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Frage geschrieben am 08.11.2011 14:10:03

Steuerfragen Unternehmensverkauf

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 638
Liebe Steuerexperten,

ich bin alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, die nun an einen Kaufinteressenten verkauft werden soll.

Ich bin unter 55 Jahre alt, verheiratet und habe 3 Kinder.

Die Ertragslage der Gesellschaft ist stabil (ca. 100.000 Euro p.a.). Es werden Dienstleistungen erbracht, außer ein paar PCs etc. gibt es kein nennenswertes Anlage- oder Umlaufvermögen und keine nennenswerten Reserven. Auch die von mir erbrachte Kommanditeinlage fällt nicht ins Gewicht. Der Kaufpreis wird etwa bei 600.000 Euro liegen.

Hier nun meine Fragen:

1.)
Wenn ich den Kommanditanteil verkaufe, dann unterliegt der Veräusserungserlös voll der Einkommen- und Gewerbesteuer. Ist das richtig?

2.)
Weitere Einkünfte habe ich nicht. Das bedeutet, dass im Jahr des Verkaufs eine hohe Steuerlast anfällt. Wie hoch wäre diese Steuerlast vor und nach Anwendung der "Fünftelregelung" etwa?

3.)
Der Käufer selbt wäre eine GmbH. Wenn er die KG kauft, dann kann er ja die Beteiligung planmäßig abschreiben (anders als wenn er eine GmbH kaufen würde). Wie hoch ist diese planmäßige Abschreibung (bei unverändertem Geschäftsgang)? Der Käufer müsste doch dann bereit sein, einen häheren Kaufpreis als für den Erwerb einer GmbH zu bezahlen.

4.)
Um die Steuerlast zu senken, wäre ich damit einverstanden, dass der Kaufpreis über mehrere Jahre gestreckt wird (z.B. 6 Jahre jeweils 100.000 Euro). Der Käufer würde den gesamten Kaufpreis bei einer Bank deponieren und die Bank anweisen, jedes Jahr 100.000 an mich auszuzahlen.

Unter welchen Bedingungen würde das vom Finanzamt anerkannt? Wie hoch wäre dann die jährliche Steuerlast? Wird die "Fünftelregelung" hier angewandt?

5.)
Eine weitere Alternative zur Senkung der Steuerlast wäre die Umwandlung der GmbH & Co. KG in eine GmbH, die von einer weiteren GmbH (Holding) gehalten wird. Wenn nun die Holding-GmbH ihre tochter verkauft, dann ist der Veräußerungsgewinn bis auf 5 % steuerfrei.

Welche Fristen sind zu beachten, damit das Finanzamt diese Gestaltung anerkennt?

6.)
Gibt es weitere Steuermodelle hierfür???

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 09.11.2011 00:00:30
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste rechtliche Einschätzung sein können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können. Angesichts des hohen Gegenstandswertes und der Steuerbelastung ist dies dringend zu empfehlen.

Zu Ihrer ersten Frage:

Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Bei der Einkommensteuer gelten besondere Vergünstigungen.

Der Veräußerungserlös wird nach § 16 EStG ermittelt. Die Besteuerung im Einkommensteuerrecht erfolgt nach § 34 Abs. 2 EStG bei solchen "außerordentlichen Einkünften", zu denen auch der Veräußerungserlös nach § 16 EStG zählt, nach der sogenannten Fünftelregelung, § 34 Abs. 1 EStG.

Wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben, fällt wegen der besonderen Berechung nach § 34 Abs.1 EStG eine wesentlich geringere Einkommensteuerlast an als bei der Regelversteuerung. Eine solche Berechung sollten Sie durchführen lassen.

Hier die gesetzlich geregelte Berechnungsgrundlage:

Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist nach Ihren Angaben "Null"
Im Jahr des Verkaufs fällt unter Berücksichtigung der Fünftelregelung Einkommensteuer in Höhe von ca. Euro 170.000 und Solidaritätszuschlag in Höhe von Euro 13.000 an.

Bei Regelversteuerung liegt die Steuerlast insgesamt mindestens ca. Euro 70.000 höher.

3.)
Der Erwerber wird anteilig an den Aktiva und Passiva der KG beteiligt. Um die Abschreibung der Anschaffungskosten auf die Aktiva zu ermitteln, ist es erforderlich, die Werte der Anlagegüter zu kennen. Die GmbH als Erwerber
schreibt nicht die Beteiligung als solche ab, nur die Anschaffungskosten auf enzelne Wirtschaftsgüter. Dies kann auch ein besonderer Geschäftswert sein.Der Erwerber zahlt ja den hohen Preis für ein bestimmten, möglicherweise auch nur immateriellen Wert. Dazu fehlen im Sachverhalt die Angaben und kann auch nicht Gegenstand dieser Frage innerhalb der knapp bemessenen Zeit sein.


4.)

Die Verteilung des Kaufpreises über mehrere Jahre wäre bei einer Streckung nicht vorteilhaft, vielmehr fällt die Vergünstigung der Fünftelregelung weg.

Die Höhe der jährlichen Steuerlast hängt von den persönlichen Umständen ab, die "Fünftelregelung" wird hier nicht mehr angewandt?Es gehen Ihnen aber auch Zinseinnahmen verloren, wenn Sie erst später das Geld erhalten.


Eine weitere Alternative zur Senkung der Steuerlast wäre die Umwandlung der GmbH & Co. KG in eine GmbH, die von einer weiteren GmbH (Holding) gehalten wird. Wenn nun die Holding-GmbH ihre tochter verkauft, dann ist der Veräußerungsgewinn bis auf 5 % steuerfrei.

Die Steuervergünstigung wirkt nur bei der
GmbH, Sie möchten jedoch als Privatmann den Erlös erzielen. Dann fällt auch wieder Einkommensteuer an.

Sie können die Steuerlast auf den Veräußerungserlös beispielsweise senken, wenn Sie in dem Jahr, in dem der Erlös zu versteuern ist, negative Einkünfte erzielen (vorweggenommene Betriebsausgaben oder z.B. Werbungskosten aus Vermietung etc.) Dabei sollte allerdings genau überlegt werden, ob die Investition sinnvoll ist und sich mittelfristig rechnet.

Für eine Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2011 16:18:44

Sehr geehrte Frau Zerban,

herzlichen Dank für Ihre Antwort, die mir schon ein Stück weiterhilft.

Nachdem die GmbH & Co. KG ja kein nennenswertes Vermögen hat, spiegelt der Kaufpreis ja in etwa den immateriellen Firmenwert wider. An anderer Stelle habe ich gefunden, dass dieser - für die Käuferin dann derivative - Firmenwert in der Steuerbilanz planmäßig abgeschrieben werden kann, wobei regelmäßig eine Nutzungsdauer von 15 Jahren unterstellt wird. Das ist ja schonmal ein Argument, den Preis in die Höhe zu treiben. Sollte ich das falsch vesrtanden haben, wäre ich für eine Korrektur dankbar.

Viel interessanter ist natürlich die von Ihnen angesprochene Umwandlung der GmbH & Co. KG in eine GmbH, deren Mutter ebenfalls eine GmbH ist und wo die Mutter die Tochter verkauft. Angesichts der Tatsache, dass der Verkauf ja bereits konkret beabsichtigt ist (wird wohl 2012) - sind hier irgendwelche Fristen zu beachten, damit das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch unterstellt?

Vielen Dank vorab für die Beantwortung der Nachfrage!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.11.2011 13:06:00

Sehr geehrter Fragesteller,

bei dem Verkauf von Anteilen einer Personengesellschaft erwirbt der Käufer immer Wirtschaftsgüter, für die eine Abschreibung möglich ist (außer bei Grundstücken).

Der Firmenwert (der bisher nicht aktiviert war, aber nur mitbezahlt wird) kann auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden. Dies ist bei dem Erwerb von GmbH-Anteilen nicht möglich.

Den Wechsel von KG in eine GmbH hatten Sie selbst angesprochen. Wenn GmbH-Anteile von einer Körperschaft an eine andere veräußert werden, ist dies im Prinzip steuerfrei (bis auf 5 % nach § 8b Abs. KStG), den Erlös wollten Sie jedoch als Privatmann vereinnahmen. Daher kann unabhängig von Haltefristen diese Lösung wohl nicht in Ihrem Interesse sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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