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Sehr geehrte Damen und Herren,
Hintergrund:
Bis Mitte 2005 habe ich gearbeitet und ab Mitte 2005 bekomme ich Anpassungsgeld, das nach §3 Ziffer 60 EStG steuerfrei ist. Mit unserer Steuererklärung für das Jahr 2005 haben wir dem Finanzamt einen Leistungsbescheid über das Anpassungsgeld eingereicht. In dem Steuerbescheid für 2005 wurde dieses Anpassungsgeld vom FA steuerfrei berücksichtigt. Soweit so gut.
In der Steuererklärung für 2006 haben wir leider dieses Anpassungsgeld als "Bergmannsrente" deklariert. Das FA forderte nun ständig eine Rentenmitteilung, die so nicht existierte, da ich noch keine Altersrente bekam. Schließlich hat das FA am 25.09. eine Steuerfestsetzung gemacht, in der das Anpassungsgeld als steuerpflichtige Leibrente berücksichtigt wurde. Dadurch entstand eine Steurzahlung an das FA zu unseren Ungunsten.
Das Ende der Einspruchsfrist gegen diese Steuerfestsetzung war der 29.10.
Mein Einpsruch ist vom 31.10. und damit 2 Tage zu spät.
Besondere Umstände:
- Am 21.09. erlitt meine Frau einen Herzinfrakt und war bis zum 09.10. in zwei Krankenhäusern (Krankenhausberichte vorhanden).
- Ich bin erst am 05.10. aus dem Ausland zurückgekommen.
- Leistungsbescheid lag dem FA mit der Steuererklärung 2005 vor
Fragen:
1. Welche Rolle spielt der bereits mit der Steuererklärung 2005 eingereichte Leistungsbescheid?
2. Welche Möglichkeiten haben wir, den Einspruch durchzusetzen (inbes. §110 Abs. 1 AO wegen der besonderen Umstände)?
3. Wie erfolgsversprechend ist eine Klage gegen das Finanzamt in diesem Fall?
Wir wurden vom FA aufgefordert, den Einspruch mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen.
Falls Sie für eine qualifizierte Antwort die Steuerbescheide und unseren Briefwechsel mit dem FA benötigen, kann wir Ihnen diese per Email senden.
Vielen Dank.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.01.2009 02:14:02
ich danke zunächst für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
ad 1. Der eingereichte Steuerbescheid hat nach meinem Ermessen keine Bedeutung, da er die von Ihnen in Ihrer Steuererklärung gemachten Angaben nicht stützt und daher eine Steuerbefreiung für 2006 nicht rechtfertigt.
ad 2. Die von Ihnen geschilderten Umstände würden eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO vermutlich rechtfertigen können. Allerdings ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diesbezüglich enthält Ihre Anfrage keine Angaben, so dass ich hier von einer Verfristung (auch) des Antrags auf Wiedereinsetzung ausgehe.
ad 3. Da der Bescheid rechtskräftig und eine Wiedereinsetzung nach den von Ihnen gemachten Angaben verfristet sein dürfte, halte ich eine Klage vor dem Finanzgericht für nicht aussichtsreich.
Ich möchte Ihnen aber raten, den Einspruch nicht zurückzunehmen, da auch eine Zurückweisung nicht mit einer nachteiligen Kostenfolge für Sie verbunden wäre. Vielmehr sollten Sie dem Finanzamt nochmals möglichst ausführlich Ihre Situation schildern, (sofern noch nicht geschehen) die falschen Angaben in der Steuererklärung korrigieren und den Leistungsbescheid für 2006 (oder nochmals für 2005 sofern noch gültig) einreichen. Möglicherweise lässt sich Ihr Einspruch vom 31.10.2008 auch gleichzeitig als Antrag auf Wiedereinsetzung auslegen.
Auf Wunsch bin ich gerne bereit, diese Auseinandersetzung für Sie zu übernehmen. Die Einschaltung eines Angehörigen der Rechts- und Steuerberatenden Berufe kann sich durchaus vorteilhaft auswirken. Die Kosten für ein solches Mandat wären überschaubar.
Ich hoffe, Ihnen hiermit zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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