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Von meinem Arbeitgeber wurden die Kosten einer BahnCard 100 2. Klasse, die im September 2010 beschafft wurde und bis August 2011 gültig war, erst jetzt, im Dezember 2011 in voller Höhe in Zeile 21. "Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung" der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Darüber hinaus wurde der selbe Betrag auch in Zeile 3. "Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10." dem Bruttoarbeitslohn in gleicher Höhe zugerechnet. Auch auf der Gehaltsabrechnung im Dezember erscheint der Betrag unter Bruttobezüge.
Die BahnCard habe ich auch bei dienstlichen Reisen genutzt, ohne dafür Fahrtkosten abzurechnen. Im September 2011 habe ich eine weitere BahnCard für den anschließenden zeitraum September 2011 - August 2012 privat finanziert.
Daher habe ich nun folgende Fragen:
1. Ist der Ausweis der Erstattungen in voller Höhe in diesem Jahr zulässig?
2. Ist der Ausweis in den beiden o.g. Positionen der Lohnsteuerbescheinigung gerechtfertigt?
3. Führt der Ausweis unter Ziffer 3. dazu, dass ich nun nachträglich die Arbeitgeberleistungen versteuern muss?
Besten Dank für Ihre Hilfe.
Antwort geschrieben am 18.12.2011 13:23:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
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Die Zurverfügungstellung der Bahncard 100 kann steuer- und sozialversicherungsFREI sein, wenn Sie häufig Dienstreisen unternehmen und die durch die Bahncard eingesparten Fahrtkosten höher sind als die Kosten der Bahncard.
Dann zählt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zu den steuerfreien Reisekosten. In diesen Fällen ist für etwaige Privatfahrten kein geldwerter Vorteil anzusetzen.
Wenn nun auf der Lohnsteuerbescheinigung dieser Betrag unter Nummer 3 der Bescheinigung im Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns einschließlich des Werts der Sachbezüge angegeben ist, hat der Arbeitgeber dies als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn berücksichtigt. Wenn zugleich in Zeile 21 die Zahlung als steuerfreie Erstattung von Reisekosten erfolgt ist, müssten Sie auf der Gehaltsabrechnung überprüfen, ob von dem Betrag Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten wurde.
Er hätte korrekterweise die Berechnung vornehmen müssen, welche Fahrtkosten tatsächlich angefallen wären.
Ja nach Umfang der Nutzung ist gegebenenfalls die Gehaltsabrechnung zu ändern.
In der Lohnsteuerbescheinigung, Zeile 3, ist nach Angaben der Finanzverwaltung (www.elster.de) nur der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einzutragen.
Hier hat der Arbeitgeber offensichtlich die Kosten für die Bahncard 100 in voller Höhe dem steuerpflichtigen Bruttolohn zugerechnet und keine Berechnung vorgenommen, welche Kosten bei Erwerb „normaler" Fahrkarten angefallen wären.
Sie sollten eine Änderung der Gehaltsabrechnung beantragen, wenn dies erforderlich und möglich ist. Ansonsten kann die Änderung nur bei Ihre Einkommensteuererkärung erfolgen, indem Sie berechnen, welcher Anteil steuerfrei sein konnte und in dieser Höhe den Eintrag „Bruttolohn" in der Anlage N entsprechend mindern.
Sollten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sein, muss der Arbeitgeber dies durch eine geänderte Beitragsmeldung korrigieren und Ihnen die Beiträge erstatten. Liegt Ihr Jahresbruttogehalt über den Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung, hat sich dies bei der Bruttoabrechnung gar nicht ausgewirkt.
Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz.
Da mir hier nicht alle Unterlagen vorliegen, kann ich den Sachverhalt nicht abschließend beurteilen. Auf jeden Fall sollten Sie diesen Sachverhalt mit dem Arbeitgeber abklären und eine Berechnung der ersparten Fahrtkosten beim Arbeitgeber verlangen, damit Sie Ihre Einkommensteuererklärung korrekt erstellen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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