann. steuerberater sagt A, dass erst wieder erklärungen abgeben werden müssen, wenn sich finanziell was ändert.
in 2012 wird nun durch zufall von person A festgestellt, dass in den steuererklärungen bis zur "stilllegung" durch das finanzamt die einnahmen der og. dauernden rente, die die person A von person B nach wie vor erhält, durch einen fehler des steuerberaters NICHT angegeben wurden.
fazit:
person A hat seit vielen jahren die einahmen aus der dauernden rente von person B, ohne es zu wissen, nicht angegeben und demnach auch nicht versteuert.
person A war der meinung bis zur stilllegung ihrer steuerakte ordnungsgemäß alle angaben zu den einnahmen angegeben zu haben.
die steuerkanzlei gibt an, keinen antrag beim finanzamt gestellt zu haben, der die "steuerliche stilllegung von person A" beim finanzamt zur folgen hatte.
ich erbitte antworten zu folgenden fragen:
steuerhinterziehung?? kann wohl nicht angenommen werden, da hierzu person A mit vorsatz gehandelt haben müßte??? was definitiv nicht der fall ist und auch nachvollziehbar belegt werden kann!
fahrlässige steuerverkürzung?? stimmt es, dass in einem solchen fall nur eine festsetzungsfrist von max. 5 jahren greift?? .d.h. nur die letzten 5 jahre nachversteuert werden müssen??
was bedeutet in diesem zusammenhang die sog. anlaufhemmung von 3 jahren??
haftung der steuerkanzlei?? kann die kanzlei, die offensichtlich grob fahrlässig gehandelt hat (die steuerunterlagen von person A und B wurden IMMER vom gleichen sachbearbeiter bearbeitet) haftbar gemacht werden (strafzinsen, die das finanzamt sicher erheben wird)???
danke für ihre antworten
Antwort geschrieben am 04.02.2012 20:28:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
steuerhinterziehung?? kann wohl nicht angenommen werden, da hierzu person A mit vorsatz gehandelt haben müßte??? was definitiv nicht der fall ist und auch nachvollziehbar belegt werden kann!
Dies ist anzunehmen.
Der Irrtum über das Bestehen einer Erklärungspflicht bei Kenntnis der pflichtbegründenden Umstände (hier die Einnahmen) stellt nach der überwiegenden Rechtsprechung nur einen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB dar. Dies kann u.U. sogar zur straffreiheit führen.
fahrlässige steuerverkürzung?? stimmt es, dass in einem solchen fall nur eine festsetzungsfrist von max. 5 jahren greift?? .d.h. nur die letzten 5 jahre nachversteuert werden müssen??
was bedeutet in diesem zusammenhang die sog. anlaufhemmung von 3 jahren??
Ich gehe auch davon aus, dass hier eher fahrlässige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegt.
Die Festsetzungsfrist in dem Fall beträgt ja 5 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 2. alt AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist, also am 31.12 eines jeden Jahres.
Abweichend davon beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
In dem Fall beträgt die maximale Frist der Verjährung der Festsetzung dann 8 Jahre. All die in dem Zeitraum entstandene Steuer wäre dann nachzuversteuern.
haftung der steuerkanzlei?? kann die kanzlei, die offensichtlich grob fahrlässig gehandelt hat (die steuerunterlagen von person A und B wurden IMMER vom gleichen sachbearbeiter bearbeitet) haftbar gemacht werden (strafzinsen, die das finanzamt sicher erheben wird)???
Sie können also Schadensersatz verlangen, wenn der Steuerberater eine vertragliche Pflicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und Ihnen dadurch Schaden entstehen. Der Rechtsprechung nach hat der Steuerberater jede unrichtige Beurteilung einer steuerlichen Frage zu vertreten. Eine Haftung des Steuerberaters ist dann in dem Fall anzunehmen.
Hier sollten Sie sich über die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 und § 378 AO zu stellen, beraten lassen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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