Frage geschrieben am 04.03.2010 18:26:59
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Steuererklärung unstimmig
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1103Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe diese Woche meine Steuererklärung für 2009 beim Finanzamt abgegeben. Nach Durchsicht der kopierten Unterlagen zu Hause habe ich Unstimmigkeiten festgestellt. D.h. ich müßte die komplette Steuererklärung in Teilen noch einmal überarbeiten. Ich möchte auf keinen Fall in der Erklärung unrichtige Angaben machen.
Kann ich vom Finanzamt die Unterlagen unbearbeitet zurückfordern oder welche weitere rechtliche Möglichkeiten habe ich?
Antwort geschrieben am 04.03.2010 18:58:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Familienrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Einkommensteuerrecht, Markenrecht, Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 115
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Einkommenssteuererklärung kann ergänzt / korrigiert werden.
Ich würde Ihnen empfehlen, die ergänzte/korrigierte Steuererklärung mit einem kurzen Anschreiben zu verbinden, in dem Sie darauf hinweisen, dass Sie die frühere Steuererklärung wegen Fehlerhaftigkeit widerrufen.
Die Korrektur ist sogar noch nach Erhalt des Steuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist von 1 Monat möglich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass angesichts der Fragestellung eine ausführlichere Beantwortung leider kaum möglich ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.03.2010 19:09:05
Vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir bitte auch die Paragraphen nennen auf die ich mich berufen kann?
Vielen Dank.
Gruß
Vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir bitte auch die Paragraphen nennen auf die ich mich berufen kann?
Vielen Dank.
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.03.2010 19:17:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies folgt aus § 153 Abgabenordnung (AO).
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies folgt aus § 153 Abgabenordnung (AO).
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
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