folgender Sachverhalt:
Es dreht sich um die Einkommensteuer 2010. Der Ehemann befindet sich seit September 2011 im Insolvenzverfahren (das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen - Wohlverhaltensperiode hat noch nicht begonnen). Der Ehemann hatte im Jahr 2010 keinerlei Einkünfte. Die Ehefrau hat Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Es ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von ca. 1500 EUR. Wie verhält es sich mit diesem Anspruch? Fällt er komplett oder hälfitg in die Insolvenzmasse? Ich habe von der Möglichkeit gehört einen formlosen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld/Erstattung nach § 273 /§ 37 AO stellen. Würde hierdurch die Erstattung gänzlich der Ehefrau zustehen?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 27.12.2011 22:19:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind zwar gem. § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner, aber nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO.Führt die Zusammenveranlagung zur Erstattung einbehaltener Lohnsteuer, so ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn die Lohnsteuer einbehalten wurde (BFH Urteil vom 19.10.1982, BStBl II 1983, 162), weil diese Steuer für seine Rechnung an das Finanzamt abgeführt worden ist (BFH Urteil vom 5.4.1990, BStBl II 1990, 719). Dies ist also allein Ihre Ehefrau, da sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte und damit Lohnsteuer abgeführt wurde.
Der Aufteilungsmaßstab des § 273 AO ist nur dann anzuwenden, wenn die Änderung oder die Berichtigung nach § 129 AO zu einer Steuernachforderung führt. Ergibt sich jedoch durch die geänderte bzw. berichtigte Steuerfestsetzung ein Erstattungsanspruch, so schließt das ein Aufteilungsverfahren aus.
Ihre Ehefrau soll einen Antrag auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 AO für das Jahr 2010 beim zuständigen Finanzamt stellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
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