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Steuerfachfragen, Wohnungsverkauf und Werbungskosten bei FOrtbildung


19.07.2012 18:22 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben




1. Frage: Ich habe eine Eigentumswohnung 2009 für 89.000 € in der Absicht diese zu vermieten gekauft und habe die Anschaffungs und wiederherstellungskosten steuerlich geltend gemacht. Die Wohnung wurde aufgrund eines Renovierungsstaus jedoch nie vermietet und schließlich im januar 2011 für 115.000€ wieder verkauft. Da die Wohnung nie vermietet war und ich Sie nicht selbst bewohnt habe fallen somit Steuern an. Kann ich jetzt die Kosten welche ich bisher hatte (aber schon in den vorherigen Steuererkärungen angegeben habe) nun noch einmal als Kosten angeben um diese vom Gewinn abzuziehen ?

2. ich war im Jahr 2011 für 6 Monate auf einem beruflich angeordneten lehrgang, dort wurde mir eine Unterkunft bereits gestellt, ich habe es jedoch vorgezogen jeden tag nach Hause zu fahren. Wieviele fahrten täglich kann ich nun geltend machen ?

Da ich mich auf eine schon eingereichte Steuereklärung berufe und mir das Finanzamt diese Angaben streichen will benötige ich explizite angaben auf Urteile oder Steuertexte.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Werbungskosten
19.07.2012 | 20:15

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1) Die sog. Spekulationssteuer wird nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG wie folgt ermittelt:
"Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften (von Immobilien, S.R.) ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits."
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten fallen der Abschreibung für Aufwendungen (AfA) zu, wohingegen Renovierungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden können. Offensichtlich sind Ihre Kosten daher abgesetzt worden.
Sie können die Kosten aber nicht ein zweites mal ansetzen. Sie können lediglich die Werbungskosten, die durch den Verkauf entstehen ansetzen.

2) Die Behandlung der Fahrtkosten ergibt sich aus § 9 EStG. Ihre Fahrkosten sind offensichtlich beruflich veranlasst gewesen. Um steuerlich berücksichtigt zu werden, muss die weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellen und nicht nur gelegentlich aufgesucht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG: "Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird").

Auch auf einen Lehrgangsort finden die Regelungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG Anwendung. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den für die Finanzämter geltenden LStR, hier R 9.2 LStR 2011 (3).

Sie müssen also geltend machen, dass Ihr Lebensmittelpunkt Ihre eigene Wohnung war.

Bitte beachten Sie, dass die konkreten Umstände bei solchen Frage stets unterschiedlich sind und der Teufel daher im Detail steckt, ich würde daher empfehlen, die Fragen von einem Steuerberater prüfen zu lassen oder anwaltlichen Rat im Einspruchsverfahren einzuholen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
Berlin

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